26.11.2004

Bundesrat - Drucksache 922/04

Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT, Urheber: Bundestag

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 2618   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,55137
BGBl. I 2005 S. 2618 (https://dejure.org/2005,55137)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,55137) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 06.09.2005, Seite 2618
  • Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
  • vom 01.09.2005

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 30.08.2004   BT   Regierung will Lebensmittel- und Futtermittelrecht neu ordnen
  • 20.10.2004   BT   Kontroverse über Zusammenlegung des Futter- und Lebensmittelrechts
  • 10.11.2004   BT   Der Zusammenlegung von Lebensmittel- und Futtermittelrecht zugestimmt

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

    Dieses bezweckt, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen (§ 1 AMG - Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz idF des Gesetzes vom 1.9.2005, BGBl I 2618; neugefasst durch Bekanntmachung vom 12.12.2005, BGBl I 3394).

    Keine Arzneimittel sind nämlich Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB, Gesetz vom 1.9.2005, BGBl I 2618; vgl § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG idF des Art. 2 § 3 Abs. 7 Nr. 1 des LFGB, in Kraft getreten am 7.9.2005).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 13 A 2095/02

    Abgrenzung von Arzneimitteln zu Nahrungsergänzungsmitteln

    vgl. Bundestags-Drucksache 15/3657, S. 58.

    Auch der Gesetzesbegründung speziell zu § 2 Abs. 3 LFGB, vgl. Bundestags-Drucksache 15/3657, S. 58, kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber diesbezüglich konkrete Vorstellungen hatte.

  • OLG Hamburg, 29.01.2009 - 3 U 54/08

    Einstweiliges Verfügungsverfahren auf Untersagung des Inverkehrbringens von

    a) Zu beiden Fragen hat der BGH in der Entscheidung "Johanniskraut" (WRP 2004, 1481) noch unter Geltung des Zusatzstoffbegriffs des LMBG, aber bereits unter Hinweis auf den schon vorliegenden Entwurf des LFGB unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/3657, S. 58; BR-Drucksache 429/04, insbes. S. 6, 132) darauf verwiesen, dass der Gesetzeswortlaut keine Abkehr von der unter dem LMBG geltenden abstrakten Betrachtungsweise enthalte.

    Die in Art. 1 Abs. 2 enthaltene Legaldefinition solcher Stoffe ist vom deutschen Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 Satz 1 LFGB aber bewusst übernommen worden (BT-Drucksache 15/3657, S. 58) und in Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift werden bei der Legaldefinition der gleichgestellten Stoffe dieselben Begrifflichkeiten beibehalten.

    Es kann für die Ausnahmen vom Zusatzstoffbegriff also nur derselbe Maßstab gelten und damit kommt im Gesetz auch das zum Ausdruck, was der historische Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des LFGB (BT-Drucksache 15/3657) gewollt hat.

    Danach ging es darum, bei den gleichgestellten Stoffen die Ausnahmen in § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz LMBG beizubehalten und über die Gleichstellungsregelung das bisherige Verbot für Stoffe, die anderen als technologischen Gründen dienen, fortzuführen (BT-Drucksache 15/3657, S. 58).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht