02.06.2016
Bundesrat - Drucksache 296/16
Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2016 S. 2147 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 16.09.2016, Seite 2147
- Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
- vom 14.09.2016
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
18-74655
Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Meldungen
- derenergieblog.de
Änderung der ARegV: Bundesrat will keine Verkürzung des Senkungspfads auf drei Jahre
Wird zitiert von ... (30)
- BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18
Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die …
Die Neufassung des § 31 Abs. 1 ARegV durch die Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch zu Recht angenommen, dass die nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderliche Ermächtigung zum Erlass des § 31 ARegV in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) aus § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG folgt.
Die Regelung dient damit dem gesetzlichen Ziel, das Verfahren und die Ergebnisse der Anreizregulierung transparenter auszugestalten (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 22 und 45).
Darüber hinaus sollen die Effizienzanreize der Anreizregulierung geschärft werden, um die Effizienzziele künftig schneller zu erreichen (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 22).
Die nicht anonymisierte Veröffentlichung soll sicherstellen, dass Dritte die Informationen dem jeweiligen Netzbetreiber zuordnen können (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 45).
Aufgrund dessen ist es unerheblich, dass der Verordnungsgeber die nach § 31 ARegV zu veröffentlichenden Angaben nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ansieht (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 73 zu § 31 ARegV aF; BR-Drucks. 296/16, S. 45).
- BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die …
Die Neufassung des § 31 Abs. 1 ARegV durch die Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch zu Recht angenommen, dass die nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderliche Ermächtigung zum Erlass des § 31 ARegV in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) aus § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG folgt.
Die Regelung dient damit dem gesetzlichen Ziel, das Verfahren und die Ergebnisse der Anreizregulierung transparenter auszugestalten (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 22 und 45).
Darüber hinaus sollen die Effizienzanreize der Anreizregulierung geschärft werden, um die Effizienzziele künftig schneller zu erreichen (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 22).
Die nicht anonymisierte Veröffentlichung soll sicherstellen, dass Dritte die Informationen dem jeweiligen Netzbetreiber zuordnen können (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 45).
Aufgrund dessen ist es unerheblich, dass der Verordnungsgeber die nach § 31 ARegV zu veröffentlichenden Angaben nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ansieht (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 73 zu § 31 ARegV aF; BR-Drucks. 296/16, S. 45).
- BGH, 08.10.2019 - EnVR 12/18
Veröffentlichung von Daten II - Befugnis der Regulierungsbehörde zur Offenlegung …
Die Neufassung des § 31 Abs. 1 ARegV durch die Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass die nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderliche Ermächtigung zum Erlass des § 31 ARegV in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147) aus § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG folgt (…vgl. BGH RdE 2019, 116 Rn. 19 ff. - Veröffentlichung von Daten).
§ 31 ARegV enthält keine Abwägungsentscheidung, weil der Verordnungsgeber die zu veröffentlichenden Angaben nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis angesehen hat (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 73 zu § 31 ARegV aF; BR-Drucks. 296/16, S. 45).
- OLG Brandenburg, 10.07.2017 - 6 Kart 1/17
Einstweiliges Anordnungsverfahren gegen die Regulierungsbehörde: Anspruch eines …
Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Veröffentlichung auch kein mit der Schaffung von Anreizen verbundenes Ziel, sondern beabsichtigt, die Transparenz zum Abbau bestehender Informationsdefizite für Verbraucher und Investoren zu erhöhen (BR-Drs 296/16, S. 2).(1) Mit der Veröffentlichungsanordnung verfolgt der Verordnungsgeber das Ziel, das Verfahren und die Ergebnisse der Anreizregulierung transparenter zu gestalten und gemeinsame Standards zu schaffen, indem die Transparenz der Regulierung erhöht und eine gesetzliche Ermächtigung zur Veröffentlichung bestimmter Informationen geschaffen wird (BR-Drs 296/16 v. 2.6.16 S. 45).
Durch mehr Transparenz sollen bestehende Informationsdefizite für Verbraucher und Investoren abgebaut werden (BR-Drs 296/16 v. 2.6.2016, S. 2).
- OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen
Das Zitiergebot gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist gewahrt (vgl. BGBl. I 2016, S. 2147). - OLG Düsseldorf, 17.03.2020 - 3 Kart 166/17
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur
Mittels des durch die Novellierung der ARegV (2. Verordnung zur Änderung der ARegV mit Wirkung zum 17.09.2016 (BGBl. I, 2147)) eingeführten Kapitalkostenabgleichs werden in der Erlösobergrenze die tatsächlichen Kapitalkosten der Verteilernetzbetreiber abgebildet. - OLG Düsseldorf, 12.06.2019 - 3 Kart 165/17
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur
Mittels des durch die Novellierung der ARegV (2. Verordnung zur Änderung der ARegV mit Wirkung zum 17.09.2016 (BGBl. I, 2147)) eingeführten Kapitalkostenabgleichs werden in der Erlösobergrenze die tatsächlichen Kapitalkosten der Verteilernetzbetreiber abgebildet. - OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 3 Kart 121/17
Gerichtliche Überprüfung der Erlösobergrenzen eines Gas- Verteilernetzbetreibers
Mittels des durch die Novellierung der ARegV (2. Verordnung zur Änderung der ARegV mit Wirkung zum 17.09.2016 (BGBl. I, 2147)) eingeführten Kapitalkostenabgleichs werden in der Erlösobergrenze die tatsächlichen Kapitalkosten der Verteilernetzbetreiber abgebildet. - OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 3 Kart 769/19 Seit der Novellierung der Anreizregulierungsverordnung im Jahr 2016 (2. Verordnung zur Änderung der ARegV mit Wirkung zum 17.09.2016 (BGBl. I, 2147)) gilt der sogenannte Kapitalkostenabgleich, der durch die Beseitigung der bisherigen systemimmanenten negativen wie positiven Sockeleffekte eine Abkehr von dem basisjahrorientierten Budgetansatz darstellt.
- OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung von …
Seit der Novellierung der Anreizregulierungsverordnung im Jahr 2016 (2. Verordnung zur Änderung der ARegV mit Wirkung zum 17.09.2016 (BGBl. I, 2147)) gilt der sogenannte Kapitalkostenabgleich, der durch die Beseitigung der bisherigen systemimmanenten negativen wie positiven Sockeleffekte eine Abkehr von dem basisjahrorientierten Budgetansatz darstellt. - OLG Düsseldorf, 01.07.2020 - 3 Kart 770/19
- OLG Düsseldorf, 16.02.2017 - 5 Kart 24/16
Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung nicht anonymisierter …
- OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 5 Kart 49/18
Ermittlung des Kapitalkostenaufschlags eines Strom- und …
- OLG Düsseldorf, 19.08.2020 - 3 Kart 776/19
- OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - 3 Kart 11/17
Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung netzbetreiberbezogener …
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 6/21
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Betrieb von …
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17
Wirksamkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Gas- …
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 3/21
Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022
- OLG Düsseldorf, 22.12.2021 - 3 Kart 181/20
- OLG Düsseldorf, 18.11.2020 - 3 Kart 843/19
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 101/17
Schwärzung von unternehmensbezogenen Daten des Betreibers eines …
- OLG Düsseldorf, 12.05.2021 - 3 Kart 837/19
Die standardisierte Vorgehensweise der Bundesnetzagentur war geeignet, eine …
- OLG Düsseldorf, 22.12.2021 - 3 Kart 158/20
- OLG Düsseldorf, 16.02.2017 - 5 Kart 2/17
Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung nicht anonymisierter …
- OLG Düsseldorf, 01.07.2020 - 3 Kart 783/19
- OLG Düsseldorf, 07.03.2019 - 3 Kart 166/17
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 16/17
- OLG Düsseldorf, 01.07.2020 - 3 Kart 813/19
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 28/17
Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung Netzbetreiber bezogener Daten durch die …
- OLG Düsseldorf, 28.09.2022 - 3 Kart 419/19
Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für …