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   BGBl. II 2003 S. 1408   

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BGBl. II 2003 S. 1408 (https://dejure.org/2003,47379)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 27, ausgegeben am 30.09.2003, Seite 1408
  • Gesetz zu dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der ...
  • vom 18.09.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 26.06.2003   BT   Beitrittsvertrag zur EU-Osterweiterung ratifizieren
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • OLG Hamburg, 23.04.2009 - 3 U 75/08

    Parallelimporte von Arzneimitteln aus den osteuropäischen EU-Beitrittsländern

    festzustellen, dass der Beklagten keine Rechte aus einem Patent und/oder Ergänzendem Schutzzertifikat zustehen, mit denen die Einführung und/oder das Inverkehrbringen von Arzneimitteln unter der Bezeichnung "Neurontin" in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt des Besonderen Mechanismus gemäß Art. 1 des EU-Beitrittsvertragsgesetzes vom 18.09.2003 i.V.m. Anhang IV, Nr. 2 zu Art. 22 des EU-Beitrittsvertrags vom 16.04.2003 (BGBl. II 2003, 1408) verhindert werden kann;.

    Mechanismus gemäß Art. 1 des EU-Beitrittsvertragsgesetzes vom 18.09.2003 i.V.m. Anhang IV, Nr. 2 zu Art. 22 des EU-Beitrittsvertrags vom 16.04.2003 (BGBl. II 2003, 1408) widersprochen wird;.

    festzustellen, dass der Beklagten keine Rechte aus einem Patent und/oder Ergänzendem Schutzzertifikat zustehen, mit denen die Einführung und/oder das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt des Besonderen Mechanismus gemäß Art. 1 des EU-Beitrittsvertrags vom 18.09.2003 i.V.m. Anhang IV, Nr. 2 zu Art. 22 des EU-Beitrittsvertrags vom 16.04.2003 (BGBl. II 2003, 1408) verhindert werden kann, sofern sie der Klägerin nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer BM-Anfrage unter Benennung des jeweiligen Patents und/oder Ergänzenden Schutzzertifikats mit Registernummer mitgeteilt hat, der Besondere Mechanismus sei einschlägig;.

    festzustellen, dass der Beklagten keine Rechte gegenüber der Klägerin aus einem Patent und/oder Ergänzenden Schutzzertifikat zustehen, mit denen die Einführung und/oder das Inverkehrbringen von Arzneimitteln unter der Bezeichnung "Neurontin" in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt des Besonderen Mechanismus gemäß Art. 1 des EU-Beitrittsvertragsgesetzes vom 18.09.2003 i.V.m. Anhang IV, Nr. 2 zu Art. 22 des EU-Beitrittsvertrags vom 16.04.2003 (BGBl. II 2003, 1408) verhindert werden kann;.

    festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, das Patent und/oder Ergänzende Schutzzertifikat mit Registernummer zu benennen, wenn der Einführung und/oder dem Inverkehrbringen eines Arzneimittels in der Bundesrepublik Deutschland nach erfolgter Unterrichtung entsprechend Anlage K 2 unter Berufung auf den Besonderen Mechanismus gemäß Art. 1 des EU-Beitrittsvertragsgesetzes vom 18.09.2003 i.V.m. Anhang IV, Nr. 2 zu Art. 22 des EU-Beitrittsvertrags vom 16.04.2003 (BGBl. II 2003, 1408) widersprochen wird;.

    festzustellen, dass der Beklagten keine Rechte gegenüber der Klägerin aus einem Patent und/oder Ergänzenden Schutzzertifikat zustehen, mit denen die Einführung und/oder das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt des Besonderen Mechanismus gemäß Art. 1 des EU-Beitrittsvertragsgesetzes vom 18.09.2003 i.V.m. Anhang IV, Nr. 2 zu Art. 22 des EU-Beitrittsvertrags vom 16.04.2003 (BGBl. II 2003, 1408) verhindert werden kann, sofern sie der Klägerin nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer BM-Anfrage das für Deutschland in Kraft stehende Patent und/oder Ergänzende Schutzzertifikat mit Registernummer mitteilt;.

    Insoweit hat die Beklagte zuletzt beantragt, festzustellen, dass der Beklagten keine Rechte gegenüber der Klägerin aus einem Patent und/oder Ergänzenden Schutzzertifikat zustehen, mit denen die Einführung und/oder das Inverkehrbringen von Arzneimitteln unter der Bezeichnung "Neurontin" in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt des Besonderen Mechanismus gemäß Art. 1 des EU-Beitrittsvertragsgesetzes vom 18.09.2003 i.V.m. Anhang IV, Nr. 2 zu Art. 22 des EU-Beitrittsvertrags vom 16.04.2003 (BGBl. II 2003, 1408) verhindert werden kann.

    festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, das Patent und/oder Ergänzende Schutzzertifikat mit Registernummer zu benennen, wenn der Einführung und/oder dem Inverkehrbringen eines Arzneimittels in der Bundesrepublik Deutschland nach erfolgter Unterrichtung entsprechend Anlage K 2 unter Berufung auf den Besonderen Mechanismus gemäß Art. 1 des EU-Beitrittsvertragsgesetzes vom 18.09.2003 i.V.m. Anhang IV, Nr. 2 zu Art. 22 des EU-Beitrittsvertrags vom 16.04.2003 (BGBl. II 2003, 1408) widersprochen wird.

    festzustellen, dass der Beklagten keine Rechte gegenüber der Klägerin aus einem Patent und/oder Ergänzenden Schutzzertifikat zustehen, mit denen die Einführung und/oder das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Gesichtspunkt des Besonderen Mechanismus gemäß Art. 1 des EU-Beitrittsvertragsgesetzes vom 18.09.2003 i.V.m. Anhang IV, Nr. 2 zu Art. 22 des EU-Beitrittsvertrags vom 16.04.2003 (BGBl. II 2003, 1408) verhindert werden kann, sofern sie der Klägerin nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer BM-Anfrage das für Deutschland in Kraft stehende Patent und/oder Ergänzende Schutzzertifikat mit Registernummer mitteilt.

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher

    Ab diesem Zeitpunkt ist auch für die sozialrechtliche Koordinierung zwischen Deutschland und Polen die EWGV 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (vom 14.6.1971, ABl L 149 vom 5.7.1971, S 2, geändert durch den Vertrag über den Beitritt der Republik Polen und anderer Staaten zur Europäischen Union vom 16.4.2003 - Abschn B Anh II Nr. 2 "Freizügigkeit" Abschn A "Soziale Sicherheit" Nr. 1, s auch EU-Beitrittsgesetz vom 18.9.2003, BGBl II 1408 iVm Anlageband 1 S 158), zugrundezulegen.
  • BVerwG, 13.07.2010 - 1 C 14.09

    Vorabentscheidungsersuchen; Unionsbürger; Daueraufenthalt; rechtmäßiger

    Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.".
  • BVerwG, 13.07.2010 - 1 C 15.09

    Vorabentscheidungsersuchen; Unionsbürger; Daueraufenthalt; rechtmäßiger

    Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.".
  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 27/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - polnische Versicherungszeiten - Anwendbarkeit

    Ab diesem Zeitpunkt ist allerdings auch für die sozialrechtliche Koordinierung zwischen Deutschland und Polen grundsätzlich die EWGV 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (vom 14.6.1971, ABl L 149 vom 5.7.1971, S 2, geändert durch den Vertrag über den Beitritt der Republik Polen und anderer Staaten zur Europäischen Union vom 16.4.2003 - Abschn B Anh II Nr. 2 "Freizügigkeit" Abschn A "Soziale Sicherheit" Nr. 1, s auch EU-Beitrittsgesetz vom 18.9.2003, BGBl II 1408 iVm Anlageband 1 S 158), zugrunde z u legen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 18 KN 135/12
    Denn der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem Beitritt Polens zur EU nach der Regelung in Anhang III Teil A Ziff 84 Buchst a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (idF des Vertrags über den Beitritt der Republik Polen und anderer Staaten zur Europäischen Union vom 16.4.2003 - Abschn B Anh II Nr. 2 "Freizügigkeit" Abschn A "Soziale Sicherheit" Nr. 1 Buchst h xxv, s EU-Beitrittsvertragsgesetz vom 18.9.2003, BGBl II 1408 iVm Anlageband 1 S 158) gerade nicht europäischem Recht unterstellt, sondern von dessen Regelungen ausgenommen worden.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.10.2006 - L 3 ER 175/06

    Slowakische Staatsangehörige können nur dann Alg II erhalten, wenn sie eine

    Nach § 284 Abs. 1 SGB III dürfen Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16.4.2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl 2003 II S 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden.
  • SG München, 16.08.2007 - S 48 AS 1319/07

    Anspruch einer litauischen Staatsangehörigen auf vorläufige Bewilligung von

    Nach § 284 Abs. 1 SGB III dürfen Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitrittsvertrages abweichende Regelungen als Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwendung finden.

    Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgenehmigungsverordnung wird Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beigetreten sind, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2010 - L 34 AS 1001/10

    Folgenabwägung - ungeklärte Rechtsfragen - Selbständigkeit - Aufenthaltsrecht -

    Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) abweichende Regelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2004 - 13 S 1738/04

    Ausweisung eines ungarischen Staatsangehörigen; zwischenzeitlicher Beitritt

    Da nach § 15 d S. 1 AufenthaltsG/EWG dieses Gesetz auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Neumitglieds werdenden Staates sind, "vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an Anwendung (findet), soweit Freizügigkeit durch das von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Vertragswerk über den Beitritt gewährt wird" (s. auch das EU-Beitrittsvertragsgesetz v. 18.9.2003, BGBl II S. 1408), bedeutet dies, dass bei Staatsangehörigen neuer Mitgliedsstaaten mit unbeschränkter Freizügigkeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 1 AufenthaltsG/EWG auch in bereits laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unmittelbar Rechtsänderungen eintreten; so hat etwa ein bereits anhängiger Widerspruch eines solchen Ausländers gegen die noch vor dem Beitritt erfolgte Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung vom Beitrittsdatum an aufschiebende Wirkung nach § 12 Abs. 9 AufenthaltsG/EWG (so auch Hamb. OVG, Beschluss vom 15.05.1991 - V 64/01 -, InfAuslR 1991, S. 337, 339; siehe auch VG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.1986 - 2 K 2720/86 -, InfAuslR 1987, S. 14 m.Anm.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2010 - L 29 AS 1820/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungsausschluss für Ausländer, lettischer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2007 - L 19 B 21/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2010 - L 29 AS 952/10

    Erwerbsfähigkeit; Rumänische Staatsangehörige; Genehmigung der Arbeitsaufnahme/-

  • LSG Bayern, 27.04.2010 - L 9 AL 79/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Mitwirkung von

  • VG Sigmaringen, 26.07.2007 - 8 K 1339/06

    Ausländerrecht: Ausweisung eines Unionsbürgers; Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes

  • LSG Bayern, 21.07.2010 - L 10 AL 154/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Fehlen eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2005 - 8 S 39.05

    Anwendungsbereich der Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes; Änderung der

  • LSG Bayern, 31.03.2011 - L 10 AL 43/11

    Arbeitserlaubnis-EU; freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2006 - L 12 AL 150/05

    Arbeitslosenversicherung

  • VG Aachen, 25.07.2007 - 8 K 1913/05

    Verfahrensrecht, Verordnung Dublin II, Drittstaatenregelung,

  • SG Stuttgart, 20.06.2008 - S 12 AS 3666/08
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