27.08.2020
Bundesrat - Drucksache 493/20
Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2020 S. 2504 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 30.11.2020, Seite 2504
- Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
- vom 18.11.2020
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
Wird zitiert von ...
- BVerwG, 09.03.2023 - 3 C 15.21
Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren
Zwar führt die Angabe der Zahl der in einer Vorverpackung enthaltenen Einzelpackungen zusätzlich zur Angabe des Füllgewichts dazu, dass nicht nur die Bestimmungen zur zulässigen Abweichung des tatsächlichen Gewichts vom angegebenen Gewicht einzuhalten sind (vgl. die in Umsetzung von Anhang I der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen erlassene Vorschrift des § 16 Abs. 1 i. V. m. § 9 der Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten vom 18. November 2020 <BGBl. I 2504>), sondern zugleich auch die Regelungen zur Abweichung bei Stückzahlangaben (vgl. § 16 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FPackV) gewahrt werden müssen.