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   BGBl. I 1991 S. 896   

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BGBl. I 1991 S. 896 (https://dejure.org/1991,17620)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 24.04.1991, Seite 896
  • Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Verordnung PBefG)
  • vom 09.04.1991

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

    Das folge aus § 2 Abs. 1 der Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl I S. 896), wonach die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sein müßten.
  • VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15

    Widerruf einer Taxengenehmigung; Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers wegen

    Schließlich spricht für die hier vertretene Auffassung auch ein Vergleich mit der Vorgängerregelung in der PBefGBZV (Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers vom 09.04.1991, BGBl. I S. 896), nämlich § 1 PBefGBZV.
  • VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928

    Auslegung eines Berufungsantrags

    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 6. April 2000 (a.a.O., S. 1616 f.) die in § 2 der seinerzeit noch maßgeblichen Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (BZV-PBefG) vom 9. April 1991 (BGBl I S. 896) enthaltenen Regelungen offenbar als abschließende Konkretisierung des in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG enthaltenen Begriffs der (finanziellen) Leistungsfähigkeit verstanden.
  • OVG Hamburg, 20.06.2008 - 3 Bs 48/08

    Zur Erneuerung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe im Wege

    Anders als nach der ergebnisoffener gefassten Vorgängernorm des § 1 Abs. 1 Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) - danach waren der Unternehmer oder die zur Geschäftsführung bestellten Personen als zuverlässig anzusehen, "wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahren" - gilt nach der nunmehr bestehenden Rechtslage der Unternehmer als zuverlässig, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die genannten Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet werden.
  • VGH Hessen, 15.10.2002 - 2 UE 2948/01

    Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs

    Unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, regelte im Zeitpunkt der Antragstellung § 2 Abs. 2 Satz 2 der Berufszugangsverordnung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896).
  • VG Düsseldorf, 06.11.2015 - 6 K 1610/15

    Wiedererteilung der Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs mit

    Bereits vor dem Inkrafttreten der PBZugV am 1. Juli 2000 war die Konkretisierung des Merkmals der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG in § 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers, Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I 1991, 896; im Folgenden: PBefGBZV) geregelt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.02.1996 - 4 L 40/95
    Unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, folgt wiederum aus § 2 der Berufszugangs-Verordnung (BGBl. 1991 I S. 896), wonach sich der geforderte Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit auf folgende Angaben beziehen muß (§ 2 Abs. 4 S. 2 der Verordnung):.
  • OVG Sachsen, 17.10.2001 - 1 B 485/01
    Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Personenverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Verordnung PBefG) vom 9.4.1991 (BGBl. I S. 896), die auf der Grundlage von § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG erlassen wurde, ist die Zuverlässigkeit eines Unternehmers u.a. zu verneinen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 1), bei schweren und wiederholten Verstößen gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten (Nr. 2 a) und den sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten (Nr. 3 d).
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