03.03.2011

Bundesrat - Drucksache 130/11

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Gesundheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 821   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90343
BGBl. I 2011 S. 821 (https://dejure.org/2011,90343)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,90343) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 17.05.2011, Seite 821
  • Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
  • vom 11.05.2011

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 06.04.2016 - 3 C 10.14

    Cannabis; Medizinalhanf; Eigenanbau; Erlaubnis; Multiple Sklerose;

    Die dort unter Buchst. a) bis e) zu Cannabis aufgeführten Ausnahmen sind hier nicht einschlägig (vgl. zu Buchst. e: Amtliche Begründung zur Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 11. Mai 2011, BR-Drs. 130/11 S. 7 und S. 10).
  • VG Köln, 08.07.2014 - 7 K 5217/12

    Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann in Einzelfällen genehmigt

    Auch die mit der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 11.05.2011 (BGBl. I, S. 821) eingeführte Ausnahme e) "zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken" greift nicht ein.
  • VG Köln, 08.07.2014 - 7 K 4450/11

    Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann in Einzelfällen genehmigt

    Auch die mit der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 11.05.2011 (BGBl. I, S. 821) eingeführte Ausnahme e) "zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken" greift nicht ein.
  • VG Köln, 08.07.2014 - 7 K 5203/10

    Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken kann in Einzelfällen genehmigt

    Auch die mit der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 11.05.2011 (BGBl. I, S. 821) eingeführte Ausnahme e) "zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken" greift nicht ein.
  • VG Köln, 13.09.2011 - 7 L 1172/11

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis für

    Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis ist § 3 Abs. 2 BtMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Art. 1 der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 11.05.2011 (BGBl. I S. 821).
  • VG Köln, 13.09.2011 - 7 L 1173/11

    Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zur therapeutischen

    Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis ist § 3 Abs. 2 BtMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Art. 1 der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 11.05.2011 (BGBl. I S. 821).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht