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   BGBl. II 2006 S. 259   

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BGBl. II 2006 S. 259 (https://dejure.org/2006,54982)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben am 24.03.2006, Seite 259
  • Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen)
  • vom 07.03.2006
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1322/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

    Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II, S. 259 ff.) hat die Übernahme unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat, zu erfolgen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - 1 A 11081/14

    Asyl; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei bereits gewährtem subsidiären

    Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II, S. 259) hat die Übernahme unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat, zu erfolgen.
  • OVG Sachsen, 15.06.2020 - 5 A 382/18
    Gemäß Art. 7 Abs. 2 des deutschbulgarischen Rückübernahmeabkommens vom 7. März 2006 (BGBl. II S. 259) müsse das Rückübernahmeersuchen innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person gestellt werden.

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens vom 7. März 2006 (BGBl. II S. 259).

  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Aufgrund der oben geschilderten Bedeutung des Zugangs zu einer Meldeadresse ist die Beklagte, der seit der Bewertung Bulgariens als unsicherer Mitgliedstaat durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa auch VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 - 12 B 245/15 -) die schwierige Situation anerkannter Flüchtlinge in diesem Land bekannt ist, gehalten, bei ihrer Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, sicherzustellen, dass eine Abschiebung des Klägers nur dann stattfindet, wenn ihm eine "Anlaufadresse" in Bulgarien für angemessene Zeit zur Verfügung steht; dies ist - sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich - durch entsprechende individuelle Zusicherungen(vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG , Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Behörden zu leisten.(vgl. zu Einzelheiten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7.3.2006 (BGBl. II S. 259): OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 - (juris)) Der Erlass der Abschiebungsandrohung ohne jegliche Prüfung und Absicherung durch die Beklagte ist im Übrigen schon vor dem Hintergrund, dass die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht prüfen darf (vgl. § 42 AsylG), nicht hinnehmbar, auch wenn nicht feststeht, ob eine Abschiebung - etwa nach dem Rückführungsabkommen - überhaupt noch möglich wäre.
  • OVG Sachsen, 15.06.2020 - 5 A 384/18
    Die Frist gemäß Art. 7 Abs. 2 des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens vom 7. März 2006 (BGBl. II S. 259) sei abgelaufen.

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommen vom 7. März 2006 (BGBl. II S. 259).

  • VG Düsseldorf, 09.09.2014 - 17 K 2471/14
    Mit Schreiben vom 27. März 2014 erklärte sich die dafür zuständige Behörde in Bulgarien mit der Übernahme des Klägers in Anwendung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchführung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II 2006, S. 259) bereit, nachdem die für die Rückführung zuständige Ausländerbehörde Bulgarien um die Übernahme ersucht hatte.

    Mit Schreiben vom 27. März 2014 erklärte sich die dafür zuständige Behörde in Bulgarien mit der Übernahme des Klägers in Anwendung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II 2006, S. 259) bereit, nachdem die für die Rückführung zuständige Ausländerbehörde Bulgarien um die Übernahme ersucht hatte.

  • OVG Sachsen, 07.09.2022 - 5 A 153/17

    Syrien: Dublin Bulgarien: Keine systemischen Mängel für Dublin-Rückkehrer

    Dass infolge Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens vom 1. Februar 2006 (BGBl. II Seite 259) eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine zukünftige Ablehnung Bulgariens bestehen könnte (vgl. die Antworten des Präsidiums zu Frage b und c) reicht als Prognosetatsache nicht aus.
  • VG Münster, 27.08.2020 - 8 K 2237/15
    Dass infolge Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens vom 1. Februar 2006 (BGBl. II Seite 259) eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine zukünftige Ablehnung Bulgariens bestehen könnte (vgl. die Antworten des Präsidiums zu Frage 2 b und c) reicht als Prognosetatsache nicht aus.
  • VG Berlin, 10.03.2016 - 23 K 10.16

    Anfechtung einer Abschiebung nach Bulgarien

    So sieht denn auch das deutsch-bulgarische Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II S. 259 ff.) in seinen Art. 5 ff. für die Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, aber einen gültigen Aufenthaltstitel von dem ersuchten Staat erhalten haben (Art. 5 Abs. 1, 1. Spiegelstrich Rückübernahmeabkommen), ein bestimmtes Übernahmeersuchen des abgebenden an den aufnehmenden Staat voraus, in dem die Voraussetzungen für die Übernahme glaubhaft zu machen sind.
  • VG Münster, 22.10.2015 - 8 K 436/15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsandrohung; sicherer Drittstaat; Bulgarien;

    Dies gilt auch für das deutsch-bulgarische Rückübernahmeabkommen vom 7. März 2006 (BGBl. II 259).
  • VG Münster, 03.12.2020 - 8 K 1145/16
  • VG Gelsenkirchen, 08.05.2015 - 18a K 3619/14

    Sicherer Drittstaat; Abschiebungsanordnung; Republik Bulgarien; syrische

  • VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 618.14

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Düsseldorf, 08.01.2015 - 17 L 3023/14

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Bulgarien als sicherem

  • VG Düsseldorf, 08.01.2015 - 17 L 3024/14

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Bulgarien als sicherem

  • VG Düsseldorf, 14.07.2014 - 17 L 870/14
  • VG Gießen, 11.08.2023 - 5 L 1385/23

    Iran: Dublin Italien: keine systemischen Mängel; keine hinreichend tragfähigen

  • VG Berlin, 22.01.2016 - 23 K 399.14

    Anordnung einer Abschiebung nach Bulgarien

  • VG Düsseldorf, 09.12.2014 - 17 K 6765/14

    Unzulässigkeit eines Asylverfahrens aufgrund der EInreise über einen sicheren

  • VG Augsburg, 13.11.2014 - Au 2 K 14.30421

    Asylrecht

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BGBl. II 2006 S. 259 (https://dejure.org/2006,53424)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil II Nr. 8, ausgegeben am 24.03.2006, Seite 259
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 15. September 1962 zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 48 Abs. a)
  • vom 23.02.2006
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