04.04.2019

Bundesrat - Drucksache 158/19

Verordnung, Urheber: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2019 S. 756   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15917
BGBl. I 2019 S. 756 (https://dejure.org/2019,15917)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 14.06.2019, Seite 756
  • Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 06.06.2019

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Meldungen (4)

  • nwb-experten-blog.de

    E-Scooter: Auch zum Steuer sparen geeignet!

  • heise.de

    Bundesregierung bereitet Zulassung von "Hoverboards" und Co. vor [01.08.2017]

  • nwb-experten-blog.de

    Freie Fahrt für E-Scooter - Bundesrat gibt grünes Licht!

  • nwb-experten-blog.de

    Grünes Licht für E-Scooter - Kabinett beschließt Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

Literatur

  • juwiss.de

    E-Scooter nur auf Rad- und Gehwegen? Zweifel an der Sachrichtigkeit der neuen Regelungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 07.05.2019   BR   E-Scooter - Bundesrat entscheidet über Zulassung für E-Scooter
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2019 - 1 B 16.17

    Tempo 10-Zone in der Dircksenstraße in Berlin-Mitte aufgehoben

    Rechtsgrundlage für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs ist § 45 Abs. 1d i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der aktuell gültigen Fassung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756).
  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 11 B 19.703

    Parkflächenmarkierung und die Verpflichtung zum uneingeschränkten Erlass eines

    Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl I S. 756), sind auch Zusatzzeichen Verkehrszeichen.
  • BayObLG, 11.11.2020 - 201 ObOWi 1043/20

    Fortgeltung der Bußgeldkatalog-Verordnung auch nach Erlass der StVO-Novelle vom

    bb) Selbst wenn anzunehmen wäre, dass sich die Änderung der BKatV in der zuletzt gültigen Fassung vom 06.06.2019 (BGBl. I, 756) durch die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 als nichtig erweist, führt dies nicht dazu, dass die BKatV in ihrer bisherigen Form keine Grundlage mehr für die Ahndung darstellt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23

    Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern zulässig, pauschale

    Zunächst ergibt sich aus der Regelung in § 11 Abs. 5 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 2019, 756), dass für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen - wie z. B. E-Scooter - die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend gelten.
  • OLG Braunschweig, 30.11.2023 - 1 ORs 33/23

    E-Scooter; Elektrokleinstfahrzeug; absolute Fahruntüchtigkeit; Entziehung der

    Danach ähneln Elektrokleinstfahrzeuge in ihren Fahreigenschaften und ihrer Verkehrswahrnehmung sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h bis 20 km/h am stärksten denen des Fahrrads, weshalb für diese Elektrokleinstfahrzeuge verkehrs- und verhaltensrechtlich die Regelungen über Fahrräder mit Maßgabe besonderer Vorschriften gelten sollen (BRs-Drucksache 158/19 S. 23 und 38).
  • VGH Bayern, 08.06.2021 - 11 CS 21.968

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge wegen Drogenkonsums

    Zu dieser Fahrzeugkategorie zählen auch Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV vom 6.6.2019 [BGBl I S. 756]), also beispielsweise Elektroroller (sog. E-Scooter).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches mit Anordnung der sofortigen

    2.2.3 der Anlage 13 FeV i.V.m. Nr. 11.3 des Bußgeldkataloges (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr - BKatV - vom 14. März 2013 [BGBl. I S. 498], zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2019 [BGBl. I S. 756]) i.V.m. Nr. 11.3.6 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Tabelle 1) mit zwei Punkten bewertet und gilt damit als besonders verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit (vgl. Nr. 2.2 der Anlage 13 FeV).
  • VG Berlin, 17.07.2023 - 11 L 184.23

    Führerscheinverlust wegen E-Scooter-Fahrt nach Cannabiskonsum

    Auch solche Elektro-kleinstfahrzeuge wie etwa E-Scooter sind - ungeachtet des Umstands, dass sie fahrerlaubnisfrei geführt werden dürfen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV) - Kraftfahrzeuge, wenn sie die in § 1 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) vom 6. Juni 2019 (BGBl I S. 756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3091), festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
  • AG Berlin-Mitte, 09.05.2023 - 151 C 60/22

    Haftung für das Umfallen eines auf dem Gehweg abgestellten E-Scooters

    Die eKFV dagegen wurde bereits am 06.06.2019 (BGBl. I S. 756) erlassen und trat am 15.06.2019 in Kraft.
  • VGH Bayern, 15.03.2023 - 11 CS 23.59

    Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter)

    Auch Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. E-Scooter) sind - ungeachtet des Umstands, dass sie fahrerlaubnisfrei geführt werden dürfen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV) - Kraftfahrzeuge, wenn sie die in § 1 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) vom 6. Juni 2019 (BGBl I S. 756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3091), festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
  • OLG München, 04.08.2020 - 25 U 3566/20

    Kein Kontrahierungszwang des Kfz-Haftpflichtversicherers für im öffentlichen

  • VGH Bayern, 19.02.2020 - 11 ZB 19.1068

    Erfolglose Verpflichtungsklage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur

  • VGH Bayern, 13.12.2019 - 11 ZB 19.1437

    Anspruch auf Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes

  • VGH Bayern, 08.11.2019 - 11 CS 19.1565

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Verdachts fahreignungsrelevanter

  • VG Hannover, 08.03.2023 - 15 A 2168/19

    Betriebsuntersagung eines vom sog. Dieselskandal betroffenen, nicht

  • VGH Bayern, 19.11.2019 - 11 C 19.2163

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens -

  • VG Cottbus, 08.10.2019 - 1 L 502/19

    Nichterfüllung Rückrufaktion, Hersteller, Betriebsuntersagung

  • VGH Bayern, 27.07.2021 - 11 ZB 21.1335

    Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs (Verwaltungskosten) - Berufungszulassung

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