Gesetzgebung
BGBl. I 1986 S. 1120 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 30.07.1986, Seite 1120
- Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
- vom 25.07.1986
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 18.06.2009 - I ZR 140/06
Schadensersatz wegen der Beschädigung von Transportgut bei einem multimodalen …
Ebenso fehlt in Art. 4 § 5 lit. e der Haager Visby-Regeln, auf den § 660 Abs. 3 HGB zurückgeht (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung betreffend das Zweite Seerechtsänderungsgesetz, BT-Drucks. 10/3852, S. 23 f.), eine Gleichstellung des eigenen Verschuldens des Unternehmers mit dem Verschulden der für ihn tätigen Personen.Die Vorschrift des § 660 Abs. 3 HGB wurde durch das Zweite Seerechtsänderungsgesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I, S. 1120 ff.) in das Handelsgesetzbuch eingefügt.
- BGH, 25.04.1988 - II ZR 252/86
Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Seerechtlichen …
Nach der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen vom 17. Juli 1987 - BGBl II 407 ist dieses Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1987 in Kraft getreten und damit auch die geänderte Fassung der §§ 486 bis 487 e HGB (Beschränkung der Haftung für Seeforderungen) durch das Zweite Seerechtsänderungsgesetz vom 25. Juli 1986 - BGBl I 1120 (vgl. dessen Art. 11 Abs. 1) sowie die Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 - BGBl I 1130 (vgl. deren § 40 Abs. 1). - VGH Baden-Württemberg, 13.04.2011 - 1 S 2535/10
Feuerwehrhilfe; Abwehr einer Notlage für ein Schiff
Das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1120), regelt den Schiffsbegriff nicht.
- BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88
Beschränkung der Haftung von Binnenlotsen
Diese Gesichtspunkte haben offenbar den Gesetzgeber veranlaßt, bei Erlaß des 2. Seerechtsänderungsgesetzes vom 25. Juli 1986 - BGBl I 1120 - mit dessen Art. 2 Nr. 1 die neu eingeführte Regelung des § 487 c Abs. 2 HGB (Festlegung eines bestimmten Haftungshöchstbetrages für Ansprüche wegen des Todes oder der Verletzung von Reisenden eines Schiffes gegen einen an Bord tätigen Lotsen) gleichzeitig auf die Binnenlotsen auszudehnen (vgl. § 4 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BinSchG). - BGH, 25.09.1986 - II ZR 26/86
Schadensersatzansprüche des gutgläubigen Konnossementsberechtigten wegen …
Das wird noch deutlicher durch die Neufassung des § 660 HGB in Art. 1 Nr. 7 des 2. Seerechtsänderungsgesetzes vom 25. Juli 1986 - BGBl. I 1120, worin es heißt, daß »der Verfrachter für Verlust oder Beschädigung der Güter in jedem Fall höchstens bis zu einem Betrag von (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) haftet«. - OLG Hamburg, 22.04.2010 - 6 U 1/09
Multimodaler Frachtvertrag: Haftung des Verfrachters bei Beschädigung der …
Die Änderung in "Stück" im jetzigen Wortlaut des § 660 HGB sollte deutlich machen, dass auch unverpackte Einzelstücke unter den Begriff fallen (…vgl. Herber, a.a.O.; vgl. auch BT-Drucks. 10/3852, S. 23).