Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 27   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,41820
BGBl. I 2009 S. 27 (https://dejure.org/2009,41820)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,41820) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 15.01.2009, Seite 27
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
  • vom 07.01.2009

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 22.09.2011 - 2 BvR 947/11

    Gesetzlicher Richter (Verstoß durch eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an

    (c) Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie ist durch die 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 27 und 29) umgesetzt worden.
  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 B 10.1030

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof - Voraussetzungen für

    Die einschlägigen Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 27) lauten wie folgt:.
  • VGH Bayern, 16.03.2010 - 11 BV 09.2752

    Vorlagefrage an den EuGH zur europarechtskonformen Auslegung des § 28 FeV

    Die einschlägigen Vorschriften der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I, S. 2214) in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 27) lauten wie folgt:.
  • VGH Hessen, 18.06.2009 - 2 B 255/09

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

    Diese Vorschrift ist - ebenso wie in ihrer aktuell geltenden Fassung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I 27) - mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284) geänderten Fassung nicht vereinbar (so auch: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 6 L 3924/08.F (V) -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2014 - 16 A 2255/10

    Grundsätze zur Versagung der Anerkennung einer tschechischen

    Die Anordnung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Anbringung eines Vermerks der Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers im Bundesgebiet hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV in der Fassung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 27) analog.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 16 A 730/13

    Fehlen des Gewährbietens der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von

    Nach § 48 Abs. 10 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. Juli 1998 (BGBl. I S. 2214) in der bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung des Beklagten geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 6 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 27) ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, sofern eine der Erteilungsvoraussetzungen fehlt.
  • VGH Bayern, 20.04.2011 - 11 CE 11.359

    Entziehung umgestellter Fahrerlaubnisse der ehemaligen Klassen 1 und 3

    § 76 Nr. 11 a FeV liegt - und zwar bereits in der Fassung, die diese Bestimmung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 27) erhalten hat - die Konzeption zugrunde, dass die Fahrerlaubnisbehörde über die Frage, ob ein Bewerber, der die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sowohl der Klasse B als auch weiterer Klassen beantragt hat, nur einmal und einheitlich darüber befinden soll, ob es einer erneuten Befähigungsprüfung bedarf.
  • VG Würzburg, 03.02.2011 - W 6 E 11.37

    Einstweilige Anordnung; Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisklassen

    Zur Begründung ist ausgeführt (vgl. BR-Drs. 843/1/08, Empfehlungen der Ausschüsse), nach früherer Rechtslage habe die Fahrerlaubnisbehörde bei der Neuerteilung der Erlaubnis im Einzelfall zu ermitteln gehabt, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
  • OVG Saarland, 26.06.2009 - 1 B 373/09
    Die Pflicht zur Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung des Aberkennungsvermerks folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 1FeV(in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7.1.2009, BGBl I, S. 27 f.).
  • VGH Bayern, 11.11.2013 - 11 B 12.1326

    Ungültigkeit einer slowakischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

    Das ergibt sich zwar nicht aus der im Bescheid vom 19. Januar 2010 und vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogenen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, wohl aber aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FeV (Nr. 2 des Bescheides) und aus § 47 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung vom 7. Januar 2009 (BGBl I 2009, 27) analog i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV (Nr. 1 des Bescheides).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht