Gesetzgebung
BGBl. II 1959 S. 441 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil II Nr. 18, ausgegeben am 24.04.1959, Seite 441
- Gesetz zum Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit
- vom 20.04.1959
Gesetzestext
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84
Erziehungsmaßregeln
Vom Verbot uneingeschränkt erfaßt werden erzwungene Arbeiten, die in einer die Menschenwürde mißachtenden Weise unter gleichzeitigem Verstoß gegen bestimmte Grundrechte gefordert werden, etwa als Maßnahme der Arbeitsdisziplin (Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG; ebenso Art. 1 Buchst. c des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit [BGBl. II 1959 S. 441]; die Durchsetzung der Arbeitsdisziplin bleibt dem Arbeitgeber, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, vorbehalten), als Sanktion für die Teilnahme an Streiks (Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG; ebenso Art. 1 Buchst. d des Übereinkommens Nr. 105) oder als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung (Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG; ebenso Art. 1 Buchst. e des Übereinkommens Nr. 105).