Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 3322   

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BGBl. I 2002 S. 3322 (https://dejure.org/2002,41056)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 27.08.2002, Seite 3322
  • Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
  • vom 21.08.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 16.05.2002   BT   Rechtsgrundlage für sichere online-Kommunikation mit der Verwaltung schaffen
  • 13.06.2002   BT   "Entwurf zu elektronischen Signaturen rechtssicher und offen für Entwicklung"
 
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Wird zitiert von ... (77)

  • BFH, 13.05.2015 - III R 26/14

    Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische

    Vielmehr ist in den Fällen, in denen das Gesetz Begriffe wie "Schriftstück" oder "schriftlich" verwendet, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die schriftliche Erklärung eine der Funktionen (Abschluss-, Perpetuierungs-, Identitäts-, Echtheits-, Verifikations-, Beweis- und Warnfunktion, s. zu den Begriffsinhalten im Einzelnen BTDrucks 14/9000, S. 31, zu § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes --VwVfG--) erfüllen muss, die der Unterschrift zugeordnet werden, und aus diesem Grund auch eine Unterschrift zu fordern ist (Thürmer in HHSp § 87a AO Rz 98, 107; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 87a Rz 72 f.).

    aa) Nach der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung zum Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfGÄndG) sollten einerseits allgemeine Schriftformerfordernisse in Verwaltungsverfahren, die rechtsverbindliches Handeln des Bürgers verlangen, stets durch eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene elektronische Form ersetzt werden können (BTDrucks 14/9000, S. 28).

    Entsprechend sollte ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, gesetzlich angeordneten Schriftformerfordernissen genügen und die der Schriftform zugeordneten Funktionen erfüllen (BTDrucks 14/9000, S. 31, zu § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG).

    Andererseits sollte durch die Ergänzung des Begriffs "schriftlich" zum Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" auch die Möglichkeit der Nutzung einfacher elektronischer Kommunikation eröffnet werden, soweit der Schriftform im jeweiligen Normkontext über z.B. den Dokumentations- und Nachweischarakter hinaus keine eigenständige, vor allem rechtliche Bedeutung zukommt (BTDrucks 14/9000, S. 28 f.).

    Entsprechend sollten abweichende Regelungen, die z.B. eine Verpflichtung der Finanzbehörden vorsehen, elektronische Anträge oder Erklärungen entgegenzunehmen, vorrangig gegenüber § 87a AO berücksichtigt werden (BTDrucks 14/9000, S. 35 f., zu 87a Abs. 1 AO).

    bb) Zwar hat es der Gesetzgeber versäumt, bereits im Rahmen des 3. VwVfGÄndG vom 21. August 2002 (BGBl I 2002, 3322, BStBl I 2002, 820) in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO den Begriff "schriftlich" zum Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" zu ergänzen.

    Vielmehr ergibt sich aus der Begründung zur Einführung des § 87a Abs. 3 bis 5 AO, dass der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur vor allem für die Fälle vorsehen wollte, in denen das Gesetz insbesondere bei der Abgabe von Steuererklärungen --anders als bei § 357 Abs. 1 Satz 2 AO-- eine eigenhändige Unterschrift fordert (BTDrucks 14/9000, S. 36, zu § 87a Abs. 3 bis 5 AO).

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

    Das entnimmt der Senat den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 14/9000 S. 28).

    Die Widmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (vgl. BT-Drs. 14/9000 S. 30 f.).

  • VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16

    Widerspruchserhebung durch E-Mail; Benennung der Sachbearbeiter-E-Mail im

    Zum einen hat die Verkehrsanschauung bei der Beurteilung der Frage, ob der Zugang auch für den Empfang von Dokumenten in elektronischer Form (§ 3 a Abs. 2 LVwVfG) eröffnet ist, auch die Verbreitung der hierfür erforderlichen Signaturtechnik zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucksache 14/9000, S. 31).
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