02.06.2016

Bundesrat - Drucksache 296/16

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 2147   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,28791
BGBl. I 2016 S. 2147 (https://dejure.org/2016,28791)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,28791) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 16.09.2016, Seite 2147
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
  • vom 14.09.2016

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-74655
    Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Meldungen

  • derenergieblog.de

    Änderung der ARegV: Bundesrat will keine Verkürzung des Senkungspfads auf drei Jahre

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Die Neufassung des § 31 Abs. 1 ARegV durch die Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.

    b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch zu Recht angenommen, dass die nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderliche Ermächtigung zum Erlass des § 31 ARegV in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) aus § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG folgt.

    Die Regelung dient damit dem gesetzlichen Ziel, das Verfahren und die Ergebnisse der Anreizregulierung transparenter auszugestalten (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 22 und 45).

    Darüber hinaus sollen die Effizienzanreize der Anreizregulierung geschärft werden, um die Effizienzziele künftig schneller zu erreichen (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 22).

    Die nicht anonymisierte Veröffentlichung soll sicherstellen, dass Dritte die Informationen dem jeweiligen Netzbetreiber zuordnen können (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 45).

    Aufgrund dessen ist es unerheblich, dass der Verordnungsgeber die nach § 31 ARegV zu veröffentlichenden Angaben nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ansieht (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 73 zu § 31 ARegV aF; BR-Drucks. 296/16, S. 45).

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

    Die Neufassung des § 31 Abs. 1 ARegV durch die Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.

    b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht auch zu Recht angenommen, dass die nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderliche Ermächtigung zum Erlass des § 31 ARegV in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) aus § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG folgt.

    Die Regelung dient damit dem gesetzlichen Ziel, das Verfahren und die Ergebnisse der Anreizregulierung transparenter auszugestalten (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 22 und 45).

    Darüber hinaus sollen die Effizienzanreize der Anreizregulierung geschärft werden, um die Effizienzziele künftig schneller zu erreichen (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 22).

    Die nicht anonymisierte Veröffentlichung soll sicherstellen, dass Dritte die Informationen dem jeweiligen Netzbetreiber zuordnen können (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 45).

    Aufgrund dessen ist es unerheblich, dass der Verordnungsgeber die nach § 31 ARegV zu veröffentlichenden Angaben nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ansieht (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 73 zu § 31 ARegV aF; BR-Drucks. 296/16, S. 45).

  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 12/18

    Veröffentlichung von Daten II - Befugnis der Regulierungsbehörde zur Offenlegung

    Die Neufassung des § 31 Abs. 1 ARegV durch die Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass die nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderliche Ermächtigung zum Erlass des § 31 ARegV in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147) aus § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG folgt (vgl. BGH RdE 2019, 116 Rn. 19 ff. - Veröffentlichung von Daten).

    § 31 ARegV enthält keine Abwägungsentscheidung, weil der Verordnungsgeber die zu veröffentlichenden Angaben nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis angesehen hat (vgl. BR-Drucks. 417/07, S. 73 zu § 31 ARegV aF; BR-Drucks. 296/16, S. 45).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht