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   BGBl. I 2005 S. 2907   

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BGBl. I 2005 S. 2907 (https://dejure.org/2005,48834)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 01.10.2005, Seite 2907
  • Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV)
  • vom 01.10.2005

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (58)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    So heißt es bereits im Vorwort des von der Bundesregierung am 23. August 2005 an den Bundesrat übermittelten (vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellten) Entwurfs der Kostenbeitragsverordnung, dass die Bemessung der Pauschalbeträge "in enger Abstimmung mit unterhaltsrechtlichen Wertungen" erfolgt sei und damit "Wertungsunterschiede" vermieden werden sollen (BRDrucks 648/05 [neu] S. 1).

    Auch in den Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse (BRDrucks 648/1/05 S. 3 ff.), deren Änderungsvorschläge im Zustimmungsbeschluss des Bundesrates durchweg übernommen worden sind (vgl. BRDrucks 648/05 [Beschluss] S. 1 ff.), wurde nochmals als Ziel der konkreten Beitragsbemessung hervorgehoben, "für Eltern in den unteren Einkommensgruppen eine Kostenbeitragspflicht festzulegen, deren Höhe den Kostenbeiträgen nach der geltenden Kostenheranziehung vergleichbar ist und die in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder entspricht" (BRDrucks 648/1/05 S. 3).

    Weiter heißt es dort in einer Anmerkung zu einer im Rahmen der Überprüfung eines Beitragssatzes angestellten unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung: "Die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts folgt aus der Berücksichtigung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts, der ab dem 1. Juli 2005 bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern bei 890 Euro monatlich liegt" (BRDrucks 648/1/05 S. 6).

    Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob für die Ermittlung des Einkommens, das bei der Anwendung der Kostenbeitragsverordnung zu berücksichtigen ist, die berufsbedingten Fahrtkosten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII nach der Pauschalierung der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts zu berechnen sind, kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob - woran der Senat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, erhebliche Zweifel hat - die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) auch auf die vollstationär untergebrachten Kinder des Klägers (unmittelbar) angewandt werden kann.

  • VGH Bayern, 24.06.2010 - 12 BV 09.2527

    Heranziehung zu Kostenbeitrag für Leistungen der Jugendhilfe

    Die Kombination der Regelungen in § 92 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII, § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung - (KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) über die getrennte Heranziehung auch zusammenlebender Elternteile und die getrennte Ermittlung der Kostenbeiträge einerseits und der Vorschrift über den Einsatz des Kindergeldes § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV andererseits führe bei bestimmten Sachverhaltskonstellationen zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen.

    Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 entfällt wegen der nunmehr eingetretenen Nachrangigkeit der Unterhaltspflicht des Beigeladenen für seine Ehefrau durch die Reform des Unterhaltsrechts, die der Verordnungsgeber bei Erlass der Kostenbeitragsverordnung bereits in den Blick genommen hatte (dazu auch OVG SH vom 24.8.2009 unter Hinweis auf BR-Drs. 648/05 S. 10), diese Zuordnung zu einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe gemäß § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV, so dass es bei der Zuordnung zur Einkommensgruppe 6 verbleibt.

    In der Begründung zur Kostenbeitragsverordnung vom 23. August 2005 (BR-Drs. 648/05) ist ausgeführt, dass die z. T. erheblichen Unterschiede in der Belastung, die mitunter willkürlich erschienen, nun durch die Harmonisierung bei der Heranziehung beseitigt würden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2008 - 3 M 169/06

    Erhebung von Kostenbeiträgen im Bereich der Jugendhilfe

    Zwar wurde auch schon nach der früheren Rechtslage der Kostenbeitrag durch Leistungsbescheid geltend gemacht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a. F., vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 06.12.2006 - XII ZR 197/04 - FamRZ 2007, 377), mit der Neufassung wurde jedoch die Heranziehung - wie oben dargelegt - systematisch neu geregelt, wozu vor allem auch die auf der Rechtsgrundlage des § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII neu erlassene Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl I S. 2907) dient.
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