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   BGBl. II 2004 S. 578   

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BGBl. II 2004 S. 578 (https://dejure.org/2004,48377)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 15, ausgegeben am 18.05.2004, Seite 578
  • Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit
  • vom 13.05.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 11.12.2003   BT   Gesetzentwurf zum EU-Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vorgelegt
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Es entspricht allerdings allgemeiner Rechtsüberzeugung, wenn das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG, der den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die Abstammung von einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit knüpft, im Zusammenwirken mit den gesetzlichen Vorschriften über die Vaterschaftsanfechtung, die das Kindschaftsverhältnis anerkanntermaßen mit Rückwirkung beseitigen, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter den Vorbehalt stellt, dass die Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wird (vgl. Anlage 1 Nr. 2 zur Denkschrift zum Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit, BTDrucks 15/2145, S. 31).

    Eine zeitliche Grenze für den Verlust einer kraft Gesetzes erworbenen Staatsangehörigkeit wegen Nicht (mehr) vorliegens der Erwerbsvoraussetzungen sieht nur das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 (ETS Nr. 166; vgl. Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit, BGBl 2004 II S. 578) vor; es gestattet einen solchen Verlust nur während der Minderjährigkeit des Betroffenen (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe f).

    Auf die Frage, welche Bedeutung diesem Übereinkommen und den dazu erklärten Vorbehalten - die nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Zustimmungsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG gemacht worden sind (vgl. aber den Hinweis in der Denkschrift zum Regierungsentwurf des Gesetzes, BTDrucks 15/2145, S. 22, 31) - im innerstaatlichen Recht zukommt (zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl. BTDrucks 15/2145, S. 22; Kempen, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. II, 2005, Art. 59 Abs. 2 Rn. 95; zur Bedeutung des Art. 59 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit Vorbehalten zu völkerrechtlichen Verträgen vgl. Pernice, in: Dreier, GG Band II, 2. Aufl. 2006, Art. 59 Rn. 39, m. w. N.), kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht an.

  • BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10

    Einbürgerungsrücknahme; Ermessensergänzung; Erschleichung der Einbürgerung durch

    Nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (BGBl 2004 II S. 578; BGBl 2006 II S. 1351) ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung einer erheblichen Tatsache, die dem Antragsteller zuzurechnen ist, der einzige Fall, in dem ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit auch dann vorsehen darf, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird.
  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 9.12

    Anspruchseinbürgerung; Einbürgerung; Ermessenseinbürgerung; Entlassung aus

    Die Klägerin vermag auch aus dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (EuStAngÜbk) vom 6. November 1997 (BGBl 2004 II S. 578) nichts zu ihren Gunsten herzuleiten.
  • VG Oldenburg, 13.12.2010 - 11 A 249/10

    Einbürgerung, in Deutschland geborener Kinder; Einbürgerung, Europäisches

    Sie beriefen sich dabei im Wesentlichen auf Art. 6 Abs. 4 lit. e) des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit (BGBl. 2004 II 578 ff.).

    Ein solcher Anspruch ergibt sich namentlich nicht aus Art. 6 Abs. 4 lit. e) des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 (BGBl. 2004 II 578 ff.), auf den die Klägerinnen ihr Einbürgerungsbegehren zuvörderst stützen.

    Wenn es dort heißt, das "Übereinkommen leg[e] Grundsätze und Vorschriften [...] fest, nach denen sich das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten zu richten hat" , ist dies ein starkes Indiz dafür, dass das Übereinkommen nur an die nationalen Gesetzgeber gerichtete völkerrechtliche Aufträge zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts enthält, nicht aber im unmittelbaren Durchgriff auf die innerstaatliche Ebene subjektive Rechte der betroffenen Individuen gegenüber den nationalen Behörden und Gerichten begründen soll (so auch die dem Bundestag zusammen mit dem Entwurf des Zustimmungsgesetzes übermittelte Denkschrift der Bundesregierung unter I. Allgemeines, 2. Absatz von oben, und unter II. Besonderes, Zu Artikel 1, BT-Drs. 15/2145, S. 22).

    Dies bedeutet letztendlich nur, dass die dort genannten Personengruppen im innerstaatlichen Staatsangehörigkeitsrecht im Vergleich zu anderen Personengruppen privilegiert werden müssen, ohne dass dem Übereinkommen unmittelbar entnommen werden kann, welche Anforderungen auch bei ihnen noch gestellt werden dürfen (vgl. auch die dem Bundestag übermittelte Denkschrift der Bundesregierung unter II. Besonderes, Zu Artikel 6, BT-Drs. 15/2145, S. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 19 A 2381/14

    Anfechtungsklage als statthafte Klageart gegen einen amtswegigen

    Die Optionsregelung verstößt endlich nicht gegen Art. 7 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 (BGBl. 2004 II S. 578 - im Folgenden: EUStAÜbk ), an das die Bundesrepublik seit dem 1. September 2005 gebunden ist (BGBl. 2006 II S. 1351).

    Dort ist ausgeführt, die zuvor angeführten Erwägungen zu Erforderlichkeit und Zulässigkeit des Vorbehalts gälten gleichermaßen für Personen, die nach § 40b StAG privilegiert eingebürgert werden könnten (vgl. BT-Drs. 15/2145 S. 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 12 S 996/18

    Einbürgerung; Vermeidung von Mehrstaatigkeit; Gewissensgründe

    Solches folgt insbesondere nicht aus dem für die Bundesrepublik geltenden Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (EuStAngÜbk) vom 6. November 1997 (vgl. Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 06.11.1997 über die Staatsangehörigkeit vom 13.05.2004, BGBl 2004 II S. 578).
  • OVG Niedersachsen, 27.09.2007 - 11 LB 108/07

    Rücknahme der Einbürgerung eines minderjährigen Kindes bei Täuschung über die

    Das "Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit" (vom 6.11.1997 - abgedr. bei Hailbronner, StAG, 4. Aufl., 2005, S. 1203, ratifiziert für die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 13. Mai 2004 - BGBl. II 2004, 578) bestimmt u.a. folgendes:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2008 - 12 A 4704/05

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Beibehaltung der deutschen

    Das von dem Kläger in Bezug genommene Gesetz zu dem Europäischen Abkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit vom 13. Mai 2004, BGBl. II S. 578, ist gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes erst am 19. Mai 2004 in Kraft getreten, so dass schon deshalb vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Erwerbs- bzw. Verlusttatbestände nicht erfasst werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2008 - 12 A 4705/05

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit eines in der ehemaligen UdSSR bzw.

    Das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit vom 13. Mai 2004, BGBl. II S. 578, ist gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes erst am 19. Mai 2004 in Kraft getreten, so dass schon deshalb vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Erwerbs- bzw. Verlusttatbestände - wie hier - nicht erfasst werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2007 - 13 S 2794/06

    Zu den Voraussetzung für die Rücknahme einer Einbürgerung auf der Grundlage des

    Das im Rahmen des Europarats aufgelegte Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (BGBl. 2004 II, S. 578), das die Bundesrepublik Deutschland am 11.5.2005 ratifiziert hat, gestattet in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b einen Verlust der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates u. a. für den Fall, dass diese in einer dem Antragsteller zurechenbaren Weise durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder durch Verschleierung einer erheblichen Tatsache erworben wurde.
  • BVerwG, 12.05.2015 - 1 B 23.15

    Klärungsbedürftigkeit des Nachweises der Zugehörigkeit der Kosovaren zur Republik

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 12 A 1098/06

    Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises eines nichtehelich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2007 - 12 A 5053/05

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eheliche Geburt von dem in den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2009 - 12 A 2694/07
  • VG Hamburg, 20.11.2009 - 4 K 2203/09

    Einbürgerung in Deutschland geborener Minderjähriger

  • VG Augsburg, 02.08.2011 - Au 1 K 11.736

    Das Zuwarten bis zur Volljährigkeit stellt bei minderjährigen türkischen

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