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   BGBl. I 2016 S. 585   

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BGBl. I 2016 S. 585 (https://dejure.org/2016,9550)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 08.04.2016, Seite 585
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
  • vom 04.04.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (15)

  • 27.11.2015   BR   Meister-BAföG - Vollständige Finanzierung des Meister-BAföG durch den Bund?
  • 18.12.2015   BT   Fortbildungen im dualen System
  • 05.01.2016   BT   Berufliche Aufstiegsfortbildung (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 07.01.2016   BT   Meister-BAföG als Anreiz zur Weiterbildung
  • 14.01.2016   BT   Kritik an der Novelle zur Aufstiegsfortbildung
  • 27.01.2016   BT   Meister-BAföG soll verbessert werden
  • 27.01.2016   BT   "Meister-BAföG-Novelle weist in richtige Richtung"
  • 17.02.2016   BT   Meister-BAföG soll reformiert werden
  • 19.02.2016   BT   Berufliche Aufstiegsfortbildung (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 22.02.2016   BT   Meister-BAföG-Reform soll beschlossen werden
  • 26.02.2016   BT   Viel Lob im Parlament für Meister-BAföG-Novelle
  • 26.02.2016   BT   Meister-BAföG erweitert (in: Bundestagsbeschlüsse am 25. und 26. Februar)
  • 18.03.2016   BR   Fortbildungsförderung - Bundesrat stimmt für Erhöhung der Meister-BAföG-Sätze
  • 18.03.2016   BR   Fortbildungsförderung - Bundesrat stimmt für Erhöhung der Meister-BAföG-Sätze
  • 18.03.2016 BReg Bundesrat stimmt zu - Fördersätze für Meister-BAföG steigen

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Wird zitiert von ... (16)

  • FG Niedersachsen, 31.03.2021 - 14 K 47/20

    Erhöhung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit

    Rechtsgrundlage für den jeweiligen Darlehenserlass der KfW vom 6. Juli 2018 ist vielmehr § 13b Abs. 1 AFBG in der Fassung vom 29. März 2017, der folgende Regelung trifft: "Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 40 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG erlassen." (nicht mehr 25 %, wie noch nach § 13b Abs. 1 AFBG in der Fassung vom 8. Oktober 2012, geändert durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. a des Dritten Gesetzes zur Änderung des AFBG vom 4. April 2016, BGBl. I 2016, 585, in der Fassung der Berichtigung vom 9. Mai 2016, BGBl. I 2016, 1186).

    In den Bundestagsdrucksachen 18/7055, Seite 43, und 18/7676, Seite 19, hat der Gesetzgeber zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des AFBG, mit dem der Gesetzgeber den Prozentsatz für den anteiligen Darlehenserlass ab dem 1. August 2016 auf 40 % erhöht hat, ausdrücklich klargestellt, dass durch den Erlass der Anreiz für die Geförderten, an einer Aufstiegsfortbildungsprüfung erfolgreich teilzunehmen, weiter erhöht werde.

    Weiter heißt es in der Bundestagsdrucksache 18/7055, Seite 43, dass durch den Erlass sich zugleich auch die "Maßnahmekosten" für den Geförderten reduzierten, wenn ihm ein Teil des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werde.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - 12 S 1983/16

    Rückforderung von Mitteln der Aufstiegsförderung

    dd) Die Begründung der Neufassung des § 16 AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585 ff.) bestätigt die Auslegung, wonach die Vorschrift bislang den Maßnahmebeitrag nicht erfasste (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.04.2016, a.a.O., juris Rn. 31).

    In der Begründung zu Nummer 16 (§ 16) (BR-Drs. 494/15, S. 43; BT-Drs. 18/7055, S. 44) ist ausgeführt:.

    Zu § 16 Abs. 1 AFBG stellt die Gesetzesbegründung zudem klar, dass immer dann, wenn unterhaltsrelevante Tatbestände den Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag reduzierten (erzieltes Einkommen, Erbschaft oder ähnliches), eine anteilige Rückforderung sich auch nur auf den Unterhaltsbeitrag beziehen könne (BR-Drs. 494/15, S. 43 zu Nummer 16, zu Absatz 1; BT-Drs. 18/7055, S. 44 zu Nummer 16, zu Absatz 1).

  • VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304

    Aufhebung der Bewilligung eines Maßnahmebeitrags im Rahmen der beruflichen

    Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag, verweist aber angesichts der Verabschiedung des 3. AFBG-Änderungsgesetzes am 26. Februar 2016 darauf, dass der Wortlaut der Neuregelung des § 16 Abs. 1 AFBG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl I, S. 585 ff.), der eine Beschränkung auf Unterhaltsbeiträge vorsieht, nicht die Schlussfolgerung zulasse, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a. F. auf Maßnahmebeiträge keine Anwendung habe finden können.

