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   BGBl. I 2004 S. 2622   

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https://dejure.org/2004,43118
BGBl. I 2004 S. 2622 (https://dejure.org/2004,43118)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 27.10.2004, Seite 2622
  • Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Alg II-V)
  • vom 20.10.2004

Verordnungstext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

 
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Wird zitiert von ... (96)

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuererstattung

    Sie verändert ihre rechtliche Qualität auch nicht ab dem Folgemonat des Zuflusses (4.) und ist unter Zugrundelegung von § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V idF vom 20.10.2004 (BGBl I 2622, gültig ab dem 1.1.2005) auf die bewilligte Leistung umzulegen (5.).
  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Haushaltsgemeinschaft -

    Die Feststellung des LSG, die Klägerin habe "seit April 2005 ihren Lebensunterhalt aus dem Einkommen der Mutter bestritten", trägt allein die rechtliche Schlussfolgerung nicht, sie - die Klägerin - sei wegen der vollständigen Deckung ihres Bedarfs nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Nur soweit die Klägerin mit ihrer Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, kann nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet werden, dass ihr Unterstützungsleistungen in dem dann nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Alg II-V (hier in der Fassung vom 20.10.2004 <BGBl I 2622>) zu bestimmenden Umfang zufließen, ohne dass der entsprechende Zufluss im Einzelnen nachgewiesen sein muss (dazu unter a).
  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Der Beginn des Anrechnungszeitraumes von Einkommen im SGB II ist nach § 13 SGB II iVm § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V idF vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) iVm § 6 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt.
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