Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

10.06.2005

Bundesrat - Drucksache 437/05

Verordnung, Urheber: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 2759   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,44481
BGBl. I 2006 S. 2759 (https://dejure.org/2006,44481)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 11.12.2006, Seite 2759
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
  • vom 30.11.2006

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (G-SIG: 16021337)

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.12.2014 - 4 LB 24/12

    Berufung einer Nerzfarmbetreiberin stattgegeben: Berufswahlbeschränkende

    Durch die dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vom 30. November 2006 (BGBl. I, 2759) wurden die Anforderungen an die Haltungseinrichtungen für Pelztiere verschärft.
  • BVerwG, 30.04.2009 - 7 C 14.08

    Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung; Geltung; unmittelbar; Legehennen; Haltung;

    Nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2759) sind die für die Legehennenhaltung maßgeblichen Übergangsvorschriften nunmehr in § 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV geregelt.
  • BVerwG, 23.10.2008 - 7 C 48.07

    Feststellungsklage; Zulässigkeit; Rechtsverhältnis; Klageänderung;

    Nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (BGBl I S. 2759) sind die für die Legehennenhaltung maßgeblichen Übergangsvorschriften nunmehr in § 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV geregelt.
  • BVerwG, 19.09.2013 - 3 C 25.12

    Gemeinsame Agrarpolitik; Agrarbeihilfe; Direktzahlung; Betriebsprämie;

    Diese Verpflichtung hat in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Neubekanntmachung vom 22. August 2006, BGBl I S. 2043 in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006, BGBl I S. 2759 - im Folgenden: TierSchNutztV) ihre im Antragsjahr 2007 geltende Umsetzung gefunden.
  • BVerwG, 23.10.2008 - 7 C 4.08

    Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung; Geltung; unmittelbar; Legehennen; Haltung;

    Nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (BGBl I S. 2759) sind die für die Legehennenhaltung maßgeblichen Übergangsvorschriften nunmehr in § 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV geregelt.
  • VG Düsseldorf, 26.01.2012 - 23 L 1939/11

    Aus für Nerzfarm in Nettetal

    Die Begründung zu der Verordnung macht deutlich, dass nach der Auswertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Schluss gezogen werden muss, dass "die heute üblichen Käfige insbesondere für (...) Nerze wichtige Bedürfnisse der Tiere vernachlässigen, da insbesondere ein Mangel an Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten (...) sowie fehlende Rückzugsmöglichkeiten zu verzeichnen sind." Die Folge dieser Haltung ist ein andauerndes Leiden; Schmerzen und Schäden können nicht ausgeschlossen werden, vgl. BR-Drucksache 437/05, S. 10.

    Wie sich aus der Begründung zur Änderung der Tierschutznutztierverordnung ergibt, hielt der Verordnungsgeber eine Verbesserung der Haltungsbedingungen für Pelztiere vor allem deshalb für dringend erforderlich, weil "die heute praxisüblichen Haltungssysteme vornehmlich unter den Gesichtspunkten günstiger Investitionskosten und Arbeitswirtschaft entwickelt" wurden und "die biologischen Eigenschaften, insbesondere die Verhaltensbedürfnisse, nicht oder nur unzureichend" berücksichtigen, BR-Drucksache 437/05, S. 9.

  • VG Münster, 09.03.2012 - 1 K 1146/11

    Rechtmäßigkeit der Befristung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb

    Die dritte Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV (BGBl. 2006 I S. 2759) stehe mit höherrangigem Recht in Einklang, insbesondere sei sie sowohl formell als auch materiell verfassungskonform.
  • VG Münster, 09.03.2012 - 1 K 1596/11

    Rechtmäßigkeit der Befristung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb

    Er bringt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klage sei unbegründet, da die dritte Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV (BGBl. 2006 I S. 2759) mit höherrangigem Recht in Einklang stehe, insbesondere sowohl formell als auch materiell verfassungskonform sei.

    a) § 33 Abs. 5 Nr. 1 TierSchNutztV wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2759) in die TierSchNutztV eingefügt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2013 - 20 B 90/13

    Eilantrag des Kreises Borken zur Ermöglichung der Vollstreckung einer

    Nach § 38 Abs. 18 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, der als Teil der Regelungen über Anforderungen an das Halten von Pelztieren mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2759) am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, dürfen Pelztiere abweichend von § 32 i. V. m. § 33 Abs. 1 und 5 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung noch bis zum 11. Dezember 2011 gehalten werden.
  • VG Münster, 09.03.2012 - 1 K 1597/11

    Rechtmäßigkeit der Befristung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb

    Die dritte Verordnung zur Änderung der TierSchNutztV (BGBl. 2006 I S. 2759) stehe mit höherrangigem Recht in Einklang, insbesondere sei sie sowohl formell als auch materiell verfassungskonform.
  • VG Münster, 09.03.2012 - 1 K 2759/11

    Erlaubnispflichtigkeit der gewerblichen Nerzzucht und Nerzhaltung;

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