15.04.2005

Bundesrat - Drucksache 249/05

Verordnung, Urheber: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2005 S. 1566   

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BGBl. I 2005 S. 1566 (https://dejure.org/2005,52590)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 13.06.2005, Seite 1566
  • Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
  • vom 03.06.2005

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (36)

  • BVerwG, 13.06.2012 - 6 C 42.10

    Anreizsystem; Diskriminierungsverbot; Eisenbahninfrastruktur;

    Denn diese Feststellung lässt sich bereits deshalb treffen, weil die Klauseln gegen besondere Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur verstoßen, die in der Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur- Benutzungsverordnung - EIBV), hier anwendbar in ihrer Fassung vom 3. Juni 2005 (BGBl I S. 1566), enthalten sind (aa) bis gg)).

    Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen in dem durch die Zugangsregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG erfassten Rahmen den Zugang zu und die Leistungserbringung in Serviceeinrichtungen grundsätzlich ganztägig gewährleisten (BRDrucks 249/05 S. 36).

    Auf die Frage, ob gleichzeitig ein Verstoß gegen die nur für Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c Nr. 2 bis 6 AEG - die sog. wesentlichen Serviceeinrichtungen (BRDrucks 249/05 S. 46) - geltende Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EIBV vorliegt, kommt es nicht an.

    Dieses Verständnis des § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, denn die Aufstellung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen wurde vorgeschrieben, um die Transparenz für deren Leistungen zu erhöhen (BRDrucks 249/05 S. 46).

    Dies ist ein Korrelat der weitgehenden Freiheit, die den Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Bestimmung des Umfangs der betriebenen Infrastruktur und der angebotenen Leistungen zukommt (BTDrucks 15/3280 S. 18; BRDrucks 249/05 S. 36).

    Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 EIBV, die wegen der potentiell abschreckenden Wirkung von Sicherheitsleistungen eine besondere Vorschrift für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur darstellt, setzt die Vorgaben des Art. 16 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung vom 26. Februar 2001 (ABl EG Nr. L 75 S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl EG Nr. L 315 S. 44) für das Verlangen der Betreiber der Schienenwege nach Sicherheitsleistung um und übernimmt diese Vorgaben für entsprechende Forderungen der sonstigen zur Gewährung von Zugang verpflichteten Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vgl. zur Ausdehnung des unionsrechtlichen Wirkungsbereichs: BRDrucks 249/05 S. 38 f.).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 6 C 17.10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Anreizsystem; Ausschlussgrund; Bereitstellungs-

    Konkretisierende untergesetzliche Vorschriften finden sich in der auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sowie Abs. 4 Nr. 1 AEG erlassenen Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 3. Juni 2005 (BGBl I S. 1566).

    Die Betreiber der Schienenwege müssen gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 3 AEG, 3 Abs. 1 Satz 2 EIBV zusätzlich - der zuvor genannten Verpflichtung und dem in ihr enthaltenen Diskriminierungsverbot quasi vorgelagert - die von ihnen betriebenen Schienenwege sowie die zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme und Anlagen zur streckenbezogenen Fahrstromversorgung zur Nutzung bereitstellen, Zugtrassen zuweisen und die in Nr. 1 der Anlage 1 zu §§ 3, 21 EIBV beschriebenen Pflichtleistungen erbringen (vgl. zum Ganzen: BTDrucks 15/3280 S. 12, 15, 17 f.; BRDrucks 249/05 S. 36; Kramer, in: Kunz , Eisenbahnrecht, Stand November 2010, § 14 AEG Rn. 7, 20; Gerstner, in: Hermes/Sellner, Beckscher AEG-Kommentar, § 14 Rn. 55 f., 63 ff., 76 ff.).

    Hingegen soll sich die Vertragseinbeziehung für die übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teil der Schienennetz-Benutzungsbedingungen im weiteren Sinne sind, ausschließlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln richten (vgl. BRDrucks 249/05 S. 38; Förster/Kardetzky, in: Schmitt/Staebe, a.a.O. Rn. 312).

