13.06.2003

Bundesrat - Drucksache 415/03

Verordnung, Urheber: Bundesministerium des Innern

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2123   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,49343
BGBl. I 2003 S. 2123 (https://dejure.org/2003,49343)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 31.10.2003, Seite 2123
  • Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
  • vom 27.10.2003

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2014 - 16 A 2367/11

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder

    Zugrunde zu legen ist daher das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), hier zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957), hier zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 und 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), sowie die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV - vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I. S. 2123), hier zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062).

    vgl. Begründung des Bundesministeriums des Innern zur Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, BR-Drucks. 415/03 S. 40.

  • VGH Bayern, 24.11.2017 - 21 CS 17.1531

    Kein erheblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflicht

    Danach ist hier das Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002 anwendbar (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592 und ber. 2003 S.1957, zuletzt geändert durch Art. 107 des Gesetzes vom 29. März 2017, BGBl I S. 626, 643), sowie die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl I S. 2123), zuletzt geändert durch Art. 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl I S. 626, 644) - AWaffV -.
  • OVG Saarland, 29.03.2012 - 2 C 252/10

    Befangenheit bei Beschlussfassung über Bauleitplan

    Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel "C", Seite 4/48, "Stellungnahme"), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den "derzeit geltenden Schießstandrichtlinien" richten müssen.(vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die "Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)" des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind) Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von "Abschirmbauwerken", die den "ungehinderten Freiflug" der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote "einschränkten", und ihre "Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche".
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.02.2014 - 1 K 2423/11

    Paintball-Verein nicht gemeinnützig

    In diesem Sinne sieht auch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV vom 27.10.2003, BGBl. I 2003, 2123, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17.12.2012, BGBl. I 2012, 2698) in ihrem § 7 vor, dass im Schießsport solche Wettbewerbe verboten sind, bei denen u.a. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt, nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden, das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt oder das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird, es sei denn, es handelt sich dabei um Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben.
  • VGH Bayern, 07.04.2017 - 21 CS 16.2083

    Widerruf der Waffenbesitzkarte

    Das Bundesministerium des Innern hat diese Ermächtigung durch § 13 AWaffV ausgefüllt und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Abs. 6 dieser Vorschrift enthalte eine Sonderbestimmung für die Aufbewahrung von Waffen in Gebäuden, in denen Nutzungsberechtigte nur vorübergehend verweilen, z.B. - im privaten Bereich - Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder Ferienwohnungen (vgl. BR-Drs. 415/03 S. 50).
  • VG Freiburg, 18.08.2015 - 5 K 2298/14

    Waffenhandelserlaubnis; Nachweis der Fachkunde; Behördenzuständigkeit

    U.a. werden die Anforderungen an eine derartige Prüfung und die Regularien des Prüfungsverfahrens durch die aufgrund § 22 Abs. 2 WaffG erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698) - AWaffV - bestimmt.
  • VG Köln, 19.07.2007 - 20 K 5243/05

    Anerkennung eines Zeugnisses als Sachkundenachweis zur Erteilung einer

    Vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage 2007, § 3 AWaffV Rdnr. 5 unter Hinweis auf die Begründung der Bundesrats- Drucksache 415/03, Seite 37. Die anerkannten Schießsportverbände haben gegenüber den ihnen angeschlossenen Vereinen auf die Einhaltung der diesen Vereinen durch die waffenrechtlichen Vorschriften auferlegten Pflichten zu achten.
  • VG München, 27.11.2017 - M 7 S 17.3929

    Widerruf von Waffenbesitzkarten und Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheins

    Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) - AWaffV - näher geregelt.
  • VG Düsseldorf, 30.06.2010 - 22 K 587/08

    Umdeutung Wahrunterstellung Zuverlässigkeit Aufbewahrung Abhandenkommen

    Der Revolver - i.S.d. Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.5 eine Kurzwaffe - befand sich weder in einem Behältnis gemäß § 36 Abs. 2 WaffG noch in einem nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV vom 27. Oktober 2003 - BGBl. I 2003, S. 2123) für die Aufbewahrung von Kurzwaffen darüberhinaus zugelassenen Sicherheitsbehältnis.

    vgl. hierzu auch die Verordnungsbegründung, BR-Drucks. 415/03, S. 51.

  • VG Saarlouis, 16.12.2010 - 1 K 225/10

    Waffenrecht: Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

    Hierzu heißt es in § 13 Abs. 11 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung (AWaffV) vom 27.10.2003 - Bundesgesetzblatt I 2123 wie folgt:.
  • VG Ansbach, 05.12.2007 - AN 15 K 07.02213
  • VG Aachen, 27.05.2013 - 6 K 1008/11

    Widerruf mehrerer waffenrechtlichen Erlaubnisse aufgrund nicht ordnungsgemäße

  • VG Arnsberg, 16.05.2011 - 14 K 1282/10

    Rechtmäßigkeit mehrerer Auflagen zur Unterbringung einer Waffensammlung

  • VG Würzburg, 23.06.2016 - W 5 K 16.133

    Widerruf von Waffenbesitzkarten

  • VG Aachen, 12.02.2010 - 6 L 471/09

    Ernstliche Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides bei hoher

  • VG Aachen, 10.06.2013 - 6 K 2061/11

    Beschlagnahme bzw. Sicherstellung mehrerer Waffen aufgrund nicht ordnungsgemäßer

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