Gesetzgebung
BGBl. I 1984 S. 265 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 25.02.1984, Seite 265
- Neufassung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
- vom 13.02.1984
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 22.03.2001 - III ZR 394/99
Ansprüche bei Pflichtverletzungen wegen der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines …
a) Der Revision ist zuzugeben, daß die Überprüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten nicht schon deshalb als Ausübung eines öffentlichen Amtes einzuordnen ist, weil die Prüfer einer Erlaubnis bzw. Musterberechtigung bedürfen und dabei nachweisen müssen, daß sie nach ihrem fachlichen Wissen und praktischem Können die an einen solchen Prüfer zu stellenden Anforderungen erfüllen (vgl. §§ 104 ff der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung vom 13. Februar 1984, BGBl. I S. 265). - BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84
Altersgrenze in einem Tarifvertrag
Sie kann um zwölf Monate verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber 20 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeit sowie einen Überprüfungsflug nach den Instrumentenflugregeln in den letzten drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis mit einem anerkannten Sachverständigen nachweist (§ 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV - vom 9. Januar 1976 - BGBl. I S. 53, i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 - BGBl. I S. 265). - VGH Bayern, 03.03.2009 - 8 BV 07.496
Keine Zuverlässigkeitsüberprüfung für bestehende Privatpilotenlizenzen
Die Gültigkeitsdauer einer Lizenz für Privatflugzeugführer beträgt gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl I S. 265, mit nachfolgenden Änderungen) 60 Monate.
- BVerwG, 20.10.1993 - 11 C 43.92
Voraussetzungen für die Erteilung einer Allgemeinerlaubnis für Starts und …
Die theoretische Ausbildung des Klägers als Privathubschrauberführer umfaßte in fünf verschiedenen Sachgebieten insgesamt 80 Unterrichtsstunden (§ 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftpersonal - LuftPersV - vom 9. Januar 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 <BGBl I S. 265>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1988 <BGBl I S. 2193>). - BFH, 24.04.1992 - VI R 131/89
Werbungskosten eines Flugingenieurs durch Erwerb einer Flugerlaubnis
Der Kläger wurde vom Prüfungsrat nach § 129 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) vom 13. Februar 1984 (BGBl I 1984, 265) in den Fächern Navigation, Technik und Meteorologie aufgrund seiner Ausbildung als Flugingenieur von der theoretischen Prüfung befreit. - BVerwG, 04.09.1990 - 1 C 13.89
Zuverlässigkeit als Eignungsvoraussetzung für die Anerkennung als …
Rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers, als Sachverständiger für Überprüfungsflüge bei Berufshubschrauberführern anerkannt zu werden, ist § 70 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265). - BVerwG, 21.02.1989 - 1 C 73.86
Voraussetzungen der Anerkennung als Sachverständiger für Überprüfungsflüge - …
Rechtsgrundlage für das Anerkennungsbegehren des Klägers ist die Verordnung über Luftfahrtpersonal i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265) - LuftPersV -, die die Verlängerung oder Erneuerung von Flugberechtigungen regelmäßig von einem Überprüfungsflug mit einem "von der Erlaubnisbehörde anerkannten Sachverständigen" abhängig macht (vgl. §§ 70 Abs. 2 Satz 1 und 75 Abs. 2 Satz 1 LuftPersV). - BFH, 24.04.1992 - VI R 130/89
Werbungskosteneigenschaft der Aufwendungen eines Flugingenieur für den Erwerb …
Der Kläger erwarb aus diesem Grunde im Streitjahr die Flugerlaubnis für Privatflugzeugführer, die u. a. Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse ist (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV -, BGBl I 1984, 265).