Gesetzgebung
   BGBl. I 1984 S. 1654   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,13113
BGBl. I 1984 S. 1654 (https://dejure.org/1984,13113)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,13113) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 28.12.1984, Seite 1654
  • Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzÄndG)
  • vom 20.12.1984

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654), enthält zahlreiche Vorschriften, die das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende besonders gestalten und dem Jugendrichter unterschiedliche Reaktionsmittel zur Hand geben.
  • BGH, 26.10.1988 - 3 StR 198/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Status als unbeteiligter

    Die Frage, ob unmittelbarer Zwang gerade in Form des Schußwaffengebrauchs angewandt werden darf und welche Vorschriften dabei zu beachten sind, ist in dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) vom 10. März 1961 (BGBl I 165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1654), geregelt.
  • OLG Karlsruhe, 05.04.2016 - 2 Ws 90/16

    Einstweilige strafrechtliche Unterbringung in Baden-Württemberg: Rechtsmittel

    Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der Rechtsbehelfe nach §§ 109 ff. StVollzG durch das Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 20.1.1984 (BGBl. I S. 1654) sollte lediglich die Rechtsstellung der im Maßregelvollzug Untergebrachten an die der Strafgefangenen angeglichen werden (BT-Drs. 10/267 S. 5 und BT-Drs. 10/624 S. 1 und 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht