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   BGBl. II 1985 S. 410   

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BGBl. II 1985 S. 410 (https://dejure.org/1985,9899)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil II Nr. 10, ausgegeben am 08.03.1985, Seite 410
  • Gesetz zu dem Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts
  • vom 04.03.1985

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 102/07

    Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei zeitlich

    (4) Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 102 § 4 EGInsO, dass die Vorschrift der Ausführungsbestimmung des § 3 DöKVAG zum Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs- (Ausgleichs-)rechts (BGBl. 1985 II S. 410; fortan: deutsch-österreichischer Konkursvertrag) nachgebildet worden ist (BT-Drucks. 15/16, S. 15).
  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 304/95

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Masseforderung

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die internationale Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit ergebe sich aus Art. 21 des Vertrages vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-) (Ausgleichsrechts (kurz: Konkursvertrag, BGBl. 1985 II 410, auch abgedruckt bei Kilger/K. Schmidt,. KO 16. Aufl. Anhang 11/I).

    Die gerichtliche Zuständigkeit für solche Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 des - vom deutschen Gesetzgeber mit Gesetz vom 4. März 1985 ratifizierten (BGBl. 1985 II 410) und am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen (BGBl. 1985 II 712) - Konkursvertrages nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

    Dort sind "Entscheidungen in Konkursverfahren und in Vergleichsverfahren (Ausgleichsverfahren) " vom Anwendungsbereich des Vollstreckungsabkommens ausgenommen worden (zum Zusammenhang zwischen Konkursvertrag und Vollstreckungsabkommen vgl. Nr. 1 1 der Deutschen Denkschrift zum Konkursvertrag, BT-Drucks. 10/1627, abgedruckt auch bei Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, aaO. Nr. 654.13; ebenso Allgemeiner Teil Nr. 1 des Gemeinsamen Berichts zu dem Konkursvertrag, BT-Drucks. 10/1627, abgedruckt bei Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, aaO. Nr. 654.17).

  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 148/95

    Anfechtungen von dem deutschen Recht unterliegenden Rechtshandlungen durch einen

    Neben der - auch vom Berufungsgericht vertretenen - Ansicht, die dem Konkursstatut insoweit keinerlei Bedeutung beimißt (nach Art. 16 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-[Ausgleichs-]rechts vom 25. Mai 1979, BGBl. 1985 II S. 410 [DöKV] gilt dies nur für die Anfechtung des Erwerbs von Rechten an unbeweglichen Sachen), findet sich die Meinung, es sei ausschließlich auf das Recht des Konkurseröffnungsstaates abzustellen (vgl. etwa OLG Hamm NJW 1977, 504; Hanisch ZIP 1985, 1233, 1238 ff; Lüer, in: Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. §§ 237, 238 Rdn. 59, 79; Aderhold, Auslandskonkurs im Inland 1992 S. 266 f, 313 These 10; v. Campe, Insolvenzanfechtung in Deutschland und Frankreich 1996 S. 375 bis 395; gemäß Art. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2, Art. 16 DöKV trifft dies im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich grundsätzlich für die Anfechtung des Erwerbs beweglicher Gegenstände zu).
  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 103/07

    Verhältnis von aus- und inländischen Insolvenzverfahren

    (4) Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 102 § 4 EGInsO, dass die Vorschrift der Ausführungsbestimmung des § 3 DöKVAG zum Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs- (Ausgleichs-)rechts (BGBl. 1985 II S. 410; fortan: deutsch-österreichischer Konkursvertrag) nachgebildet worden ist (BT-Drucks. 15/16, S. 15).
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