Gesetzgebung
   BGBl. I 1983 S. 105   

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BGBl. I 1983 S. 105 (https://dejure.org/1983,11323)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 25.02.1983, Seite 105
  • Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
  • vom 21.02.1983

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (104)

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Vielmehr steht diese Ausgleichsart bereits seit dem Inkrafttreten des VAHRG vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105) am 1. April 1983 (§ 13 Abs. 1 VAHRG) ua als sog "erweitertes Quasi-Splitting" auch für diejenigen zur Verfügung, deren auszugleichende Anrechte sich gegen einen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger richten (vgl BVerfG in NJW 1983, 1417, 1419).

    Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß, BT-Drucks 9/2296 S 9) haben diese Begründung im wesentlichen unverändert übernommen.

    Daß diese Bestimmung mit der Einführung des erweiterten Quasi-Splitting anstelle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587b Abs. 3 BGB ohne weiteres die nunmehr erforderlich gewordene verwaltungsinterne Abwicklung gerade auch für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erfaßte (vgl bereits § 1587b Abs. 1 Nrn 3 bis 7 BGB in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich der Fraktionen der SPD und FDP, BT-Drucks 9/1981 S 3 f, 19 sowie Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses , BT-Drucks 9/2296 S 12), war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von Anfang an unzweifelhaft.

    Dieser Erkenntnis folgend wurde, nachdem der 6. Ausschuß zu dem Ergebnis gekommen war, daß die beabsichtigten Änderungen des Versorgungsausgleichs statt in das BGB in ein besonderes Gesetz einzustellen seien (BT-Drucks 9/2296 S 10), im Rahmen des VAHRG auf eine zusätzliche Erstattungsvorschrift verzichtet und für den vorliegend interessierenden Zusammenhang stets die bis heute unveränderte Verweisung in § 1 Abs. 3 VAHRG für ausreichend erachtet (S 12 aaO).

    Ihrem Wortlaut entsprechend wurde die Bestimmung dabei zutreffend so verstanden, daß für die neuen "Quasi-Splitting-Fälle" sinngemäß alle Vorschriften anzuwenden sind, die auf das Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB anzuwenden sind (BT-Drucks 9/2296, aaO).

    Sie gehört als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBL-Satzung) zunächst zum überschaubaren Kreis der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, auf den das Erstattungsverfahren im Interesse der gesetzlichen Rentenversicherung bewußt beschränkt wurde, um eine Durchführung mit vertretbarem Aufwand zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 9/2296, S 12 und Schmeiduch, Beiträge an Stelle einer Erstattung der Aufwendungen nach einem Quasi-Splitting im Versorgungsausgleich , AmtlMittLVA Rheinpr 1989, S 185).

    Hinsichtlich der anfallenden Aufwendungen im übrigen wurde davon ausgegangen, daß "das Quasi-Splitting für den Träger der auszugleichenden Versorgung bei einer Gesamtbetrachtung aller in seinem Bereich vorkommenden Scheidungsfälle grundsätzlich kostenneutral sei" (BT-Drucks 9/1981, S 18 und BT-Drucks 9/2296, S 9).

    Nach der bekannten und ausdrücklich zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1982, 795 = BGHZ 84, 158) konnten folglich im Wege des Quasi-Splitting nur die schon unverfallbaren Anwartschaften, während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses des Ausgleichsverpflichteten also allein die Anwartschaften auf die Versichertenrente, ausgeglichen werden (BT-Drucks 9/2296, S 12).

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Vielmehr steht diese Ausgleichsart bereits seit dem Inkrafttreten des VAHRG vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105) am 1. April 1983 (§ 13 Abs. 1 VAHRG) ua als sog "erweitertes Quasi-Splitting" auch für diejenigen zur Verfügung, deren auszugleichende Anrechte sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten (vgl BVerfG in NJW 1983, 1417, 1419).

    Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß, BT-Drucks 9/2296 S 9) haben diese Begründung im wesentlichen unverändert übernommen.

    Daß diese Bestimmung mit der Einführung des erweiterten Quasi-Splitting anstelle des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in der Form der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung nach § 1587b Abs. 3 BGB ohne weiteres die nunmehr erforderlich gewordene verwaltungsinterne Abwicklung gerade auch für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erfaßte (vgl bereits § 1587b Abs. 1 Nrn 3 bis 7 BGB in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich der Fraktionen der SPD und FDP, BT-Drucks 9/1981 S 3 f, 19 sowie Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses , BT-Drucks 9/2296 S 12), war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von Anfang an unzweifelhaft.

    Dieser Erkenntnis folgend wurde, nachdem der 6. Ausschuß zu dem Ergebnis gekommen war, daß die beabsichtigten Änderungen des Versorgungsausgleichs statt in das BGB in ein besonderes Gesetz einzustellen seien (BT-Drucks 9/2296 S 10), im Rahmen des VAHRG auf eine zusätzliche Erstattungsvorschrift verzichtet und für den vorliegend interessierenden Zusammenhang stets die bis heute unveränderte Verweisung in § 1 Abs. 3 VAHRG für ausreichend erachtet (S 12 aaO).

    Ihrem Wortlaut entsprechend wurde die Bestimmung dabei zutreffend so verstanden, daß für die neuen "Quasi-Splitting-Fälle" sinngemäß alle Vorschriften anzuwenden sind, die auf das Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB anzuwenden sind (BT-Drucks 9/2296, aaO).

    Sie gehört als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBL-Satzung) zunächst zum überschaubaren Kreis der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, auf den das Erstattungsverfahren im Interesse der gesetzlichen Rentenversicherung bewußt beschränkt wurde, um eine Durchführung mit vertretbarem Aufwand zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 9/2296, S 12 und Schmeiduch, Beiträge an Stelle einer Erstattung der Aufwendungen nach einem Quasi-Splitting im Versorgungsausgleich , AmtlMittLVA Rheinpr 1989, S 185).

    Hinsichtlich der anfallenden Aufwendungen im übrigen wurde davon ausgegangen, daß "das Quasi-Splitting für den Träger der auszugleichenden Versorgung bei einer Gesamtbetrachtung aller in seinem Bereich vorkommenden Scheidungsfälle grundsätzlich kostenneutral sei" (BT-Drucks 9/1981, S 18 und BT-Drucks 9/2296, S 9).

    Nach der bekannten und ausdrücklich zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1982, 795 = BGHZ 84, 158) konnten folglich im Wege des Quasi-Splitting nur die schon unverfallbaren Anwartschaften, während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses des Ausgleichsverpflichteten also allein die Anwartschaften auf die Versichertenrente, ausgeglichen werden (BT-Drucks 9/2296, S 12).

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Indessen hat der Gesetzgeber selbst - wenn auch nach Inkrafttreten des Ersten Eherechtsreformgesetzes - nach Wegen gesucht, um die den Ausgleichspflichtigen belastenden Zahlungen zu vermeiden, und hat jedenfalls in den Fällen, in denen sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet, durch die Anordnung des Quasi-Splittings eine mildere Lösung gefunden (§ 1 Abs. 3 des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, BTDrucks. 9/2296, S. 5).

    Dabei geht der Bericht zur Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich (BTDrucks. 9/2296, S. 12) davon aus, daß unter § 1 Abs. 3 des Gesetzes folgende Anrechte fallen: auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte, in der Regel bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen, bei der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung Saar und der gemeinsamen Ausgleichskasse im Seelotsenwesen der Reviere, bei den meisten Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, in der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgung der Abgeordneten.

    Mit § 4 des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich (BTDrucks. 9/2296, S. 5) soll den nachträglichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs beim Splitting und Quasi-Splitting begegnet werden, die das Bundesverfassungsgericht als grundrechtswidrig beanstandet hat (BVerfGE 53, 257 ).

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