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   BGBl. II 1994 S. 631   

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https://dejure.org/1994,25738
BGBl. II 1994 S. 631 (https://dejure.org/1994,25738)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil II Nr. 21, ausgegeben am 26.05.1994, Seite 631
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den ...
  • vom 20.04.1994
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 29.06.2016 - C-486/14

    Ein Tatverdächtiger kann in einem Schengen-Staat erneut strafrechtlich verfolgt

    7        Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Ratifikation des SDÜ folgenden Vorbehalt zu Art. 54 SDÜ im Sinne des Art. 55 Abs. 1 SDÜ angebracht (BGBl. 1994 II, S. 631):.
  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 39/17

    Transnationales Doppelbestrafungsverbot (Begriff der Tat: unionsrechtlicher

    Dabei bedarf keiner Entscheidungen, ob die von der Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifikation des SDÜ erklärten Vorbehalte (BGBl. 1994 II S. 631) nach der Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union (siehe dazu Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, ABl. EG Nr. C 340 vom 10. November 1997 S. 93) und nach dem Inkrafttreten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union weiterhin Bestand haben (vgl. dazu näher Böse, Festschrift für H.-H. Kühne, 2013, S. 519, 521 ff. mwN).
  • BayObLG, 17.05.2000 - 4St RR 55/00

    Strafbarkeit des Erschleichens eines sog. Schenken-Visums in einem anderen Staat

    Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG tritt insoweit gemäß § 1 Abs. 1 AuslG hinter die unmittelbar anwendbaren Einreise- und Kurzaufenthaltsrechte des SDÜ zurück (AAH - SDÜ Nr. 1.1.4); einen irgendwie gearteten Vorbehalt zur Vermeidung dieser Konsequenz hat Deutschland beim Abschluß des SDÜ nicht angebracht (vgl. hierzu BGBl II 1994, 631).
  • BayObLG, 18.06.1999 - 4St RR 51/99

    Anwendung des § 92 a Abs. 4 AuslG bei Tatzeitpunkt vor Bekanntgabe des Beitritts

    1.1 Die Zuständigkeit der deutschen Strafgerichte wie auch die materielle Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich grundsätzlich aus § 6 Nr. 9 StGB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ - BGBl 1993 II S. 1010), in Kraft getreten am 1.9.1993 (Bek. v. 20.4.1994 BGBl II S. 631).
  • LG Mannheim, 17.07.1995 - 8 KLs 30/94
    Der von der Staatsanwaltschaft zunächst vertretenen Ansicht, das im Schriffsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragene Schiff des Angeklagten sei deutschem Hoheitsgebiet gleichzustellen und unterfalle daher dem Vorbehalt doppelter Bestrafungsmöglichkeit aufgrund der Bekanntmachung vom 20.04.1994 über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (BGBl II 1994, 631 ff), vermag sich die Kammer in Übereinstimmung mit der Kommentierung (LK StGB 10. Auflage § 4 Rdn. 2 m.w.N.; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 4 Rdn. 2) und der Stellungnahme des Bundesjustizministeriums vom 24.05.1995 (II B 5 b - 9351 E - 2 c 0428/92) nicht anzuschließen.
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