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   BGBl. I 1997 S. 978   

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BGBl. I 1997 S. 978 (https://dejure.org/1997,33378)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 06.05.1997, Seite 978
  • Neufassung der Sonderurlaubsverordnung
  • vom 25.04.1997

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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2009 - 4 S 111/06

    Sonderurlaub; dienstliche Gründe; Personalknappheit

    Die Klage ist mit dem Hauptantrag, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihm für den beantragten Zeitraum nachträglichen Sonderurlaub gemäß § 6 Satz 2 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV -) - in der maßgeblichen Fassung vom 25.04.1997 (BGBl. I S. 978) - zu bewilligen, zulässig.
  • BVerwG, 01.07.1999 - 1 WB 37.99

    Gewährung von Sonderurlaub für einen Berufssoldaten unter Wegfall der Geldbezüge

    Nach § 9 der Verordnung über den Urlaub von Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134) i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Beurlaubung dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 WB 5.02

    Sonderurlaub zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der

    Die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), i. V. m. § 13 Abs. 1 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), dem Nr. 83 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur SUV (AusfBest SUV) für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entspricht, kann gemäß § 15 Abs. 1 SUrlV und Nr. 88 Abs. 1 AusfBest SUV aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden.
  • BVerwG, 27.05.2020 - 1 WB 80.19

    Bewilligung von Sonderurlaub für Familienheimfahrten eines Berufssoldaten;

    Es handelt sich - wie bei der Vorläuferregelung des § 11 SUrlV in der Fassung vom 25 April 1997 (BGBl I S. 978) - um eine auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhende typisierende Regelung, die dienstlich veranlasste zeitliche Mehrbelastungen ausgleichen soll, die mit dem Fernpendeln und der Vorhaltung einer Zweitwohnung verbunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 B 21.02 - Buchholz 11 Art. 143a GG Nr. 3 Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 23.09.2010 - 2 B 285/10

    Sonderurlaub, Gewerkschaft, Delegiertentag, Vorstand

    So sieht § 6 Satz 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) vom 25.4.1997 (BGBl. I S. 978) vor, dass Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung nicht nur für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstands, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, gewährt werden kann, sondern auch für Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder alsDelegierte oder Delegierter teilnimmt.
  • BVerwG, 09.12.1999 - 1 WB 59.99

    Gewährung von Urlaub unter Wegfall der Besoldung im Falle des Vorliegens eines

    Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) i.V.m. § 9 der Verordnung über den Urlaub von Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134) kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Beurlaubung dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
  • FG Brandenburg, 20.06.2001 - 6 K 2164/00

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Sprachintensivausbildung im Ausland

    (§ 10 der Sonderurlaubsverordnung vom 25. April 1997 - BGBl. 1997, 978 i.V.m. § 47 Landesbeamtengesetz ).
  • BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 64.00

    Tätigkeit bei der Deutschen Stabskompanie und Versorgungskompanie - Beantragung

    "Nach § 9 der Verordnung über den Urlaub von Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl I S. 1134) i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl I S. 978) kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
  • VG Freiburg, 07.02.2003 - 9 K 241/02

    Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke ist einem Beamten dann zu gewähren,

    Mit Bescheid vom 29. November 2001 lehnte der Vorsteher des Hauptzollamts  Lörrach den Antrag des Klägers auf Gewährung von Sonderurlaub ab und führte aus, nach der Zweckbestimmung des § 6 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung (i.d.F.v. 25.4.1997, BGBl I S. 978 m. nachf. Änd.) - SUrlV - solle ein Funktionsträger einer Interessenvertretung seines Berufs in vertretbarem Umfang vom Dienst freigestellt werden, um die Meinungsbildung und Entwicklungsarbeit in den leitenden Gremien der betreffenden Organisation sicherzustellen.
  • VG Frankfurt/Main, 18.01.1999 - 9 E 2431/98

    Passivlegitimation der Deutschen Bahn AG ; Antrag eines Beamten auf

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