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   BGBl. I 2007 S. 2783   

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BGBl. I 2007 S. 2783 (https://dejure.org/2007,48048)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 07.12.2007, Seite 2783
  • Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV)
  • vom 30.11.2007

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV)

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07

    Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten

    Bei der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO handelt es sich nach zutreffender und unbestrittener Auffassung um einen Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO mit allen Konsequenzen der Form der Bekanntgabe (§ 122 AO), der Abänderbarkeit (§§ 129 bis 131 AO, § 2 Abs. 3 der Steuer-Auskunftsverordnung) und der Einspruchs- und Klagemöglichkeit (vgl. auch die amtliche Begründung der Steuer-Auskunftsverordnung, BRDrucks 725/07 S. 5 und Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- zu § 89 Tz. 3.5.5; s.a. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2007 IV A 4 - S 0062/07/0003, DStR 2008, 99 ff.).
  • BFH, 12.08.2015 - I R 45/14

    Auslegung und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft i. S. des § 89 Abs. 2

    Dies gilt umso mehr, als sich die formalen Anforderungen zum Zeitpunkt der Anfrage des Klägers am 28. November 2007 noch nicht aus § 1 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO (Steuer-Auskunftsverordnung --StAuskV--) vom 30. November 2007 (BGBl I 2007, 2783) entnehmen ließen, die erst am 7. Dezember 2007 bekanntgemacht worden ist, sondern lediglich (zur früheren Rechtslage) aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Dezember 2003 (BStBl I 2003, 742).
  • BFH, 09.03.2016 - I R 66/14

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

    Zudem wurden beide in die Darlegung des steuerlichen Interesses des Antragstellers (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung [Steuer-Auskunftsverordnung --StAuskV--] vom 30. November 2007, BGBl I 2007, 2783, BStBl I 2007, 820) einbezogen und für beide wurde die Versicherung abgegeben, keinen anderweitigen Antrag über die Frage gestellt zu haben.
  • BFH, 02.09.2009 - I R 20/09

    Widerruf einer verbindlichen Auskunft - Besitz-Kapitalgesellschaft als

    Dagegen bedarf der Widerruf einer rechtmäßigen Zusage einer besonderen Legitimation; er kommt nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage regelmäßig nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sein Vertrauen noch nicht betätigt hat und außerdem kein besonderes steuerliches Interesse an der verbindlichen Auskunft darlegen kann (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 89 AO Rz 55; seit Inkrafttreten des § 89 Abs. 2 AO: § 2 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 30. November 2007, BGBl I 2007, 2783 --Steuer-Auskunftsverordnung--).
  • BFH, 27.11.2019 - II R 24/17

    Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

    Der Kläger habe gemäß § 1 Abs. 3 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) i.d.F. vom 30.11.2007 (BGBl I 2007, 2783) die Anträge betreffend die künftige Besteuerung der GmbH & Co. KG und der Familienstiftung stellen können, weil diese bei Antragstellung noch nicht existiert hätten.
  • FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12

    Abgabenordnung: Keine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit

    aaa) Nach § 2 Abs. 2 der aufgrund des § 89 Abs. 2 Satz 4 AO (eingeführt durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 05.09.2006, BGBl I 2006, 2098) erlassenen Steuer-Auskunftsverordnung vom 30.11.2007 (BGBl I 2007, 2783) entfällt die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.
  • FG Baden-Württemberg, 20.05.2008 - 1 K 46/07

    Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft

    Sie setzt vielmehr voraus, dass der im Regelfall steuerlich beratene Steuerpflichtige einen bestimmten Sachverhalt darstellt und seinen Rechtsstandpunkt der Finanzbehörde darlegt (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 AO, BGBl. I 2007, 2783).
  • BFH, 09.03.2016 - I R 81/14

    Inhaltsgleich mit I R 66/14 - Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im

    Zudem wurden beide in die Darlegung des steuerlichen Interesses des Antragstellers (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung [Steuer-Auskunftsverordnung --StAuskV--] vom 30. November 2007, BGBl I 2007, 2783, BStBl I 2007, 820) einbezogen und für beide wurde die Versicherung abgegeben, keinen anderweitigen Antrag über die Frage gestellt zu haben.
  • FG Baden-Württemberg, 17.03.2010 - 1 K 661/08

    Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte der

    Sie setzt vielmehr voraus, dass der im Regelfall steuerlich beratene Steuerpflichtige einen bestimmten Sachverhalt darstellt und seinen Rechtsstandpunkt der Finanzbehörde darlegt (vgl. § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 der Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung - Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV - vom 30. November 2007, BGBl I 2007, 2783, BStBl I 2007, 820).
  • FG München, 17.03.2010 - 3 K 3055/07

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für die

    Denn sie entfaltet darüber hinaus zwischen den Beteiligten eine rechtliche Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren, wie sich auch aus § 89 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 AO sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 der auf § 89 Abs. 2 Satz 4 AO beruhenden Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV-, BGBl I 2007, 2783) ergibt (so im Ergebnis auch FG Baden-Württemberg im Urteil vom 20. Mai 2008 1 K 46/07, EFG 2008, 1342) und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem - hoheitlichen - Besteuerungsverfahren.
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