30.04.2009

Bundesrat - Drucksache 395/09

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2732   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,84699
BGBl. I 2009 S. 2732 (https://dejure.org/2009,84699)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 17.08.2009, Seite 2732
  • Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
  • vom 11.08.2009

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de

    Kurznachricht zu "Wesentliche Neuerungen der HOAI 2009" von RA Dr. Burkard Messerschmidt, FABau-/ArchR, IBR 2009, 497

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

    Für die Beurteilung des Honoraranspruchs des Klägers ist die am 18. August 2009 in Kraft getretene Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) maßgeblich.
  • BGH, 18.12.2014 - VII ZR 350/13

    Generalplanervertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Anzuwendende

    aa) Die Begründung des Verordnungsgebers zu § 55 HOAI (2009) (BR-Drucks. 395/09, S. 208) befasst sich mit der Konstellation einer vorab getroffenen Honorarvereinbarung bei stufenweiser Beauftragung nicht und gibt schon deshalb keinen Anhaltspunkt für eine planwidrige Regelungslücke.
  • OLG Celle, 14.08.2019 - 14 U 198/18

    Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig und nicht mehr

    Nach der Bundesratsdrucksache 395/09 vom 30. April 2009 sollten bei der Fassung der HOAI 2009 die Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich eingehalten werden.
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2012 - 8 LB 58/12

    Rücknahme eines Zuwendungsbescheids (hier: Gewährung öffentlicher

    Er bezieht sich auf alle Leistungsphasen nach § 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure - HOAI - (in der bis zum 17.08.2009 geltenden Fassung; vgl. nunmehr § 3 Abs. 4 der HOAI i.d.F. vom 11.08.2009, BGBl. I Seite 2732) und enthält keine geeigneten Nebenbestimmungen, die es der Klägerin im Falle der Versagung der Fördermittel ermöglicht hätten, von dem Vertrag kostenfrei Abstand nehmen zu können.
  • OVG Niedersachsen, 23.01.2014 - 8 LA 144/13

    Einordnung einer Beauftragten Leistungsphase als Baubeginn bei Beantragung von

    Denn jedenfalls die vertragsgegenständlichen Leistungsphasen 7 (Mitwirkung bei der Vergabe), 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) und 9 nach § 33 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure - HOAI - vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) (vgl. zur Anwendung dieser Fassung: Vorbemerkung des Generalplanervertrages v. 26.4.2011) sowie die Leistungsphasen 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) und 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) des Leistungsbildes technische Ausrüstung nach §§ 51, 53 HOAI für die Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, die Wärmeversorgungsanlagen, die lufttechnischen Anlagen und die Gebäudeautomation umfassen Leistungen, die über das Stadium der Planung im Sinne der Nr. 1.3 Satz 4 VV-Gk hinausgehen und der Ausführung im Sinne der Nr. 1.3 Satz 3 VV-Gk zuzurechnen sind (vgl. zur Abgrenzung: Senatsurt. v. 13.9.2012, a.a.O., Rn. 37 f.).
  • BFH, 13.12.2018 - III R 22/17

    Beginn der Gebäudeherstellung im Investitionszulagenrecht

    Durch einen Architekten- und Ingenieurvertrag vom 13. April 2011 beauftragte die Klägerin die M-GmbH mit der Erbringung von Leistungen, welche u.a. die Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 gemäß § 3 Abs. 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl I 2009, 2732) --HOAI 2009-- betrafen.
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