Gesetzgebung
BGBl. I 2009 S. 2104 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 24.07.2009, Seite 2104
- Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
- vom 21.07.2009
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- VG Düsseldorf, 23.08.2010 - 10 K 4362/09
Kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch …
Die EUrlV wurde - und zwar in Kenntnis der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des EuGH, welcher dadurch Rechnung getragen werden sollte - durch Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I 2104) insoweit geändert, als ein Erholungs- oder Zusatzurlaub, den Beamte wegen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten konnten, nicht (mehr) verfällt (§ 5 Abs. 6 Satz 3 EUrVO). - VGH Bayern, 23.11.2010 - 14 ZB 10.771
Es bleibt offen, welche Anforderungen an die Organisation des Betriebs einer …
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2104) der Verfall von Erholungsurlaub für Beamtinnen und Beamte des Bundes, die nach vorübergehender Dienstunfähigkeit ihren Dienst wieder aufnehmen, neu geregelt (vgl. z.B. § 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV). - VG Ansbach, 19.05.2010 - AN 11 K 10.00365
Kein Anspruch eines Beamten auf Übertragung von krankheitshalber nicht genommenem …
Vorliegend sind beim Kläger für die Frage der Übertragung von Resturlaub aus dem Jahr 2007 die §§ 5, 7 EUrlV in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zur Anwendung zu bringen, nicht hingegen die durch die 12. Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I, 2104) eingeführte Neufassung des § 5 Abs. 6 EUrlV.