Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 2   

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BGBl. I 2007 S. 2 (https://dejure.org/2007,45508)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 10.01.2007, Seite 2
  • Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz)
  • vom 05.01.2007

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz) (G-SIG: 16019252)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 17.10.2006   BT   Bundesregierung will das Terrorbekämpfungsgesetz um fünf Jahre verlängern
  • 03.11.2006   BT   Weitergehende Antiterrorgesetzgebung steht im Fokus der Experten
  • 29.11.2006   BT   Polizei und Nachrichtendienste sollen enger zusammenarbeiten
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl I S. 2), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung durch die Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407).
  • BVerwG, 26.11.2008 - 6 P 7.08

    Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Wahlanfechtungsrecht der

    § 86 Nr. 1 BPersVG ist die spezielle Ausformung dieses Grundmodells für den Bundesnachrichtendienst, der als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes den verfassungsrechtlichen Regeln in Art. 87 GG folgend über keinen eigenen Verwaltungsunterbau verfügt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst vom 20. Dezember 1990, BGBl. I S. 2954, zuletzt geändert durch Art. 4 und 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2007, BGBl. I S. 2) und der deswegen ohne die in § 86 Nr. 1 BPersVG getroffene Sonderregelung als eine einheitliche Dienststelle zu behandeln wäre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2008 - 1 B 670/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; Entlassung

    Die vermeintlich fehlende Zuständigkeit des MAD für Ermittlungen im Ausland (§ 14 Abs. 1 MADG vom 20. Dezember 1990, BGBl. I S. 2954, 2977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2007, BGBl. I S. 2) könnte einen schlichten Verfahrensmangel darstellen, aus dem im Disziplinarverfahren die gebotenen Konsequenzen hätten gezogen werden können.
  • OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 472/08

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis für

    Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.).
  • BVerwG, 06.11.2008 - 20 F 4.08

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Betroffenen auf Auskunft über sämtliche zu

    4 Gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 20. Dezember 1990 (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG -, BGBl I S. 2954, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2007, BGBl I S. 2) erteilt das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltliche Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.
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