    Sie ist zwingendes Recht (BRDrucks 249/05 S. 56), erfordert kein Minderungsverlangen und setzt kein Verschulden voraus (Staebe, in: Schmitt/Staebe, a.a.O. Rn. 511).

  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    Entscheidungserheblich war in allen drei Verfahren die Zulässigkeit einer neben die eisenbahnrechtliche Entgeltregulierung (insbesondere nach §§ 14 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 <BGBl I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439>, §§ 21 ff. der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 3. Juni 2005 <BGBl I S. 1566>) tretenden zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle der jeweiligen Rahmenverträge beziehungsweise Stationsnutzungsverträge nach § 315 BGB.
  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 137/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    Entscheidungserheblich war die Zulässigkeit einer neben die eisenbahnrechtliche Entgeltregulierung (insbesondere nach §§ 14 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 <BGBl I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439>, §§ 21 ff. der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 3. Juni 2005 <BGBl I S. 1566>) tretenden zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle des Rahmenvertrags beziehungsweise Trassennutzungsvertrags nach § 315 BGB.
  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    Entscheidungserheblich war in allen fünf Verfahren die Zulässigkeit einer neben die eisenbahnrechtliche Entgeltregulierung (insbesondere nach §§ 14 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 <BGBl I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439>, §§ 21 ff. der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 3. Juni 2005 <BGBl I S. 1566>) tretenden zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle der jeweiligen Rahmenverträge beziehungsweise Stationsnutzungsverträge nach § 315 BGB.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - 13 A 2557/09

    Behördliches Ermessen der Bundesnetzagentur anstelle eines unternehmerischen

    Dort wird lediglich herausgehoben, dass zu den SNB auch die AGB gehören (Begründung zum Erlass eisenbahnrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 249/05, S. 37 zu § 4 EIBV).

    Das Verwaltungsgericht hat bereits aufgezeigt, dass insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vorschrift klar zu erkennen gibt, dass sowohl der Betreiber der Schienenwege als auch das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Störung beseitigen können (Begründung zum Erlass und Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 249/05, S. 53).

  • BVerwG, 18.05.2010 - 3 C 21.09

    Rechtsmittel; Revision; Rechtsmittelbegründung; Revisionsbegründung; Frist;

    Entscheidung in diesem Sinne ist damit auch das Aufstellen der Schienennetz-Benutzungsbedingungen (vgl. § 14d Abs. 1 Nr. 6 AEG sowie § 4 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom 3. Juni 2005, BGBl I S. 1566).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2014 - 13 A 1847/13

    Beginn der Frist für den Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen eine Neufassung

    Die Beteiligten sind aber mit dem Verordnungsgeber (vgl. BR-Drs. 249/05, S. 39) darin einig, dass die Sicherheitsbestimmen bei Zugangsberechtigten, die nicht Eisenbahnverkehrsunternehmen sind, zwischen dem benannten - sachnäheren - Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Infrastrukturunternehmen zu vereinbaren sind.

    Auch nach der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 249/05, S. 39) sollen lediglich die technischen Verhandlungen (Vereinbarungen der Sicherheitsbestimmungen, Parameter des Zugs etc.) ausschließlich zwischen den Betreibern der Schienenwege und den Eisenbahnverkehrsunternehmen stattfinden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2010 - 13 A 172/10

    Erstellung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen für Eisenbahnen;

    Dort heißt es, dass die Vorschrift den Mindestinhalt durch Verweis auf Anlage 2 festlege (Begründung zum Erlass und Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 249/05, S. 37).

    Insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gibt klar zu erkennen, dass sowohl der Betreiber der Schienenwege als auch das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Störung beseitigen können (Begründung zum Erlass und Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 249/05, S. 53).

  • VG Köln, 21.08.2009 - 18 K 2722/07

    Vereinbarkeit einer Neufassung von Schienennetznutzungsbedingungen 2008 (SNB

    Begründung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 15.04.2005, BR-Drucks. 249/05, S. 38 zu dem so auch in Kraft getretenen § 4 Abs. 6 EIBV, wonach zwischen der verbindlichen Geltung der SNB und der sich nach allgemeinen (zivilrechtlichen) Regeln richtenden Geltung der (sonstigen) AGB unterschieden wird.

    Demgemäß wird auch im Beschluss des Bundesrats vom 27.05.2005 u. a. zur EIBV, BR-Drucks. 249/05 S. 2 (Hervorhebungen durch das Gericht), bezüglich eines von der Bundesregierung erbetenen Berichts ausgeführt: "Entgeltminderungen bei nicht "vertragsgemäßem Zustand' der Eisenbahninfrastruktur setzen voraus, dass dieser vertragsgemäße Zustand vorab umfassend dargestellt und geregelt wurde.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2257/05

    Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2014 - 13 A 1733/13

    Anspruch der Spediteure sowie der Operateure und anderer Verlader auf Zugang zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2009 - 13 B 922/09

    Verhältnis der Vorabprüfung zur ex-post-Kontrolle durch die Regulierungsbehörde

  • LG Berlin, 03.09.2015 - 20 O 203/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2010 - 13 B 10/10

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund einer

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2224/05

    Zuständigkeit der Obergerichte für Streitigkeiten nach AEG 1994; keine

  • VG Köln, 17.05.2013 - 18 K 3168/12

    Beanstandung der Klausel Ziffer 2. b) Satz 1 des Allgemeinen Teils der

  • BVerwG, 08.01.2015 - 6 B 36.14

    Pflicht zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen für die

  • BVerwG, 08.01.2015 - 6 B 35.14

    Nutzungsbedingungen für die Fahrzeugübergangseinrichtungen zum Sylt Shuttle

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - 3 Kart 61/09

    Bahn-Stromnetz unterliegt der Preiskontrolle

  • VG Köln, 04.12.2009 - 18 K 4918/07

    Widerspruch gegen die Bestimmungen der Schienennetznutzungsbedingungen durch die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2008 - 13 B 1543/08

    Rechtmäßigkeit von Nutzungsbedingungen für die Instandhaltungsleistungen in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2013 - 13 A 1444/12

    Pflichtinhalt von Schienennetz-Benutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - 13 B 284/15

    Maßgeblichkeit der Regelentgelte im Rahmen von Schienenkapazitäten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2009 - 13 B 1334/09

    Diskriminierungsfreier Zugang zur Eisenbahninfrastruktur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2015 - 13 B 1291/15

    Gewährung einer diskriminierungsfreien Benutzung von einer betriebenen

  • VG Köln, 20.06.2005 - 11 L 882/05

    Eisenbahnrecht - Keine neuen Kriterien für die Trassenvergabe beim Fahrplan

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - 9 A 1573/12

    Zulässigkeit der Erhebung von Zeitgebühren zum Zeitpunkt der Beendigung der

  • VG Köln, 10.05.2010 - 18 L 620/10

    Abschluss von Rahmenverträgen (aperiodische Rahmenverträge) auf Grundlage der

  • VG Köln, 11.12.2007 - 18 L 1779/07

    Erforderlichkeit einer abschließenden rechtlichen Überprüfung einer

  • VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 477/12

    Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Rangierbahnhof

  • VG Köln, 09.01.2008 - 18 L 1874/07

    Verpflichtung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens bzw.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2015 - 13 B 1290/15

    Anforderungen an die Zuweisung oder Ablehnung einer Zugtrasse im Zusammenhang mit

  • VG Köln, 12.12.2007 - 18 L 1794/07

    Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz bezüglich der Anwendung des Allgemeinen

  • VG Köln, 28.10.2015 - 18 L 2529/15

    Ablehnung der Sylt-Trassen für RDC GmbH rechtswidrig

  • VG Köln, 10.09.2010 - 18 K 4250/07

    Verweis auf die Nutzungsbedingungen eines anderen

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