29.05.2009

Bundesrat - Drucksache 521/09

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2992   

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https://dejure.org/2009,84665
BGBl. I 2009 S. 2992 (https://dejure.org/2009,84665)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 14.09.2009, Seite 2992
  • Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)
  • vom 08.09.2009

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm;

    Die dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegende Regelung über zu gewährende Schallschutzmaßnahmen in § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - vom 08.09.2009, BGBl I 2009, 2992, - künftig: 2. FlugLSV -) sei nichtig, weil sie auf die DIN 4109 (DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise -, November 1989) und damit auf eine Industrienorm Bezug nehme, die aber hinsichtlich des Fluglärmschutzgesetzes ihre Anwendbarkeit ausdrücklich ausschließe.

    Die Klägerin bringt vor, dies sei der Vorschrift durch Auslegung nach Sinn und Zweck zu entnehmen, die sich ihrer Ansicht aus dem Hinweis auf die Gleichung (5) der VDI-RL 2719 in der Begründung des Verordnungsgebers zu dem Verordnungsentwurf der 2. FlugLSV ergeben sollen (BR-Drs. 521/09, S. 11).

    Dies hat er damit begründet, dass in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung wie schon in der Schallschutzverordnung 1974 und ebenso in der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109-1989 nur Bauschalldämm-Maße und nicht Innenpegel festgelegt wurden, da die Dämmwirkung von Umfassungsbauteilen, gegebenenfalls einschließlich der Einzelflächen, bekannt ist, während die Einhaltung von Innenpegeln in jedem Einzelfall geprüft werden müsste (BR-Drs. 521/09, S. 11).

    Die dort des Weiteren angeführte Erhöhung der Bauschalldämm-Maße für in der Nacht-Schutzzone gelegenen Schlafräume ergibt sich nach alledem nicht aus einer Änderung der Tabelle 8 der DIN 4109-1989 (S. 13), sondern folgt allein daraus, dass in § 3 Abs. 1 der 2. FlugLSV die Qualität des baulichen Schallschutzes für die Nacht-Schutzzone und damit die Bauschalldämm-Maße der Schlafräume entsprechend der relevanten Lärmwirkungen im Nachtzeitraum ausdrücklich geregelt und um durchgehend 10 Dezibel höher festgelegt wurden (BR-Drs. 521/09, S. 11).

    Der Verordnungsgeber hat dabei zugrunde gelegt, dass sich dadurch für Wohnräume Innenpegel tags zwischen 37 und 42 Dezibel (A) - im Mittel unter Berücksichtigung der Rundung von 40 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 27 und 32 Dezibel (A) - im Mittel von 30 Dezibel (A) - ergeben, damit eine quantitativ eng begrenzte Differenzierung des Schallschutzes zwischen Neubau und Bestandsnachrüstung vorgenommen wurde und sich die gegenüber der Neubausituation um 3 Dezibel verminderten Bauschalldämm-Maße bei der nachträglichen Schalldämmung des Gebäudebestandes gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 des Fluglärmgesetzes "im Rahmen" dieser Verordnung halten (BR-Drs. 521/09, S. 14).

    Der Verordnungsgeber hat auf diese Weise für den Fall der Bestandsbauten unter Berücksichtigung des Abschlags von 3 dB für Wohnräume Innenpegel tagsüber zwischen 37 und 42 Dezibel (A) - im Mittel unter Berücksichtigung der Rundung von 40 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 27 und 32 Dezibel (A) - im Mittel von 30 Dezibel (A) - zugrunde gelegt (BR-Drs. 521/09, S. 14).

    § 3 Abs. 6 Satz 5 der 2. FlugLSV bestimmt lediglich, dass die Bemessung der Lüftungsleistung schallgedämmter Lüftungsgeräte für Belüftungseinrichtungen in Schlafräumen nach dem Stand der Schallschutztechnik im Hochbau zu erfolgen hat, nur hierfür und auch nur beispielsweise hat der Verordnungsgeber auf die DIN 1946-6-1998 hingewiesen (BR-Drs. 521/09, S. 12 f.).

  • VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14

    Doppelförderung; Flughafen Frankfurt am Main; Fluglärm; passiver Schallschutz;

    Ferner wird dort ausgeführt, dass sich bei Einhaltung der Toleranzmarge von 8 Dezibel für Bauschalldämm-Maße der früher durchgeführten Schallschutzmaßnahmen diese früheren Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Fluglärmgesetzes im Rahmen dieser Verordnung halten, und dass diese Regelung der Vermeidung nicht sachgerechter Aufwendungen für den Austausch von Schallschutzfenstern dienen soll, die nur zu nicht erheblicher Verbesserung des Schallschutzes führen würden (BR-Drs. 521/09, S. 14).

    Bei der Marge von 8 Dezibel ist der Normgeber davon ausgegangen, dass bei Wohnräumen die Innenpegel tags zwischen 42 und 47 Dezibel (A) - im Mittel bei 45 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 32 und 37 Dezibel (A) - im Mittel bei 35 Dezibel (A) - liegen können (BR-Drs. 521/09, S. 14).

    Im Übrigen wurde bei der danach vorgenommenen Berechnung des erforderlichen Bauschalldämm-Maßes unter Anwendung der VDI-RL 2719 auch der Außenlärmpegel in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, auf die der Normgeber für die pauschalierend erfolgende Berechnung von (Durchschnitts-)Innenschallpegeln für typische Wohnräume bei Errichtung baulicher Anlagen hinweist (BR-Drs. 521/09, S. 10 f.).

    Auch dabei betont der Verordnungsgeber, dass dies der Vermeidung nicht sachgerechter Aufwendungen für den Austausch von Schallschutzfenstern diene, die nur zu nicht erheblichen Verbesserungen des Schallschutzes führen würden (BR-Drs. 521/09, S. 14).

  • VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14

    FLUGHAFEN; LÄRMSCHUTZBEREICH; PASSIVER SCHALLSCHUTZ; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ;

    Die vom Verordnungsgeber der 2. FlugLSV vorgenommene Bewertung, bei Anwendung des Abschlags seien jeweils Innenpegel von im Mittel 35 dB(A) nachts und 45 dB(A) tags bei einer Bandbreite von jeweils 32 bis 37 dB(A) bzw. 42 bis 47 dB(A) für Aufenthaltsräume erreichbar (BR-Drs. 521/09, S. 14), ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden.
  • VGH Hessen, 13.01.2016 - 9 C 1509/12

    GERICHTSBESCHEID; LÄRMSCHUTZKONZEPT; NACHTFLUGVERBOT; NACHTRANDSTUNDEN;

    Im Übrigen weichen die dort angegebenen Werte auch nicht evident von den Grenzwerten des Fluglärmschutzgesetzes ab, nach denen eine Nacht-Schutzzone festzusetzen ist, die entsprechende Ansprüche auf Gewährung passiven Schallschutzes auslöst (und zwar zur Erreichung eines Bauschalldämmmaßes von höchstens 50 dB bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 75 dB(A) und mehr am Tag sowie von 65 dB(A) und mehr in der Nacht oder für Gebiete, die allein aufgrund des Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums zur Nacht-Schutzzone gehören, gemäß §§ 3, 5 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September 2009, BGBl I 2009, 2992 [FlSVO]).
  • VGH Hessen, 06.10.2015 - 9 C 1509/12

    FLUGHAFEN FRANKFURT MAIN; LÄRMBEWERTUNG; LÄRMERMITTLUNG; MUSTERVERFAHREN;

    Im Übrigen weichen die dort angegebenen Werte auch nicht evident von den Grenzwerten des Fluglärmschutzgesetzes ab, nach denen eine Nacht-Schutzzone festzusetzen ist, die entsprechende Ansprüche auf Gewährung passiven Schallschutzes auslöst (und zwar zur Erreichung eines Bauschalldämmmaßes von höchstens 50 dB bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 75 dB(A) und mehr am Tag sowie von 65 dB(A) und mehr in der Nacht oder für Gebiete, die allein aufgrund des Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums zur Nacht-Schutzzone gehören, gemäß §§ 3, 5 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September 2009, BGBl I 2009, 2992 [FlSVO]).
  • VG Hamburg, 18.12.2017 - 9 K 3391/16

    Ergänzende Vertragsauslegung eine verwaltungsgerichtlichen Vergleichs; Begriff

    Wegen des engen Bezugs des Vergleichs zu dem Planfeststellungsbeschluss, der u.a. die Schutzmaßnahmen gegen den Lärm des Sonderlandeplatzes der Beklagten regelt, kann zur Begriffsbestimmung maßgeblich § 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992 - Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV) herangezogen werden.
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