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   BGBl. II 1993 S. 1896   

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BGBl. II 1993 S. 1896 (https://dejure.org/1993,24063)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil II Nr. 36, ausgegeben am 12.10.1993, Seite 1896
  • Bekanntmachung der deutsch-litauischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
  • vom 13.09.1993
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.2008 - 3 K 99/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz:

    In der beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) am 23. Juni 1999 (Bl. 76 der ESt-Akten) eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 gingen die Kläger davon, dass der Kläger mit seinen Einkünften aus der Tätigkeit für die YD-AG nicht (insgesamt) als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl. II 1971, 1021, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBl. II 1993, 1896, BStBl I 1993, 927) -DBA-Schweiz 1971/1992- der deutschen Besteuerung unterliege.
  • FG Baden-Württemberg, 28.08.2008 - 3 K 3005/08

    Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten

    In den beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gingen die Kläger (stillschweigend) davon aus, dass der Kläger weder insgesamt als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl. II 1971, 1021, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBl. II 1993, 1896, BStBl I 1993, 927) -DBA-Schweiz 1971/1989- mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliege, noch teilweise als leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1989 mit den auf seine Tätigkeit in Drittstaaten bzw. in der Bundesrepublik Deutschland rechnerisch entfallenden Einkünften aus unselbständiger Arbeit (Hinweis auf die Einkommensteuerveranlagungen für 1994 und 1995, in denen das FA in Bezug auf einen im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt diese Auffassung auch vertreten hat [vgl. hierzu: Verfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- Freiburg vom 30. Mai 1996 S 1301 A-St 22 2/1009, [...]]).
  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 121/07

    Kein Wegfall der Grenzgängereigenschaft bei eintägigen Geschäftsreisen in

    Nur bei diesem --zuletzt genannten-- Sachverhalt wäre die Grenzgängereigenschaft des Klägers in Frage gestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 --zur Rechtslage nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992, BGBl. II 1993, 1896, BStBl I 1993, 927, die auch für die Streitjahre dem Grunde nach noch maßgeblich ist: BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134 zu II. B 2. a.E.--).
  • FG Baden-Württemberg, 07.01.2009 - 3 K 116/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA CHE:

    In den beim FA eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gingen die Kläger davon aus, dass der Kläger nicht als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl. II 1971, 1021, BStBl I 1971, 519) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBl. 1993, 1896, BStBl I 1993, 927) -DBA-Schweiz 1971/1992- mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wegen seiner Tätigkeit für die C-AG der deutschen Besteuerung unterliege: Denn der Kläger sei in den Streitjahren an jeweils mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitausübung nicht an seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt.
  • FG Baden-Württemberg, 03.02.2009 - 3 K 755/09

    Grenzgängereigenschaft im Sinne des DBA-Schweiz - Arbeitstage im Wohnsitzstaat

    In den beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ging der Kläger davon aus, dass er kein Grenzgänger sei im Sinne von Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1971, 1021, BStBl I 1971, 519) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBl 1993, 1896, BStBl I 1993, 927) -DBA-Schweiz 1971/1992- und demzufolge nicht mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wegen seiner Tätigkeit für die F und die M der Besteuerung im Inland unterliege: Denn er sei in den Streitjahren an jeweils mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz in X/Markgräflerland zurückgekehrt.
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