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   BGBl. I 2004 S. 1887   

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BGBl. I 2004 S. 1887 (https://dejure.org/2004,50755)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 28.07.2004, Seite 1887
  • Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik
  • vom 26.07.2004

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 12 CE 12.2104

    Jugendhilfe

    Der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung hängt - jedenfalls bei der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik - damit nicht vom "Bestehen" einzelner Schuljahre an der Berufsschule oder der Berufsschule als ganzer, sondern vielmehr vom Bestehen der Abschlussprüfung gemäß § 14 der Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LwLogAusbV vom 26.7.2004 BGBl I S. 1887), die am Ende der Ausbildung an der Industrie- und Handelskammer abgelegt wird, ab.
  • BVerwG, 26.06.2012 - 1 WB 27.11
    Die Berufe unterscheiden sich, wie im Beschwerdebescheid zutreffend ausgeführt wird, durch die Dauer (Handelsfachpacker bzw. Fachlagerist: 2 Jahre; Fachkraft für Lagerwirtschaft bzw. Lagerlogistik: 3 Jahre) und den Umfang der Ausbildung (vgl. im Einzelnen die Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik vom 26. Juli 2004, BGBl I S. 1887, sowie die Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit unter www.berufenet.arbeitsagentur.de).
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