12.07.2017

Bundesrat - Drucksache 556/17

Verordnung, Urheber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2017 S. 3549   

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https://dejure.org/2017,39148
BGBl. I 2017 S. 3549 (https://dejure.org/2017,39148)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 18.10.2017, Seite 3549
  • Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
  • vom 06.10.2017

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Meldungen

  • zeit.de

    Verkehr: Handy-Verbot am Steuer wird verschärft [22.09.2017]

Literatur

  • nomos.de PDF

    Das neue Verbot der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel während des Fahrzeugführens (Regierungsrat Dr. Adolf Rebler, Regensburg; SVR 2018, 241-244)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 19.10.2017   BR   Handyverbot und Rettungsgasse - Bußgelder für Handynutzung am Steuer und Behindern von Rettungskräften
  • 19.10.2017   BR   Handyverbot und Rettungsgasse - Bußgelder für Handynutzung am Steuer und Behindern von Rettungskräften

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Wird zitiert von ... (39)

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2020 - 1 Rb 36 Ss 832/19

    Der Touchscreen im Tesla: "Ein elektronisches Gerät"?

    2.2 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Verordnung vom 18.05.2017 durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl. I, S. 3549) mit Wirkung zum 19.10.2017 grundlegend geändert wurde.
  • OLG Karlsruhe, 18.04.2023 - 1 ORbs 33 Ss 151/23

    Zulässigkeit der Umlagerung eines Smartphones während der Autofahrt

    Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt begeht der Führer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I 2017, 3549).
  • OLG Celle, 07.02.2019 - 3 Ss OWi 8/19

    Kein Verstoß beim bloßen Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt

    a) Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt begeht der Führer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I 2017, 3549).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 3 C 24.17

    Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch bei Berufung auf

    Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der maßgeblichen aktuellen Fassung der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549).
  • VG Düsseldorf, 26.11.2020 - 6 L 2150/20

    Keine Vollverschleierung am Steuer ("Niqab")

    Die Sicherheit des Straßenverkehrs liegt als Gemeinschaftswert von Verfassungsrang dem Verhüllungs- und Verdeckungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO zugrunde, das die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) mit Wirkung vom 19. Oktober 2017 eingeführt hat.
  • OLG Hamm, 15.08.2019 - 4 RBs 191/19

    Unterliegt ein Taschenrechner einem Benutzungsverbot am Steuer?

    In der Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (S. 26, abgedruckt unter BR-Drucksache 556/17) heißt es, dass unter die Geräte zum Beispiel sämtliche Handys, Smartphones ... Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, ... Walkman, Discman und Notebooks fallen sollen.

    Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würden (BR-Drucksache 556/17 Seite 4).

    Unter einem solchen dürfte - das zeigen die Verordnungsmaterialien - eher ein Tablet-Computer zu verstehen sein (BR-Drs. 556/17 S. 27; Eggert in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., Überarbeitung, § 23 StVO Rdn. 24.1.).

    Die Aufzählung in S. 2 der Norm enthält lediglich Beispiele und ist nicht abschließend, wie schon die Formulierung "auch" und "insbesondere" deutlich macht (vgl. auch BR-Drs. 556/17 S. 27; OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 05.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18 - juris).

    dd) Der Verordnungsgeber selbst hat bewusst eine "technikoffene" Formulierung gewählt (BT-Drs. 556/17 S. 27 [richtig: BR-Drs. 556/17 S. 27 - d. Red.] ) und hatte mithin einen weiten Begriff des elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vor Augen (OLG Karlsruhe a.a.O.).

  • OLG Oldenburg, 25.06.2018 - 2 Ss OWi 175/18

    Taschenrechner, elektronisches Gerät

    In der Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (S. 26, abgedruckt unter BR-Drucksache 556/17) heißt es, dass unter die Geräte zum Beispiel sämtliche Handys, Smartphones ... Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, Diktiergeräte, ...Walkman, Discman und Notebooks fallen sollen.

    Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würden (BR-Drucksache 556/17 Seite 4).

  • BGH, 16.12.2020 - 4 StR 526/19

    Taschenrechner am Steuer verboten

    Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3549) neu gefasst worden.

    Durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3549) ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO grundlegend umgestaltet worden.

  • OLG Jena, 13.10.2021 - 1 OLG 121 SsRs 55/21

    Mobiltelefon, elektronisches Gerät, Halten, Benutzung

    Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. la StVO (nach Änderung durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl I, S. 3549)) ist allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2019, Az. 111-4 Rbs 392/18; OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19, jeweils bei juris; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2021, Az. 1 OLG 331 SsRs 33/21).
  • KG, 03.06.2019 - 3 Ws (B) 155/19

    Voraussetzungen der Ahndung des Verstoßes gegen Durchfahrtverbote für Lkw

    Ausweislich der Begründung (BR-Drs. 556/17 S. 35, S 37 f.) hat sich der Verordnungsgeber bei der Höhe des Bußgeldes an der Missachtung einer geschlossenen Schranke bei Bahnübergängen orientiert.

    Sehenden Auges aber körperliche Hindernisse und damit die Gefahr eines früheren Abgangs der Brücke zu missachten, ist vergleichbar mit der Annahme "ich fahre noch schnell über der (gemeint sein dürfte " den ", Anm. des Senats) Bahnübergang, das schaffe ich noch." (vgl. BR-Drs 556/17 S. 38).

    Nr. 250a BKatV vor diesem Hintergrund an der Höhe der Bebußung einer Missachtung einer geschlossenen Schranke bei Bahnübergängen (lfd. Nr. 244 BKat) orientiert (vgl. BR-Drs 556/17 S. 37), wo ein Regelsatz von 700 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot vorgesehen ist.

    Nr. 244 angesetzt (vgl. BR-Drs 556/17 S. 35).

    Hintergrund der Regelung der Ziffer 250a BKat war die Feststellung, dass zum Schutz der Infrastruktur verhängte Durchfahrtverbote für Lkw vielfach vorsätzlich missachtet worden sind und etwaig verhängte Geldbußen in Kauf genommen wurden, um Umwege und damit Zeitverluste zu vermeiden und just-in-time Lieferungen zu gewährleisten (vgl. BR-Drs 556/17 S. 35).

    Hiergegen spricht bereits, dass der Anlass der Regelung ausdrücklich die Beobachtung war, dass zum Schutz der Infrastruktur erlassene Durchfahrtverbote gerade von Lkw-Fahrern missachtet wurden (vgl. BR-Drs 556/17 S. 35).

  • KG, 23.08.2018 - 3 Ws (B) 217/18

    Analogieverbot beim "automatischen Abschalten des Motors"

  • OLG Karlsruhe, 05.10.2018 - 2 Rb 9 Ss 627/18

    Laser-Entfernungsmesser als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO

  • BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvQ 6/18

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u. a. wegen fehlender

  • OLG Braunschweig, 03.07.2019 - 1 Ss OWi 87/19

    Taschenrechner mit elektronischen Bauteilen als elektronisches Gerät im Sinne der

  • OLG Köln, 05.07.2019 - 1 RBs 207/19

    Normadressat des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach Gesetzesänderung 2017

  • VGH Bayern, 05.06.2018 - 11 B 17.1503

    Erweiterung der Tempo-30-Zone im Stadtgebiet

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2022 - 2 RBs 73/22

    Vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem Gesicht; Unzulässige

  • OLG Schleswig, 28.03.2023 - II ORbs 15/23

    Anwendung des sog. "Handyverbots" auf mobile Diagnosegeräte

  • VGH Bayern, 25.06.2019 - 11 ZB 19.187

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und Entziehung der

  • KG, 13.02.2019 - 3 Ws (B) 50/19

    Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO

  • VGH Bayern, 28.08.2018 - 11 ZB 18.1095

    Zu den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des

  • OLG Stuttgart, 16.11.2018 - 1 Rb 25 Ss 1157/18

    Bußgeldverfahren wegen Benutzens elektronischer Geräte im Straßenverkehr:

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

  • KG, 29.03.2019 - 3 Ws (B) 49/19

    Begriff des elektronischen Geräts i.S. von § 23 Abs. 1a StVO

  • VGH Bayern, 28.06.2018 - 11 CS 18.964

    Befristete Sperrung des "Würgauer Bergs" für Motorradfahrer an Wochenenden und

  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 11 CS 18.460

    Anordnung des Sofortvollzugs - Entziehung der Fahrerlaubnis und Pflicht zur

  • VG Hamburg, 24.10.2018 - 5 K 4624/15

    Nachweis einer Verhaltensumstellung nach Betäubungsmittelkonsum;

  • VG Augsburg, 18.06.2018 - Au 7 K 17.1836

    Umschreibung eines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 06.11.2017 - 11 CS 17.1726

    Fristverlängerung zur Durchführung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms nach

  • OLG Hamm, 10.08.2020 - 5 RBs 259/20
  • VGH Bayern, 04.04.2019 - 11 C 19.477

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung - Einrichtung

  • VGH Bayern, 25.05.2020 - 11 ZB 19.693

    Erteilung eines Bewohnerparkausweises

  • VG Augsburg, 16.04.2018 - Au 7 K 17.1674

    EU-Fahrerlaubnis - Wohnsitzverstoß zum maßgeblichen Zeitpunkt der

  • VG Hamburg, 26.04.2018 - 5 E 169/18

    Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines

  • VGH Bayern, 15.12.2017 - 11 CS 17.2201

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 24.11.2017 - 11 CS 17.2105

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Cannabiskonsum

  • VGH Bayern, 06.11.2017 - 11 ZB 17.1151

    Feststellung einer Nichtberechtigung durch eine tschechische Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 25.05.2020 - 11 ZB 19.694

    Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - 1 S 36.18
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