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   BGBl. I 1986 S. 1120   

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BGBl. I 1986 S. 1120 (https://dejure.org/1986,16306)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 30.07.1986, Seite 1120
  • Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz)
  • vom 25.07.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 18.06.2009 - I ZR 140/06

    Schadensersatz wegen der Beschädigung von Transportgut bei einem multimodalen

    Ebenso fehlt in Art. 4 § 5 lit. e der Haager Visby-Regeln, auf den § 660 Abs. 3 HGB zurückgeht (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung betreffend das Zweite Seerechtsänderungsgesetz, BT-Drucks. 10/3852, S. 23 f.), eine Gleichstellung des eigenen Verschuldens des Unternehmers mit dem Verschulden der für ihn tätigen Personen.

    Die Vorschrift des § 660 Abs. 3 HGB wurde durch das Zweite Seerechtsänderungsgesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I, S. 1120 ff.) in das Handelsgesetzbuch eingefügt.

  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 252/86

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Seerechtlichen

    Nach der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen vom 17. Juli 1987 - BGBl II 407 ist dieses Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1987 in Kraft getreten und damit auch die geänderte Fassung der §§ 486 bis 487 e HGB (Beschränkung der Haftung für Seeforderungen) durch das Zweite Seerechtsänderungsgesetz vom 25. Juli 1986 - BGBl I 1120 (vgl. dessen Art. 11 Abs. 1) sowie die Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 - BGBl I 1130 (vgl. deren § 40 Abs. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.2011 - 1 S 2535/10

    Feuerwehrhilfe; Abwehr einer Notlage für ein Schiff

    Das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1120), regelt den Schiffsbegriff nicht.
  • BGH, 20.02.1989 - II ZR 26/88

    Beschränkung der Haftung von Binnenlotsen

    Diese Gesichtspunkte haben offenbar den Gesetzgeber veranlaßt, bei Erlaß des 2. Seerechtsänderungsgesetzes vom 25. Juli 1986 - BGBl I 1120 - mit dessen Art. 2 Nr. 1 die neu eingeführte Regelung des § 487 c Abs. 2 HGB (Festlegung eines bestimmten Haftungshöchstbetrages für Ansprüche wegen des Todes oder der Verletzung von Reisenden eines Schiffes gegen einen an Bord tätigen Lotsen) gleichzeitig auf die Binnenlotsen auszudehnen (vgl. § 4 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BinSchG).
  • BGH, 25.09.1986 - II ZR 26/86

    Schadensersatzansprüche des gutgläubigen Konnossementsberechtigten wegen

    Das wird noch deutlicher durch die Neufassung des § 660 HGB in Art. 1 Nr. 7 des 2. Seerechtsänderungsgesetzes vom 25. Juli 1986 - BGBl. I 1120, worin es heißt, daß »der Verfrachter für Verlust oder Beschädigung der Güter in jedem Fall höchstens bis zu einem Betrag von (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) haftet«.
  • OLG Hamburg, 22.04.2010 - 6 U 1/09

    Multimodaler Frachtvertrag: Haftung des Verfrachters bei Beschädigung der

    Die Änderung in "Stück" im jetzigen Wortlaut des § 660 HGB sollte deutlich machen, dass auch unverpackte Einzelstücke unter den Begriff fallen (vgl. Herber, a.a.O.; vgl. auch BT-Drucks. 10/3852, S. 23).
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