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   BGBl. I 1968 S. 1237   

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BGBl. I 1968 S. 1237 (https://dejure.org/1968,8057)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil I Nr. 84, ausgegeben am 29.11.1968, Seite 1237
  • Neufassung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -)
  • vom 26.11.1968

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (60)

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Er kommt ferner darin zum Ausdruck, daß in Industriegebieten und selbst in Gewerbegebieten grundsätzlich überhaupt nicht gewohnt werden soll (vgl. die §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 [BGBl. I S. 1237] - BauNVO -) und das Nebeneinander verschiedener Gebietsarten allgemein dem sie miteinander verflechtenden Gebot der Rücksichtnahme unterliegt (vgl. dazu die Urteile vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - BVerwGE 29, 286 [288 f.], vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [23] und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47 [49 f.]).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Hiernach gelten hinsichtlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, der Bedeutung der Baufluchtlinien, der Bestimmung der festgesetzten Bebauungstiefe und des Überschreitens der Bebauungstiefe sowie hinsichtlich der Zulässigkeit baulicher Anlagen auf den nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke die Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) - BauNVO 1968 - (vgl. dazu Förster/Grundei/Pflug/Steinhoff, Bauordnung für Berlin 1979, Kommentar, 3. Aufl., Anhang S. 660).
  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    § 4 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) - BauNVO - läßt dementsprechend in allgemeinen Wohngebieten neben Wohngebäuden unbeschränkt nur zu "die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke".
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