02.11.2012

Bundesrat - Drucksache 638/12

Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT, Urheber: Bundestag

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,69080
BGBl. I 2013 S. 89 (https://dejure.org/2013,69080)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 28.01.2013, Seite 89
  • Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr
  • vom 21.01.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (6)

  • 23.05.2012   BT   Kempten Gerichtssitz bei Straftaten von Bundeswehrsoldaten im Ausland
  • 24.09.2012   BT   Rechtsausschuss lädt zu einer öffentlichen Anhörung zum Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr
  • 26.09.2012   BT   Experten diskutieren Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr
  • 26.09.2012   BT   Zentraler Gerichtsstand für Soldaten umstritten
  • 19.10.2012   BT   Gerichtsstand bei Auslandsverwendung (in: Minijobs, Praxisgebühr, Schweiz, Sorgerecht)
  • 25.10.2012   BT   Gerichtsstand bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 25. Oktober)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 97/18

    Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod (Rechtsnatur

    Eine Gerichtsstandsbestimmung ist - jedenfalls seit der Ergänzung des § 143 Abs. 1 GVG durch das Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21.1.2013 (BGBl. I S. 89) - auch nicht (mehr) erforderlich, um zweifelsfrei zu klären, welche Staatsanwaltschaft für das Todesermittlungsverfahren zuständig ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.05.2013 - 3 A 10001/13

    Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamten - zur Mitwirkungspflicht bei der

    Hierauf beruhen etwa die Regelungen in § 163f der Strafprozessordnung - StPO - (in der Fassung vom 7. April 1987, BGBl. I S. 1074, 1319, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2013, BGBl. I S. 89), wonach eine längerfristige Observation (mit einer durchgehenden Dauer von mehr als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden darf.
  • BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 177/20

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO ; Entscheidung über die

    Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO ist auch nach der Ergänzung des § 143 Abs. 1 GVG durch das Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) nicht entbehrlich geworden.
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