20.02.2009

Bundesrat - Drucksache 190/09

Verordnung, Urheber: Bundesministerium der Justiz, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 872   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,38293
BGBl. I 2009 S. 872 (https://dejure.org/2009,38293)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 27.04.2009, Seite 872
  • Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
  • vom 21.04.2009

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG München I, 23.11.2018 - 37 O 6706/18

    Haftungsumfang des § 826 BGB - Darlegung negativer Tatsachen

    Auch der nationale Gesetzgeber hat in der Begründung zur EG-FGV (S. 36 der BR-Drucks. 190/09) in Übereinstimmung damit ausführt, dass die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen und die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 17. Januar 2018 - 3 O 1138/16 -, Rn. 58, 59, juris m.w.N.).
  • LG Braunschweig, 09.06.2017 - 11 O 3838/16

    Anspruch im Falle eines Fahrzeugmangels auf Nachlieferung aus §§ 434, 437 Nr. 1,

    Mit § 37 EG-FGV wollte der Gesetzgeber "die in § 27 EG-FGV enthaltenen Anforderungen besser durchsetzen", ging gleichzeitig aber davon aus, dass "bestimmte Verstöße im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wie die Vorlage gefälschter Prüfergebnisse oder technischer Spezifikationen oder sonstige unrichtige oder unvollständige Erklärungen" bereits anderweitig sanktioniert werden und damit keiner Ahndung durch § 37 EG-FGV bedurften (vgl. BR-Drucksache 190/09, S. 57).

    (3) Letztlich können die vorgenannten Fragen aber ohnehin allesamt dahinstehen, denn: Die Richtlinie 2007/46/EG und die sie konkretisierende VO (EG) 385/2009 dienen ausweislich ihrer Gründe ausschließlich gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes und der Sicherstellung eines hohen Sicherheits- und Umweltschutzniveaus (Entsprechend für die die Richtlinie umsetzende EG-FGV: BR-Drucksache 190/09, A. Problem und Ziel, ferner S. 36, 49.), was der Anerkennung von sich aus der EG-Übereinstimmungserklärung ergebenden individualrechtlichen Ansprüche, wie dem vorliegend geltend gemachten, insgesamt entgegensteht.

  • VG Koblenz, 18.10.2010 - 4 K 571/10

    Kosten der zwangsweisen Stilllegung eines Kraftfahrzeugs

    Die Kostenerhebung (Gebühren und Auslagen) für den Bescheid vom 22. April 2009 beruht auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 254 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 (BGBl I 1970, 865), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 21.4.2009 (BGBl I 2009, 872).
  • VG Berlin, 30.05.2011 - 1 K 50.11

    Gendarmenmarkt

    22 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist § 1 der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872), in Verbindung mit den Gebührennummern 264.12 und 400 der Anlage zu § 1 GebOSt.
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