Gesetzgebung
   BGBl. I 2014 S. 1802   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,62666
BGBl. I 2014 S. 1802 (https://dejure.org/2014,62666)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,62666) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 04.12.2014, Seite 1802
  • Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
  • vom 28.11.2014

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 22.07.2014   BT   Bundesregierung will Verkehrsgesetz ändern
  • 09.10.2014   BT   Datenspeicherung bei Führerscheinstellen (in: Bundestagsbeschlüsse vom 8. bis 10. Oktober)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (86)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 3 C 21.15

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

    Zugrunde zu legen ist danach das mit Wirkung vom 1. Mai 2014 mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingeführte Fahreignungs-Bewertungssystem, das mit Wirkung ab dem 5. Dezember 2014 insbesondere hinsichtlich der Regelungen in § 4 Abs. 5 und 6 StVG nochmals durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.

    Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden sei, sei vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusse das Entstehen von Punkten nicht (BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.).

    Diese Vorschrift soll die Punktebewertung eines Verkehrsverstoßes auch dann ermöglichen, wenn er vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen wurde, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnte, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sei (BT-Drs. 18/2775 S. 10).

    Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Instrument mit general- und spezialpräventiver Wirkung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 38 und BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.).

    bb) Weder bezogen auf den 1. Mai 2014, den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), mit dem das Fahreignungs-Bewertungssystem eingeführt wurde, noch bezogen auf den 5. Dezember 2014, den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und der damit verbundenen (erneuten) Änderung von § 4 Abs. 5 und 6 StVG ist eine echte Rückwirkung zu Lasten des Klägers festzustellen.

    Sie zielt auf eine Stärkung der Verkehrssicherheit (vgl. BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.) und soll dazu beitragen, dass Fahrerlaubnisinhaber, die sich durch das Erreichen von acht oder mehr Punkten nach der Wertung des Gesetzgebers als ungeeignet erwiesen haben, auch tatsächlich vom Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden.

  • VG Karlsruhe, 15.03.2017 - 3 K 217/17

    Fahrerlaubnisbehörde; Punktereduzierung; Kenntnis von weiteren Verkehrsverstößen

    Ziel der Neuregelung war es vielmehr im Interesse der Verkehrssicherheit die Effektivität und Praktikabilität des Fahreignungs-Bewertungssystems zu stärken (BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.).

    Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht (BT-Drs. 18/2775, S. 10).

    Mit § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG soll nach der Gesetzesbegründung verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen wurden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind (BT-Drs. 18/2775, S. 10).

    Hierin kommt die - auch vom Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs betonte (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10) - besondere Stellung des Kraftfahrt-Bundesamts zum Ausdruck (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2016, a.a.O.).

    Der Gesetzgeber ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs davon ausgegangen, dass die in § 4 Abs. 5 StVG vorgesehenen Maßnahmen erst nach Rechtskraft und Registrierung ergriffen werden können (BT-Drs. 18/2775, S. 10).

    Für eine Anknüpfung der im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG erforderlichen Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde an die formale Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts sprechen indes auch in Fällen der behördlichen oder gerichtlichen Informationsermittlung die Gesichtspunkte der Effektivität und Praktikabilität des Fahreignungs-Bewertungssystems, die der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung zugunsten der Verkehrssicherheit und zum Schutz der Allgemeinheit vor Mehrfachtätern stärken wollte (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.08.2015, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016, a.a.O.; Urteil vom 11.08.2015, a.a.O.).

    Der Gesetzgeber wollte durch die Neuregelung zum Schutz der Verkehrssicherheit gerade in Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, einem Hinwegsehen über Verkehrsverstöße entgegenwirken und eine Fahrerlaubnisentziehung erleichtern (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10).

    Gleiches gilt für die Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 VwVfG in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/2775, S. 10; vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2016, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 02.12.2015 - 11 CS 15.2138

    Entziehung ihrer Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem wegen

    Auf den vorliegenden Fall findet § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802) Anwendung, da auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 6. August 2015 abzustellen ist.

    Diese Regelungen wurden (inhaltlich) bereits zum 1. Mai 2014 eingeführt, wenngleich § 4 Abs. 6 StVG mit Gesetz vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802) zum 5. Dezember 2014 neu gefasst und durch weitere Regelungen ergänzt wurde.

    Der Gesetzgeber wollte sich gemäß der Gesetzesbegründung von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. September 2008 (Az. 3 C 3/07) für das ab 1. Mai 2014 geltende neue System mit den Erwägungen zur Punkteentstehung und zum Tattagprinzip bewusst absetzen (BT-Drs. 18/2775, S. 9).

    Vielmehr kommt es unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems an (BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.).

    Insbesondere bei Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet, soll nach Ansicht des Gesetzgebers in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht über bestimmte Verkehrsverstöße hinweggesehen werden (vgl. BT-Drs. 18/2775, S. 10).

    Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht (BT-Drs. 18/2775, S. 10).

    Mit § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG soll nach der Gesetzesbegründung verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen wurden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind (BT-Drs. 18/2775, S. 10).

    Nach der Begründung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BT-Drs. 18/2775, S. 9) dient das Stufensystem der Information des Betroffenen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht