08.08.2008

Bundesrat - Drucksache 570/08

Verordnung, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (federführend), Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2375   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,46512
BGBl. I 2008 S. 2375 (https://dejure.org/2008,46512)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 10.12.2008, Seite 2375
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
  • vom 02.12.2008

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 16.01.2019 - VIII ZR 113/17

    Wohnraummiete: Ausschluss des Anspruchs des Mieters auf Abrechnung der Heizkosten

    Namentlich durch die verpflichtende Festlegung des verbrauchsabhängigen Anteils auf 70 % in den von § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV erfassten Gebäuden sollte der Einfluss des Nutzers gestärkt werden und dieser hierdurch zu sparsamerem Verbrauchsverhalten angehalten werden (Begründung der Bundesregierung zur Änderung der Heizkostenverordnung vom 8. August 2008, BR-Drucks. 570/08, S. 7, 12).
  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 5/16

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Berechnungsweise bei überwiegend

    "Freiliegend" sind nach den Verordnungsmaterialien auf der Wand verlaufende und damit sichtbare Wärmeleitungen (Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, BR-Drucks. 570/08, S. 13 [zu § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV]).
  • BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 9/14

    Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand

    Zweck dieses vom Verordnungsgeber vorgeschriebenen Verteilungsschlüssels wie auch der gesamten Heizkostenverordnung ist es, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen (BR-Drucks. 570/08, S. 7; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NZM 2006, 652 Rn. 14).
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 329/14

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Abrechnungsgrundlage und

    Zweck der Heizkostenverordnung ist es, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen (BR-Drucks. 570/08, S. 7; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NZM 2006, 652 Rn. 14).
  • LG Berlin, 16.01.2018 - 63 S 91/17

    Wohnraummiete: Kürzungsrecht des Mieters hinsichtlich Heizkosten bei fehlendem

    Eine derartige Auslegung kann vor allem vor dem Hintergrund, dass der Zweck dieser Regelung der Einbaupflicht darin besteht, den Nutzer durch genauere Ermittlung der Verbräuche zu einem bewussteren und sparsameren Umgang mit der Heizenergie anzuhalten (BR-Drucks. 570/08, S. 7).
  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 193/14

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Vereinbarkeit der Regelung der

    Die aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375) am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Regelung beruht darauf, dass von ungedämmten Rohrleitungen abgegebene Wärmemengen durch das Verbrauchsverhalten der Nutzer nicht beeinflusst werden können und nicht oder nur unzureichend von Ablesegeräten erfasst werden.

    Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2375) hat der Verordnungsgeber § 6 Abs. 4 HeizkostenV ausdrücklich dahingehend eingeschränkt.

  • LG Berlin, 22.11.2016 - 63 S 97/16

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Ermittlung des Kostenanteils der

    Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, S. 2375) ist § 12 HeizkV a.F. abgeändert und unter anderem § 12 Abs. 6 HeizkV n.F. hinzugefügt worden.

    Danach sollte eine Ausnahme von der Erfassung mittels Wärmezählern ist nur dann vorgesehen sein, wenn die Messung der Wärmemenge mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist (BR-Drs. 570/08, S. 15); dies wurde in § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 HeizkV n.F. entsprechend umgesetzt.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung ursprünglich gar keine Übergangsfrist vorgesehen hat, da nach ihrer Auffassung aufgrund der schon nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkV a.F. bestehenden Pflicht zur Erfassung des Wärmeverbrauchs mittels Wärmezählern die Rechtslage diesbezüglich nicht verändert werde (BR-Drs. 570/08, S. 16).

    Durch eine Änderung des Ausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung sowie des Wirtschaftssausschusses des Bundesrates ist in § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkV n.F. ist die Frist des 31. Dezember 2013 aufgenommen worden (BR-Drs. 570/1/08, S. 7, zur Annahme s. BR-PlPr. 847, S. 297A).

    Sinn und Zweck der Neufassung war, der Erhöhung des verbrauchsabhängigen Anteils bei der Verteilung der Heizkosten bei bestimmten Gebäuden das Verbrauchsverhalten des Nutzer stärker zu berücksichtigen (BR-Drs. 570/08, S. 1) und dem immer größeren Anteils des Warmwassers in der Kostenverteilung Rechnung zu tragen (BR-Drs. 570/08, S. 15).

  • VGH Bayern, 17.08.2011 - 4 BV 11.785

    Heranziehung zu verbrauchsabhängigen Gebühren für die Inanspruchnahme einer

    Sie hat jedoch als bundesrechtliche Regelung im "Recht der Wirtschaft" (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) ihre kompetenzielle Grundlage (vgl. BT-Drs 16/10290 S. 7; BR-Drs 570/08 S. 9) und gilt daher unmittelbar nur im Rahmen privatrechtlicher Rechtsbeziehungen.
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