Gesetzgebung
   BGBl. I 1980 S. 1429   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,8091
BGBl. I 1980 S. 1429 (https://dejure.org/1980,8091)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,8091) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 22.08.1980, Seite 1429
  • Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
  • vom 16.08.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)

  • BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14

    Gesetzliche Prozessstandschaft; Melderegister; melderechtlicher

    Der Normzweck geht aus den Gesetzesmaterialien hervor: Der Bundesgesetzgeber hält den Grundsatz "ein Einwohner, eine Hauptwohnung" für erforderlich, um mit der Hauptwohnung einen eindeutigen, leicht feststellbaren und zugleich den Lebensverhältnissen des Einwohners entsprechenden Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung gebunden sind (vgl. BT-Drs. 8/3825 S. 20 und 31).
  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sind neben irrevisiblen Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Meldegesetzes vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 463) Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) - MRRG -.

    Diese Betrachtungsweise entspricht dem Wortsinn des Begriffs "vorwiegend" und den Intentionen des Gesetzgebers, die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenwohnung eindeutig festzulegen, weil daran Behördenzuständigkeiten sowie Rechte und Pflichten des Einwohners anknüpfen (BT-Drucks. 8/3825 S. 20 und S. 31).

    Das folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem der Entstehungsgeschichte zu entnehmenden Sinn und Zweck der Vorschrift: Nach der regierungsamtlichen Begründung und der Stellungnahme des Bundesrates zu § 12 MRRG sollte eine nach früherem Recht bestehende Wahlmöglichkeit des Einwohners in der Bestimmung der Hauptwohnung ausgeschlossen werden, diese sich vielmehr nach "objektiven Merkmalen" beurteilen (vgl. BT-Drucks. 8/3825 S. 20 und S. 30 f. jeweils zu § 12).

  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01

    Meldepflicht; Verheiratete; dauerndes Getrenntleben; Mitwirkungspflichten;

    Die mit dem Innehaben mehrerer Wohnungen verbundenen Fragen des (materiellen) Melderechts sollten vielmehr - verfassungsrechtlich bedenkenfrei - nach Entstehungsgeschichte (vgl. BTDrucks 8/3825, S. 30), Systematik und Zweck der Norm vollständig und mit dem Ziel bundeseinheitlicher Anwendung geregelt werden.
  • BVerwG, 14.02.2017 - 6 B 49.16

    Melderegister; Auskunftssperre; berufliche Tätigkeit; Angehöriger einer

    Denn der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens geht davon aus, dass die Regelung des § 51 Abs. 1 BMG im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 21 Abs. 5 Satz 1 MRRG entspreche (BT-Drs. 17/7746 S. 46) und zu § 21 Abs. 5 MRRG hatte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf folgendermaßen begründet (BT-Drs.8/3825 S. 25):.
  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 25.98

    Ehe; Familie; Familienwohnung; Hauptwohnung; kinderloses Ehepaar;

    Ferner wäre die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG dem Anliegen des Gesetzgebers abträglich, daß die Behörden über den Eintrag im Melderegister schnell und zuverlässig die Hauptwohnung als Anknüpfungspunkt für Zuständigkeiten und Rechte und Pflichten ermitteln können (vgl. BTDrucks 8/3825 S. 20).
  • OVG Hamburg, 19.11.2004 - 1 Bf 176/03

    Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister zur Verhinderung von

    In der Begründung zu der § 34 Abs. 5 HmbMG entsprechenden Rahmenregelung in § 21 Abs. 5 MRRG 1980 heißt es, die Auskunftssperre solle "für jede Art der Melderregisterauskunft gelten und unbeschadet des etwaigen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 6 Satz 1 und 2 insbesondere dann eingreifen, wenn der Meldebehörde einer der genannten Gefährdungstatbestände vom Betroffenen - auch unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Auskunftsersuchens - mitgeteilt worden ist" (vgl. BT-Drucks. 8/3825 S. 25).

    Dies beruht ersichtlich auf der Erwägung, dass es sich bei den von der einfachen Melderegisterauskunft erfassten Daten um "offenkundige Daten" handelt, die "jedermann zugänglich gemacht werden" können (vgl. BT-Drucksache 8/3825 v. 19.3.1980 S. 24 zu der entsprechenden Rahmenregelung in § 21 Abs. 1 MRRG 1980).

    Für diesen Fall entbindet daher § 6 Satz 3 HmbMG die Meldebehörde von einer Prüfung (vgl. Bürgersch.-Drucks. 9/3994 v. 22.12.1981 S. 17; ähnlich BT-Drucks. 8/3825 S. 18 zu der entsprechenden Rahmenregelung des § 6 MRRG 1980).

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 25.84

    Verwaltungsverfahren - Fehler - Folgen - Wehrpflicht - Einberufung -

    Allerdings galt die Verpflichtung des Wehrpflichtigen, jede Änderung seiner Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde seines Weg- und Zuzugsortes zu melden (§ 24 Abs. 6 Nr. 1 WPflG), gemäß § 24 Abs. 6 a Satz 1 WPflG in der Fassung des § 25 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429) auch dann als erfüllt, wenn der Wehrpflichtige innerhalb dieser Frist der ihm nach dem Landesgesetz über das Meldewesen obliegenden An- oder Abmeldepflicht nachgekommen war und hierbei angegeben hatte, daß er der Wehrüberwachung unterlag.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.2008 - 2 LB 1/08

    Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnungen

    Mit der Einführung des objektiven Hauptwohnungsbegriffs in § 12 Abs. 2 MRRG (BGBl. I 1980 S. 1429) und den Ausführungsgesetzen der Länder war der übereinstimmende Wille von Bundes- und Ländergesetzgeber verbunden, aus den im Melderecht festgeschriebenen objektivierten Begriffen unmittelbar Schlussfolgerungen auf bestehende Rechte und Pflichte der der Meldepflicht unterworfenen Personen zu ziehen.
  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

    Denn das Melderechtsrahmengesetz sah in § 17 Abs. 1 von Anfang an (vgl. BGBl. 1980 I S. 1429 - gleiches gilt für das Brandenburgische Meldegesetz in § 27 Abs. 1, vgl. GVBl. 1992 I S. 236) die Rückmeldung an den Wegzugsort vor, so dass dem für die Klägerin zuständigen Meldeamt schon damals hätte auffallen können und müssen, dass es zu fehlerhaften Abmeldungen bei der Klägerin aufgrund von Verwechslungen mit der Stadt Schwerin in Mecklenburg-Vorpommern kommt.
  • VGH Bayern, 09.12.1988 - 5 BA 87.04031
    In wörtlicher Übereinstimmung mit § 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes MRRG vom 16.08.1980 (BGBl I S. 1429) bestimmt Art. 16 Abs. 2 MeldeG in seinem Satz 1, daß Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners ist.

    Das ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber in Abkehr vom früheren Melderecht, das dem Einwohner die Bestimmung der Hauptwohnung freistellte, die Hauptwohnung nur nach objektiven, von subjektiven Vorstellungen des Einwohners weitgehend unabhängigen Kriterien ermittelt haben will (vgl. die Amtliche Begründung zum Entwurf der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrats, Bundestagsdrucksache 8/3825, jeweils zu § 12 sowie die Amtliche Begründung zum Bayerischen MeldeG, Landtagsdrucksache 10/164, und die Stellungnahme des Bayer. Senats, Senatsdrucksache 59/82, jeweils zu Art. 16).

  • BVerwG, 13.05.1987 - 7 B 72.87

    Melderecht - Hauptwohnsitz - Verheirateter Einwohner

  • BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 54.88

    Einkommensteuerrecht: Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsfreibetrags

  • BVerwG, 12.11.1992 - 1 B 174.92

    Auskunftssperre; Auskunftsverbot; Übermittlungssperre; Recht auf informationelle

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.09.2013 - 4 LB 23/12

    Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer bei Innehaben einer

  • VG Karlsruhe, 14.02.2018 - A 7 K 15812/17

    Meldepflicht bei stetigem Wohnungswechsel

  • BVerwG, 02.10.1991 - 1 B 58.91

    Persönlichkeitsrecht - Informationelle Selbstbestimmung - Weitergabe von

  • BFH, 04.06.1982 - VI R 29/79

    Maßgeblichkeit der Meldung eines Kindes für die Zuordnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2

  • VG Karlsruhe, 20.10.2009 - 8 K 1686/08

    Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners ohne Kinder beim Fehlen einer

  • OVG Niedersachsen, 20.06.1996 - 10 L 2572/94

    Gemeindefinanzausgleich; Wohnbevölkerung; Begriff; Begriffsbestimmung

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1992 - 2 S 194/90

    Bekanntgabe eines an mehrere Beteiligte gerichteten Abgabenbescheides; Auslegung

  • VG Bayreuth, 19.05.2009 - B 1 K 09.27

    Bestimmung der Hauptwohnung durch die Meldebehörde

  • BVerwG, 11.07.1984 - 1 B 83.84

    Rechtsanspruch eines Bürgers auf Eintragung einer Nebenwohnung in den

  • VG München, 01.09.1998 - M 16 E 98.3364

    Anspruch auf Zulassung zum Examen für vereidigte Buchprüfer; Bestimmung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht