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   BGBl. I 1983 S. 169   

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BGBl. I 1983 S. 169 (https://dejure.org/1983,13816)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 01.03.1983, Seite 169
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
  • vom 24.02.1983

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 10.09

    Arzneimittel; Zulassung; Nachzulassung; Auflage; Anfechtung; Dosierung;

    Das gilt nicht nur in Bezug auf die frühere Aufbereitungskommission (vgl. § 25 Abs. 7 AMG in der Fassung des Gesetzes vom 24. August 1976, BGBl I S. 2483, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1983, BGBl I S. 169), sondern auch für die seit der Änderung des § 25 Abs. 7 AMG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994 (BGBl I S. 2071) tätige Zulassungskommission (so bereits Urteil vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 16).
  • BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 14.07

    Arzneimittelzulassung; Nachzulassung; fiktive Arzneimittelzulassung;

    So wurde in Art. 3 § 7 Abs. 3 AMNG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl I S. 169) ein Satz 2 angefügt, mit dem erstmals erlaubt wurde, bisher zulassungsfreie Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen auch in geänderter Zusammensetzung der arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art und Menge in den Verkehr zu bringen.

    Dem pharmazeutischen Unternehmer sollte die Möglichkeit eröffnet werden, gesundheitlich bedenkliche Stoffe aus Arzneimitteln, die den Übergangsvorschriften unterlagen, ohne die ansonsten erforderliche Neuzulassung aus dem Arzneimittel zu entfernen (BTDrucks 9/2221 S. 28).

  • BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 15.07

    Arzneimittelzulassung; Nachzulassung; fiktive Arzneimittelzulassung;

    So wurde in Art. 3 § 7 Abs. 3 AMNG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl I S. 169) ein Satz 2 angefügt, mit dem erstmals erlaubt wurde, bisher zulassungsfreie Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen auch in geänderter Zusammensetzung der arzneilich wirksamen Bestandteile nach Art und Menge in den Verkehr zu bringen.

    Dem pharmazeutischen Unternehmer sollte die Möglichkeit eröffnet werden, gesundheitlich bedenkliche Stoffe aus Arzneimitteln, die den Übergangsvorschriften unterlagen, ohne die ansonsten erforderliche Neuzulassung aus dem Arzneimittel zu entfernen (BTDrucks 9/2221 S. 28).

  • BVerwG, 02.12.1993 - 3 C 42.91

    Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) - Nutzen eines Kraftfahrzeuges als

    § 43 Abs. 5 AMG soll - wie sich aus der Begründung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes ergibt (BT-Drucks. 9/1598 S. 15) - den Versand von Tierarzneimitteln einschränken.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2008 - 13 A 3183/05

    Verfassungsrechtliche Bedenklichkeit des § 105 Abs. 4a S. 4 Arzneimittelgesetz

    Die fiktiven Zulassungen gelten nach Art. 3 § 7 Satz 3 Satz 1 AMNG fort, da die Klägerin vor dem 30.12.1989 und damit vor dem Erlöschen der fiktiven Zulassungen entsprechend Art. 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 AMNG in der Fassung des Gesetzes vom 24.2.1983 (BGBl. I S. 169) fristgemäß für alle drei Arzneimittel den Kurzantrag und bis Juli 1993 entsprechend Art. 3 § 7 Abs. 4 Satz 4 AMNG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11.4.1990 (BGBl. I S. 717, 724 f.) den sog. Langantrag gestellt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - 13 A 4556/06

    Änderung der Potenzierung bei einem homöopathischen Arzneimittel als Änderung des

    Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das VG habe bei seiner Entscheidung die Regelung in Art. 3 § 7 Abs. 3 Satz 2 AMRNOG in der maßgeblichen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 24.2.1983 (BGBl. I S. 169) nicht gewürdigt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2008 - 13 A 2151/06

    Versagung eines Antrags auf Verlängerung einer fiktiven Zulassung

    Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist daher Art. 3 § 7 Abs. 3 Satz 2 AMNG i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 24.2.1983 (BGBl. I S. 169).
  • BGH, 01.02.1990 - I ARZ 882/89

    Gerichtsstand bei Inanspruchnahme eines pharmazeutischen Unternehmens aus

    In Übereinstimmung damit steht die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 9/1598), nach der es das Ziel des Gesetzgebers war, dem Geschädigten in den Fällen des § 84 AMG neben dem allgemeinen Gerichtsstand nach der ZPO auch den besonderen des § 94 a AMG zur Verfügung zu stellen.
  • OVG Hamburg, 01.08.1988 - Bf VI 49/86

    Importbescheinigung; Deckungsvorsorge; Ablehnungsbescheid; Verbotsverfügung;

    Dieser Anregung folgte die Bundesregierung (BT-Drs. 9/1598 Anl. 3) und der 13. Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit (BT-Drs. 9/2221 S. 27) mit der Einfügung des § 73 Abs. 7 AMG durch Art. 1 Nr. 22 c Erstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 169) - 1. ÄndAMG -.
  • VG Köln, 18.07.2007 - 24 K 1153/04

    Anspruch auf erneute Entscheidung über einen Nachzulassungsantrag für ein

    Eine Privilegierung für fiktiv zugelassene Arzneimittel in Art. 3 § 7 Abs. 3 AMRNOG i.d.F. vom 24.02.1983 (BGBl. I S. 169) wie auch i.d.F. vom 11.04.1990 (BGBl. I S. 717) fand nicht statt.
  • BSG, 13.07.1988 - 9a RV 11/87

    Maßnahme der gesunden Lebensführung - Finanzierung - Versorgungsverwaltung -

  • VG Köln, 28.10.2009 - 24 K 441/06

    Neuzulassungspflicht eines Präparats i.R.d. Änderung des Wirkstoffs von einem

  • VG Köln, 28.10.2004 - 24 K 8118/01

    Verlängerung der fiktiven Zulassung (Nachzulassung) eines Arzneimittels;

  • VG Köln, 13.07.2005 - 24 K 7750/02

    Verlängerung einer Zulassung für Arzneimittel; Verfahren zur Zulassung des

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