Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 1791   

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BGBl. I 2004 S. 1791 (https://dejure.org/2004,45211)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 26.07.2004, Seite 1791
  • Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhattigkeitsgesetz)
  • vom 21.07.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 11.12.2003   BT   Koalition will mit Nachhaltigkeitsfaktor die Rentenversicherung stärken
  • 09.02.2004   BT   Experten streiten über Gesetzentwurf zur Rentenversicherung
  • 11.02.2004   BT   Gesetzentwurf zur Rentenversicherung kontrovers diskutiert
  • 01.03.2004   BT   Bundesrat lehnt Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenversicherung ab
  • 10.03.2004   BT   Rentenversicherung bekommt Niveausicherungsklausel in Höhe von 46 Prozent
 
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Wird zitiert von ... (159)

  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit

    Gemäß § 172 Abs. 3 S 1 SGB VI trugen im streitigen Zeitraum Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, einen Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert (Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791) bzw 15 vom Hundert (Fassung des HBeglG 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402 und des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) des Arbeitsentgelts, das bei Versicherungspflicht der Beschäftigten beitragspflichtig gewesen wäre.
  • BSG, 05.12.2017 - B 12 R 10/15 R

    Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht- bzw -freiheit - zeitgeringfügige

    Diese Beschäftigungen waren jedoch versicherungsfrei gemäß § 5 Abs. 2 S 1 Nr. 1 SGB VI (idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004, BGBl I 1791) , § 7 Abs. 1 S 1 Halbs 1 SGB V und § 20 Abs. 1 S 1 SGB XI, weil es sich um zeitgeringfügige Beschäftigungen gehandelt hat; die aus ihnen erzielten Einnahmen waren damit beitragsfrei.
  • BSG, 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R

    Erstattung einer vorgezogenen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer an den

    Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) sei zwar § 75 SGB VI um eine Sonderregelung für Fälle des Beitragsregresses nach § 119 SGB X ergänzt worden, nicht jedoch § 77 SGB VI. Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstünden, könnten daher nur durch Zahlung zusätzlicher Beiträge ausgeglichen werden (§ 187a Abs. 1 S 1 SGB VI) .

    Denn ein solcher Wechsel wird durch § 75 Abs. 4 Halbs 2 SGB VI (idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791) für den Fall, dass Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X (idF der Neufassung vom 18.1.2001, BGBl I 130) nach dem Beginn der (ersten) Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor (erstem) Rentenbeginn gezahlt worden sind, ausnahmsweise zugelassen.

    Dies gilt insbesondere für das von der Beklagten zur Begründung ihrer Revision herangezogene RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) , mit dem § 77 Abs. 2 SGB VI ein S 4 hinzugefügt und § 75 SGB VI um Abs. 4 erweitert wurde.

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