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   BGBl. I 2013 S. 3005   

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BGBl. I 2013 S. 3005 (https://dejure.org/2013,68777)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 07.08.2013, Seite 3005
  • Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
  • vom 02.08.2013

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2020 - 12 S 1.20

    Ausübung der Zahnheilkunde durch den Inhaber eines Drittstaatsdiploms auf der

    Ob aus den Gründen der Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes (vgl. BR-Drs. 331/13, S. 96) darauf geschlossen werden kann, dass § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Altn.

    Vielmehr ergeben die Gründe der Verordnung, dass die Behörde auch bei einem noch laufenden Approbationsverfahren die Möglichkeit haben soll, die befristete Berufserlaubnis mit einer Auflage zu versehen, dass die Kenntnisprüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu absolvieren ist (vgl. BR-Drs. 331/13, S. 97).

    Lediglich der Vollständigkeit halber sei im vorliegenden Zusammenhang auch auf die bereits angeführte Annahme des Verordnungsgebers der Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes hingewiesen, die Behörde könne auch bei einem noch laufenden Approbationsverfahren die befristete Berufserlaubnis mit einer Auflage versehen, die Kenntnisprüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu absolvieren (vgl. BR-Drs. 331/13,  S. 97).

  • VGH Hessen, 04.02.2016 - 7 A 983/15

    Rechts der Heilberufe - Zulassung zur Ausbildung zur Psychologischen

    Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02. August 2013 (BGBl. I S. 3005), entscheidet die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 2 auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur staatlichen Prüfung.
  • VG Düsseldorf, 25.08.2016 - 7 K 1583/14

    Anspruch eines selbstständigen Podologen auf Erteilung einer Erlaubnis zur

    Hinzu kommt eine sehr ausdifferenzierte Beschreibung podologischer Heilbehandlungen in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18. Dezember 2001 (BGBl. I 2002 S. 12), zuletzt geändert am 2. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3005).
  • VGH Hessen, 20.12.2016 - 10 C 1620/15

    Normenkontrollantrag einer Studierenden gegen eine Studienordnung des

    Für den streitgegenständlichen Studiengang Medizin sieht zudem auch die Ärztliche Approbationsordnung (ÄApprO) in der ab dem 1. Oktober geltenden Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBl I Seite 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I Seite 3005), die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in § 4 Bundesärzteordnung findet, an mehreren Stellen vor, dass die Universitäten in ihren Studienordnungen nähere Regelungen treffen (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO), so dass sich auch hieraus die Pflicht ergibt, entsprechende Studienordnungen zu erlassen.
  • VG Düsseldorf, 18.01.2016 - 15 Nc 43/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Der Studiengang Humanmedizin (Medizin) wird gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) - nachfolgend: ÄApprO 2002 - und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO 2002 umfasst.
  • VG Düsseldorf, 01.06.2016 - 15 Nc 5/16

    Nachweis einer nicht ausgeschöpften Ausbildungskapazität beim Anspruch auf

    Der Studiengang Humanmedizin (Medizin) wird gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) - nachfolgend: ÄApprO 2002 - und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO 2002 umfasst.
  • VG Düsseldorf, 18.01.2016 - 15 L 3223/15

    Außerkapazitär; Zulassung ; Kapazitätsberechnung; Humanmedizin ;

    Der Studiengang Humanmedizin (Medizin) wird gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) - nachfolgend: ÄApprO 2002 - und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO 2002 umfasst.
  • VG Berlin, 22.05.2015 - 30 K 118.13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité nach den

    Der auf § 41 Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) beruhende und auf eine Studiendauer von zehn Semestern angelegte sog. Modellstudiengang (vgl. die hier maßgebliche Studienordnung vom 8. Oktober 2012, amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 98 S. 740 ff., Prüfungsordnung ebenda S. 794ff.) an der Charité besteht erst seit dem Wintersemester 2010/11 und ist - jedenfalls in der noch andauernden ersten Phase seiner Einführung - ein neuer, zu erprobender Studiengang i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV (Urteile der Kammer vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 u.a. - juris).
  • VG Würzburg, 25.11.2015 - W 2 K 15.382

    Rechtmäßiger Exmatrikulationsbescheid - kein Härtefall bei Vorkommnissen in

    Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Art. 1 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) i. V. m. Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker, handelt es sich bei der Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an der Veranstaltung "Arzneiformenlehre" (Stoffgebiet C - Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre) um eine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.
  • VG München, 21.04.2015 - M 3 K 13.1959

    Prozesskostenhilfeantrag; Rücktritt; Dauerleiden

    Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 18 der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl I S. 3005), hier in der Fassung von Art. 1 der Änderungsverordnung von 17. Juli 2012 (BGBl I S. 1539).
  • VG Cottbus, 29.07.2019 - 3 K 467/16

    Nichtbestehen der Prüfung zum medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten

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