    Die aktuelle Novellierung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 585 ff., nachfolgend AFBG n. F.) tritt nach Art. 3 des Gesetzes erst zum 1. August 2016 in Kraft.

    Dass § 16 Abs. 1 AFBG in der aktuell geltenden Fassung die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des Zuschussanteils des Maßnahmebeitrags nicht erfasst, bestätigt nunmehr die Begründung zur Neufassung des § 16 AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I, S. 585 ff.).

  • OVG Saarland, 01.12.2021 - 2 A 305/20

    Berufungszulassungsantrag, Rückforderungsbescheid bezüglich Förderungsleistungen

    In der Gesetzesbegründung zur Novellierung des AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des AFBG vom 16.12.2015 [Bundestagsdrucksache 18/7055, Seite 44] ist zu § 16 AFBG u.a. ausgeführt, dass die Neufassung der Absätze 3 und 4 erforderlich gewesen sei, weil es bisher an einer expliziten Regelung der Rechtsfolgen bei nicht regelmäßiger Teilnahme der geförderten Maßnahme gefehlt habe.

    Ein solches Risiko (Rückzahlung bei Nichtbestehen) würde eine erhebliche Hemmschwelle für Fortbildungsinteressierte aufbauen und die mit dem AFBG verfolgte Anreizwirkung konterkarieren." [Bundestagsdrucksache 18/7055, Seite 38] Es bestehen daher keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Teilnahme an der Maßnahme und nicht der Abschluss der Maßnahme maßgebend für die Förderung ist.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten bezweckt der Gesetzgeber mit der Rückforderung bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme auch keine sozialen oder erzieherischen Sanktionen gegenüber den Teilnehmern, sondern die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung [Bundestagsdrucksache 18/7055, Seite 38] und damit ein legitimes gesetzgeberisches Ziel.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2016 - 6 A 10081/16

    Fahrlehrerausbildung ist keine Aufstiegsfortbildung - Keine

    Im vorliegenden Rechtsstreit ist noch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung, das heißt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2026), anzuwenden, weil die zum 1. Oktober 2014 aufgenommene, einjährige Fahrlehrerausbildung des Klägers bis zum 31. Juli 2016 abgeschlossen wurde (vgl. die Übergangsvorschrift des § 30 Abs. 1 in der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes aufgrund des Änderungsgesetzes vom 4. April 2016, BGBl. I S. 585).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - 12 A 3003/19
    An diesen Grundsätzen ist auch in Anbetracht der Streichung des Vorqualifikationserfordernisses (vormals § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFGB) durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (3. AFBG-ÄndG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585) festzuhalten.
  • VG Aachen, 08.11.2021 - 2 K 1342/20

    Heizungsbauer; Fortbildung

    vgl. Bundestagsdrucksache 18/7055, S. 1 und 36.

    vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 17/08 -, juris; Bundestagsdrucksache 18/7055, S. 35.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2019 - 12 A 2611/19
    Zwar hat der Kläger entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 AFBG (in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016, BGBl. I S. 585; im Folgenden nur: n. F.) nicht regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilgenommen, weil er die notwendige Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden nicht nachgewiesen hat, wie aus dem nach Abschluss der Maßnahme vorgelegten Teilnahmenachweis des Bildungsträgers vom 3. August 2017 hervorgeht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2019 - 12 E 780/18

    Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe; Erforderlicher Grad

    Die Bezirksregierung dürfte nicht berechtigt gewesen sein, den Bewilligungsbescheid nach § 16 Abs. 3 AFGB in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585, 1186) aufzuheben und die gewährten Leistungen zurückzufordern.
  • VG Stuttgart, 29.11.2021 - 11 K 830/21

    Rückforderung bewilligter Maßnahmebeiträge

    Die Begründung der Neufassung des § 16 AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des AFBG vom 04.04.2016 (BGBl. I S. 585 ff.) bestätigt gerade die vormalige Auslegung, wonach die Vorschrift bislang - und auch in der nun geänderten Fassung von 2016 - den Maßnahmebeitrag nicht erfasst.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2023 - 12 A 1188/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2021 - 15 A 939/18

    Ablehnung der Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung aufgrund

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2016 - 12 A 2601/15
  • VG Gelsenkirchen, 11.07.2023 - 15 K 128/22

    Vorqualifikation, Abschluss Bildungsgang Berufskolleg

  • VG Frankfurt/Main, 06.03.2018 - 3 K 1985/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2016 - 12 A 2995/15
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