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   BGBl. I 1994 S. 1624   

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BGBl. I 1994 S. 1624 (https://dejure.org/1994,25487)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 28.07.1994, Seite 1624
  • Gesetz zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes
  • vom 20.07.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 7.93

    Gewerberecht - Schornsteinfeger, Widerruf und Rücknahme einer Bestellung als

    Vielmehr folgt aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes vom 20. Juli 1994 (BGBl I S. 1624), das mit einer - hier nicht einschlägigen - Ausnahme § 5 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 bis 3 SchfG unverändert übernommen hat, daß der Gesetzgeber nicht von einem in dieser Weise eingeschränkten Verständnis des Widerrufsvorbehalts ausgeht.

    In der Begründung zur Einfügung eines neuen Abs. 4 in § 11 SchfG (Ausschluß der aufschiebenden Wirkung bei Rücknahme und Widerruf) ist nämlich ausdrücklich von dem "allgemeinen Widerrufsvorbehalt des § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG" die Rede, der gegenüber dem neuen Kehrbezirksinhaber eingreifen soll, falls der Widerruf der Bestellung des bisherigen Kehrbezirksinhabers im Verwaltungsstreitverfahren rechtskräftig aufgehoben werden sollte (BTDrucks 12/5928 S. 10).

  • VGH Bayern, 30.01.2014 - 22 B 13.1709

    Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zur Festlegung von

    Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 32; ihm folgend OVG Saarl, B.v. 8.5.2013 - 1 A 12/13 - juris Rn. 11 f., 20 f.): "Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634, ber. S. 2432) ist vor dem Inkrafttreten des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erlassen und zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl I S. 1624) umfassend geändert worden.
  • BFH, 13.09.2000 - X R 174/96

    Betriebsstätte eines Schornsteinfegermeisters

    Daran fehlt es im Streitfall, weil der Bezirkskaminkehrermeister lediglich ein --gesetzlich eingeräumtes und vom jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu duldendes-- Zutrittsrecht zu Grundstücken und Räumen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen hat (vgl. § 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen --SchfG--, BGBl I 1969, 1634, zuletzt geändert am 20. Juli 1994, BGBl I 1994, 1624).
  • VGH Hessen, 20.02.2007 - 5 TG 198/07

    Schornsteinfegerrecht; Umlage für Lehrlingsausbildung; Einziehung durch

    Etwas anderes folgt nach Auffassung des Senats auch nicht aus der durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624) geänderten Fassung der Regelung über die Einziehung rückständiger Gebühren und Auslagen von Bezirksschornsteinfegermeistern in § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG.

    Allerdings hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zur Einfügung der Ermächtigungsgrundlage für Bescheide über rückständige Schornsteinfegergebühren in § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ausdrücklich ausgeführt, mit der Regelung werde eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen für den Erlass behördlicher Gebührenbescheide über rückständige Schornsteinfegergebühren (BT-Drs.12/5928, S. 13 zu Nr. 12 (§ 25 SchfG)a.E.).

  • OVG Niedersachsen, 12.11.1998 - 8 L 5350/97

    Nahbereich des Kehrbezirks;; Kehrbezirk; Nahbereich; Residenzpflicht

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass § 17 SchfG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624, 1625) mit der Verfassung nicht vereinbar sei.

    Trotz der damit vollzogenen Lockerung der Residenzpflicht ist aber in der amtlichen Begründung zu § 17 SchfG n.F. ausdrücklich betont, es müsse stets "gewährleistet sein, dass der Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk ständig verfügbar und bei Eil- und Notfällen k u r z f r i s t i g einsatzbereit ist" (BT-Drucks. 12/5928 v. 20.10.1993, S. 9, 11).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 8 LB 118/03

    Rangstichtagsfestsetzung für einen Schornsteinfegermeister

    Dieser Mindesttätigkeitszeitraum als Geselle im Schornsteinfegerhandwerk ist durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I. S. 1624) von vier auf drei Jahre verkürzt worden.
  • BVerwG, 17.12.1996 - 1 C 24.95

    Gewerberecht - Handwerksrecht, Schornsteinfeger, Bildungsabschluß i.S. von § 11

    a) § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VOSch beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl I S. 1624).
  • VG Halle, 25.07.2008 - 1 B 98/08

    Bezirksschornsteinfeger darf vorläufig weiter arbeiten

    Dies ist durch die Novellierung des § 11 SchfG vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624 f.) bekräftigt worden, durch die die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 und 2 SchfG nunmehr durch Gesetz im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt ( § 11 Abs. 4 SchfG ); die gesetzgeberische Wertentscheidung ist damit grundsätzlich zu Gunsten der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des jeweils Betroffenen ausgefallen.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2002 - 14 S 1198/01

    Jährliche Kehrpflicht rechtmäßig

    Die Neufassung des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes durch das Änderungsgesetz vom 20.07.1994 (BGBl. I 1624), mit dem die bisherige Textfassung "unter Beachtung der Feuersicherheit" durch die Formulierung "zum Zwecke der Erhaltung der Feuersicherheit" ersetzt wurde, lässt allerdings keinen Zweifel daran, dass § 1 Abs. 2 SchfG nur zu landesrechtlichen Regelungen ermächtigt, die dieser Zweckrichtung dienen.
  • VG München, 23.02.2012 - M 12 K 11.5904

    Anrechnung von Mitgliedschaftszeiten

    Um die dadurch eingetretene Aufsplitterung des Versorgungssystems zu beseitigen (vgl. Musielak/Schira/Manke a.a.O. RdNr. 2), wurden deshalb mit dem Gesetz zur Änderung des SchfG im Rahmen der Überleitung des Rechts der Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1994 auch Zeiten davor als Zeiten der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt einbezogen, soweit sie ab dem Zeitpunkt der Überleitung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Beitrittsgebiet zurückgelegt wurden (vgl. BT-Drs. 12/5928 S. 14, 15).
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