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   BGBl. I 1985 S. 1472   

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BGBl. I 1985 S. 1472 (https://dejure.org/1985,16919)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 19.07.1985, Seite 1472
  • Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen
  • vom 11.07.1985

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.03.1995 - III ZR 55/94

    Begriff der Einlage

    Das Berufungsgericht hält den Vertrag wegen Verstoßes gegen § 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen - KWG - in der Fassung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) für nichtig.
  • BGH, 27.01.1988 - VIII ZR 155/87

    Sittenwidrigkeit eines als Haustürgeschäft zustande gekommenen Möbelkaufvertrages

    Da der Vertrag bereits wegen seines Inhalts nichtig ist, kommt es auf die vom Beklagten in den Vorinstanzen erörterten weiteren Fragen des Widerrufs gemäß § 1 b AbzG oder der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz vom 10. Juli 1961 (i.d.F. der Bek. vom 11. Juli 1985 - BGBl. I 1472 - und des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1985 - BGBl. I 2355 -) nicht an.
  • BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91

    Euroscheck-Differenzzahlung - Verbotene Nebenleistung

    Keiner Entscheidung bedarf, ob dieses Ergebnis auch - wie das Landgericht gemeint hat - aus § 1 UWG in Verbindung mit einem Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (damals in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.7.1985, BGBl. I 1472, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.6.1993, BGBl. I 1082) hergeleitet werden kann oder ob insoweit der abweichenden Beurteilung durch das Berufungsgericht zu folgen wäre; denn der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich jedenfalls aus § 2 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 ZugabeVO.
  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 8.87

    Befugnis des mit der Hauptsache befassten Gerichtes, eine im Verfahren der

    Nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 3 KWG 1976 (jetzt unverändert §§ 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, 33 Abs. 1 Nr. 3 KWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985, BGBl. I S. 1472 - KWG 1985 -) kann die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften u.a. dann zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KWG 1976/1985 nicht die zur Leitung des Kreditinstituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3 KWG 1976/1985 als Geschäftsleiter bezeichnet wird.
  • BFH, 21.05.1997 - I R 62/96

    Beschränkung der Hinzurechnung von Dauerschulden bei Kreditinstituten -

    Der Umstand, daß Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KWG i. d. F. vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1472) -- nunmehr: § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG -- (ebenfalls) als Kredite i. S. der §§ 10 und 13 bis 18 KWG a. F. gelten, ändert daran nichts.
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