Gesetzgebung
   BGBl. I 1975 S. 2967   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,7533
BGBl. I 1975 S. 2967 (https://dejure.org/1975,7533)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,7533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 136, ausgegeben am 09.12.1975, Seite 2967
  • Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr
  • vom 27.11.1975

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 29.04.1982 - 4 StR 138/81

    Unfall - Verschulden - Fahrlässigkeit - Verkehrsunfall - Unverzüglich Stoppen -

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 152/78

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden mit einem nicht ganz rechts

    Die Anschnallpflicht ist erst durch die Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975 (BGBl I 2967) in § 21 a Abs. 1 StVO mit Wirkung vom 1. Januar 1976 eingeführt worden.
  • BGH, 01.04.1980 - VI ZR 40/79

    Berücksichtigung des Nichtangurtens als Mitverschulden des verletzten

    Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB rechtlich erheblichen Verstoß des Klägers gegen die durch die Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975 (BGBl I 2967) mit Wirkung vom 1. Januar 1976 eingeführte Anschnallpflicht (§ 21 a Abs. 1 StVO) bejaht.
  • BGH, 10.04.1979 - VI ZR 146/78

    Mitverschulden wegen Nichtanlegens eines Sicherheitsgurtes - Pflicht zur

    Daraus kann aber nicht schon mit der gebotenen Verläßlichkeit geschlossen werden, daß sich vor Einführung der gesetzlichen Anschnallpflicht und der Nachrüstungspflicht für ältere Fahrzeuge mit Wirkung vom 1. Januar 1976 (Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975-BGBl I 2967) ein allgemeines Bewußtsein der Kraftfahrer gebildet hatte, daß die Benutzung der Gurte in jedem Fall eine erforderliche Schutzmaßnahme darstellte, die sie gerade auch gegenüber etwaigen Schädigern im Verkehr vernünftigerweise anzuwenden hatten (anders OLG Braunschweig a.a.O.).
  • LG Leipzig, 26.09.2005 - 1 T 1062/05

    Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 01. Juli 2005; Konstitutive Wirkung einer

    Die Einführung dieses Gebots, das zunächst nur für die links vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer galt (Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975, Art. 1 Nr. 12 lit. b, BGBl. I 1975, 2967, 2969), sollte die Sicherheit beim Vorbeifahren an haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln erhöhen (Begründung zur Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975, zu § 20 StVO, BR-Drucks. 503/75, S. 8), mithin Fußgänger in diesem Bereich vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr bewahren.
  • BayObLG, 21.06.1978 - 1 ObOWi 343/77

    Fahrradunfall - Ein seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig für die Benutzung

    Damit erweist sich aber in Fällen, in denen ein Straßenteil seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig als Radweg anzusehen ist, eine Kennzeichnung durch Zeichen 237 als ebenso entbehrlich wie die Kennzeichnung eines ohne weiteres als solchen erkennbaren Gehwegs durch Zeichen 241. Dementsprechend hat, wie sich aus der amtlichen Begründung (VkBl 1975, 673) ergibt, Art. 1 Nr. 1 Buchst b der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27.11.1975 (BGBl I S 2967) dem § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO seine nunmehr geltende Fassung gerade deshalb gegeben, weil innerhalb geschlossener Ortschaften eine Kennzeichnung eines Radwegs durch Zeichen 237 nicht stets erforderlich sein sollte.
  • OLG Hamburg, 25.05.1976 - 1 Ss 60/76

    Zum Halten bzw. Parken in einer Seitenbucht, die nicht dem fließenden Verkehr

    Abgesehen davon, dass das Halten auf der Fahrbahn in zweiter Reihe nicht schlechthin unzulässig ist (vgl dazu Mühlhaus StVO 6. Aufl Anm 5b zu § 12; BGHSt 23, 195 = VRS 38, 228; Booß "Parken auf Parkstreifen" unter 5b in DAR 1975, 320, 322; dazu jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO idF der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975, BGBl I S 2967), galten die Verkehrszeichen 286 hier nicht für den Seitenstreifen, in welchem der Betroffene sein Fahrzeug abgestellt hatte (zum Begriff des Seitenstreifens vgl: Jagusch, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl Rz 58 zu § 12 StVO; Bouska in DAR 1972, 255; Mühlhaus in DAR 1974, 31).
  • KG, 21.06.1979 - 22 U 54/79

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Der Zeuge L. unterlag zum Unfallzeitpunkt in seinem PKW aus dem Baujahr 1976 der Gurtanlegepflicht gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO , § 35 a Abs. 7 StVZO , nachdem die Anschnallpflicht für die Vordersitze von Kraftfahrzeugen durch die Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975 (BGBl I 2967) in § 21 a Abs. 1 StVO mit Wirkung vom 1. Januar 1976 eingeführt worden war und weil das Kraftfahrzeug des Zeugen L. entsprechend der durch die Änderungsverordnung zur StVZO vom 20. Juni 1973 (BGBl I 638) mit der Einführung des Abs. 7 in § 35 a StVZO für die vom 1. Januar 1974 an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten ausgerüstet war (vgl. § 72 Abs. 2 StVZO ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht