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   BGBl. I 1973 S. 1040   

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BGBl. I 1973 S. 1040 (https://dejure.org/1973,7141)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 21.08.1973, Seite 1040
  • Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-Handwerk
  • vom 15.08.1973

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein

    Dies ist auch mit dem Hinweis auf die "Berufsbildverordnung" nicht geschehen, da der Kläger nicht die von ihm ausgeübten Betätigungen an Hand der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-Handwerk vom 15. August 1973 (BGBl I S. 1040) umschrieben hat.
  • BAG, 01.08.2007 - 10 AZR 369/06

    Malerhandwerk - Ausführung von Putzarbeiten

    Wenn Fertigkeiten in der Herstellung von Putzen und die Vorbereitung von Untergründen durch Aufbringen von Putzen zum Berufbild des Maler- und Lackierergewerbes gehören (§ 1 Abs. 2 Nr. 26 der im Klagezeitzeitraum gültigen Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 15. August 1973, BGBl. I S. 1040 und II Nr. 7 Buchst. d der Anlage 1 zu § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003, BGBl. I S. 1064), dann gilt dies erst recht für solche Betriebe in den in § 1 Nr. 2 Abs. 7 RTV aufgeführten Handwerkskammerbezirken, zu denen der Betrieb der Beklagten gehört, weil er seinen Sitz im Bezirk der in der Tarifvorschrift genannten Handwerkskammer Rhein-Main hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2002 - 4 B 1357/01

    Untersagung der Tätigkeit des Malerhandwerks und Lackiererhandwerks i.R.d.

    Dass diese Tätigkeiten § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-Handwerk vom 15. August 1973 (BGBl. I, 1040 - im Folgenden VO -) unterfallen, besagt nicht bereits, dass es sich dabei um wesentliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO handelt.
  • LAG Hessen, 12.01.1996 - 15 Sa 385/93

    Tarifgeltung: betrieblicher Geltungsbereich der Bautarifverträge

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  • BAG, 18.01.1984 - 4 AZR 13/82

    Fahrbahnmarkierung - Straßenbau - Malerbranche - Malerhandwerk - BRTV-Bau

    Zu diesem Schluß kommt der Senat aufgrund der einschlägigen Verordnungen über das Berufsbild und über die Berufsausbildung sowie nach dem be ruf skundlichen Schrifttum und den von der Beklagten angewendeten Arbeitsmethoden, Dem Maler- und Lackiererhandwerk sind nach der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 15. August 1973 (BGBl. I S. 1040) "Straßenmarkierungen mit Beschichtungsstoffen" zuzuordnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung).
  • BAG, 22.01.1975 - 4 AZR 185/74

    Tarifverträge: Anwendungsbereich, Maler und Lackierer

    Zu den Tätigkeiten des Malerhandwerks gehört danach weder nach dem Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 22# Juli 1958 - II B 1 - 1885/58 - (Bundesanzeiger 1958, Nr. 150) noch nach der Verordnung über das Berufsbild für das Maler- und LackiererÄandwerk vom 15. August 1973 (BGBl. I, S. 1040), das Auskleiden von Tanks mit Kunststoff.
  • LAG Hessen, 27.11.1995 - 15 Sa 974/95
    Dies zeigt der Umstand, daß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderung im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 15.08.1973 (BGBl. 1973 S. 1040) zu den Tätigkeiten dieses Handwerkszweiges die Oberflächenbehandlung von Bauten und Bauteilen mit Beschichtungsstoffen ebenso zählt wie § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung die Beschichtung einschließlich Versiegelung von Böden.
  • LAG Hessen, 08.03.1993 - 16 Sa 776/92
    Für Tapezierarbeiten gilt nichts anderes (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 15. Aug. 1973, BGBl. 1973 I, S. 1040).
  • BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 258/96

    Einordnung eines Gewerbebetriebes in einen Tarifvertrag auf Grundlage der in dem

    Im übrigen weist das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hin, daß nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 15. August 1973 (BGBl. I 1973 S. 1040) dem Maler- und Lackiererhandwerk "die Oberflächenbehandlung von Bauten und Bauteilen mit Beschichtungsstoffen" zuzurechnen ist.
  • LAG Hessen, 21.10.1991 - 16 Sa 515/91

    Auskunftsverpflichtungen eines Arbeitgebers nach den Sozialkassentarifverträgen

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  • LAG Hessen, 06.11.1995 - 10 Sa 482/94

    Auskunftsansprüche und Beitragsansprüche aus einem Tarifvertrag über das

  • LAG Berlin, 04.02.1997 - 3 Sa 96/96

    Tarifvertrag; Maler; Lackierer; Handwerk; Betrieb

  • BAG, 13.03.1991 - 4 AZR 465/90
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