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   BGBl. I 1999 S. 580   

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BGBl. I 1999 S. 580 (https://dejure.org/1999,36149)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 13.04.1999, Seite 580
  • Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Ordnung
  • vom 27.03.1999

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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 3 S 914/05

    Unzulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb des

    Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.8.1963 (BGBl. I, S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.3.1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Art. 132 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1818).
  • OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01

    Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten über das Anlegen, die Erweiterung oder

    Gemäß § 33 Satz 2 der Luftverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580) gilt für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht aber der Zeitraum zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang als "Nacht"; Flüge nach Sichtflugbedingungen bei Tage können somit bereits eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang starten.
  • VGH Bayern, 31.03.2008 - 8 ZB 07.2824

    Aufstiegserlaubnis für Modellfluggelände; Nachbarklage; Gefährdung der

    1.2.1 Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine umfassende öffentlich-rechtliche Prüfung der dem Beigeladenen nach §§ 1 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) sowie § 16 Abs. 4 und 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der bis zum 22. November 2006 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl I S. 580) erteilten Aufstiegserlaubnis zusteht.
  • VGH Bayern, 31.10.2006 - 8 A 05.40029

    Platzrundenführung (Verkehrslandeplatz Herzogenaurach) - Regelung des

    Denn die auf § 21a Abs. 1 Sätze 1 und 2 LuftVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl I S. 580) gestützte Regelung für die Durchführung des Flugverkehrs in Form der Festlegung der Platzrunde (vgl. § 21a Abs. 2 Satz 1 LuftVO ) ist eine für die betroffenen Luftfahrzeugführer verbindliche konkrete Anordnung (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO ) der zuständigen Behörde für die luftverkehrliche Benutzung des Verkehrslandeplatzes .
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