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   BGBl. I 1990 S. 1020   

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BGBl. I 1990 S. 1020 (https://dejure.org/1990,31455)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 20.06.1990, Seite 1020
  • Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
  • vom 08.06.1990

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Die sog. Luftsicherheitsgebühr wird seit dem 1. Juli 1990 aufgrund der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - LuftKostV - vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) erhoben.

    Abschnitt VIII Nr. 23 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in der durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBl. I S. 1020) geänderten Fassung besitzt eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 23.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

    Dies belegen sowohl die Begründung (vgl. BRDrucks 241/90 S. 23) bei der Einführung der Luftsicherheitsgebühr durch die Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) als auch die Begründung für die Anpassung der vorgesehenen Höchstbeträge an gestiegene Aufwendungen (vgl. BRDrucks 887/98 - Beschluss - S. 7).
  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 10.92

    Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen -

    Die sog. Luftsicherheitsgebühr wird seit dem 1. Juli 1990 aufgrund der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - Luft-KostV - vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) erhoben.

    Abschnitt VIII Nr. 23 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in der durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) geänderten Fassung besitzt eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 24.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

    Dies belegen sowohl die Begründung (vgl. BRDrucks 241/90 S. 23) bei der Einführung der Luftsicherheitsgebühr durch die Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 8. Juni 1990 (BGBl. I S. 1020) als auch die Begründung für die Anpassung der vorgesehenen Höchstbeträge an gestiegene Aufwendungen (vgl. BRDrucks. 887/98 - Beschluss - S. 7).
  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 3.93

    Entrichtung von Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten

    Die sog. Luftsicherheitsgebühr wird seit dem 1. Juli 1990 aufgrund der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - Luft-KostV - vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) erhoben.

    Abschnitt VIII Nr. 23 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in der durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) geänderten Fassung besitzt eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 2.93

    Entrichtung von Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten

    Die sog. Luftsicherheitsgebühr wird seit dem 1. Juli 1990 aufgrund der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - Luft-KostV - vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) erhoben.

    Abschnitt VIII Nr. 23 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in der durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) geänderten Fassung besitzt eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 6.93

    Entrichtung von Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten

    Die sog. Luftsicherheitsgebühr wird seit dem 1. Juli 1990 aufgrund der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - LuftKostV - vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) erhoben.

    Abschnitt VIII Nr. 23 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in der durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) geänderten Fassung besitzt eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 7.93

    Entrichtung von Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten

    Die sog. Luftsicherheitsgebühr wird seit dem 1. Juli 1990 aufgrund der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - LuftKostV - vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) erhoben.

    Abschnitt VIII Nr. 23 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in der durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) geänderten Fassung besitzt eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 9.92

    Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen -

    Die sog. Luftsicherheitsgebühr wird seit dem 1. Juli 1990 aufgrund der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - Luft-KostV - vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) erhoben.

    Abschnitt VIII Nr. 23 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in der durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) geänderten Fassung besitzt eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 4.93

    Entrichtung von Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten

    Die sog. Luftsicherheitsgebühr wird seit dem 1. Juli 1990 aufgrund der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - Luft-KostV - vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) erhoben.

    Abschnitt VIII Nr. 23 der Anlage (Gebühren-Verzeichnis) zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) in der durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBl I S. 1020) geänderten Fassung besitzt eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 11.92

    Gebühren für die Überprüfung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen -

  • OLG Brandenburg, 14.03.2017 - 2 U 12/16

    Ansprüche eines Luftfahrtunternehmens wegen unentgeltlicher Beförderung von

  • OLG Brandenburg, 14.03.2017 - 2 U 2/16

    Entschädigungsanspruch eines Luftfahrtunternehmens für die unentgeltliche

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