Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 1254   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,26453
BGBl. I 1996 S. 1254 (https://dejure.org/1996,26453)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,26453) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 20.08.1996, Seite 1254
  • Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)
  • vom 07.08.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (325)

  • BSG, 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gutachten - Beweis - Beweisverwertungsverbot -

    § 200 Abs. 2 SGB VII hatte keine Vorläufervorschrift in der Reichsversicherungsordnung (RVO), sondern ist mit dem SGB VII im Rahmen des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) vom 7. August 1996 (BGBl I 1254) geschaffen worden und zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten.

    Das Auswahlrecht des Versicherten nach § 200 Abs. 2 Halbs 1 SGB VII war noch nicht im Regierungsentwurf des UVEG (BT-Drucks 13/2204) enthalten.

    Dies berücksichtigt die Besonderheiten des berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsverfahrens, in dem häufig außenstehende Gutachter eingeschaltet werden" (BT-Drucks 13/2204 S 118).

    In dessen Bericht werden die intensiven Beratungen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz hervorgehoben (BT-Drucks 13/4853 S 11 f), und es wird ergänzend ausgeführt: "Die Vorschrift begründet bei der Bestellung von Gutachtern ein Auswahlrecht für den Versicherten und dient damit der Transparenz des Verfahrens.

    ..." (Es folgen Ausführungen zu den Schwierigkeiten geeignete Gutachter ggf zu finden; BT-Drucks 13/4853 S 22).

    Denn dieses Widerspruchsrecht gibt - so schon die oben wieder gegebenen Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/2204 S 118) - dem Betroffenen die Möglichkeit, einer Übermittlung seiner besonders schutzwürdigen Daten an einen Gutachter zu widersprechen, und beinhaltet damit die zentrale Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für den Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und zu entscheiden (BVerfGE 65, 1).

  • BGH, 25.07.2017 - VI ZR 433/16

    Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Arbeitsunfall: Beginn der

    Daran hat sich mit Einführung des § 113 SGB VII durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) zunächst nichts geändert.
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Haftungsprivilegierte Personen im Sinne der §§ 106 Abs. 3, 3. Alternative, 105 Abs. 1 SGB VII können sowohl Betriebsangehörige als auch Nicht - Betriebsangehörige sein (vgl. amtliche Begründung: BT-Drs. 13/2204 S. 100).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht