18.12.2006

Bundesrat - Drucksache 915/06

Verordnung, Urheber: Bundesministerium der Justiz

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2007 S. 215   

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https://dejure.org/2007,45071
BGBl. I 2007 S. 215 (https://dejure.org/2007,45071)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 05.03.2007, Seite 215
  • Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV)
  • vom 26.02.2007

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für Blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV) (G-SIG: 16021374)

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 69/08 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung

    Das SG hat keinen Hinweis erteilt auf den Anspruch nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV - vom 26.2.2007, BGBl I 215).

    Die Folgen von Fristversäumnissen können aber nach Maßgabe der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden (vgl Begründung zum Entwurf einer ZMV des Bundesministeriums der Justiz, BR-Drucks 915/06 zu § 7 [Zeitpunkt der Zugänglichmachung], S 12).

  • LSG Sachsen, 30.04.2008 - L 1 KR 133/07

    Blindheit entschuldigt nicht die Versäumung von Rechtsmittelfristen -

    Demnach richten sich die verfahrensrechtlichen Folgen der Zustellung allein nach den Bestimmungen der Prozessordnungen (BR-Drucks. 915/06, S. 8).

    Da die Zustellungsvorschriften der Prozessordnungen von der ZMV unberührt bleiben, können die Folgen von Fristversäumnissen nur nach Maßgabe der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden (vgl. BR-Drucks. 915/06, S. 11 f.).

  • BSG, 30.06.2015 - B 3 P 8/15 B

    Leistungen der Pflegeversicherung; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache;

    Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 9.10.2013 hat der erkennende Senat dieses Urteil wegen einer Verletzung der Vorschrift des § 191a GVG iVm der Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV) vom 26.2.2007 (BGBl I 215) aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 18.6.2014).

    Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des LSG ist der Kläger nicht blind oder sehbehindert iS des § 191a GVG iVm der Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV) vom 26.2.2007 (BGBl I 215), sodass hierauf weder ein Anhörungsfehler noch ein sonstiger Verfahrensmangel gestützt werden kann.

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 69/08 B
    Der Kläger lebe nicht mit einem Kind in einem Haushalt zusammen, es liege keine ärztliche Bescheinigung über die Unmöglichkeit einer Weiterführung des Haushalts vor und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich sein solle (Gerichtsbescheid vom 31.7.2007, zugestellt am 3.8.2007 ohne Hinweis auf den Anspruch nach § 4 Abs. 2 der Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung) - ZMV - vom 26.2.2007, BGBl I 215).
  • BSG, 04.02.2014 - B 3 P 4/13 BH
    Der Senat folgt dem vom BGH (vgl Beschluss vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 - Juris = NJW 2013, 1011) aufgestellten Grundsatz, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für den blinden oder sehbehinderten Beteiligten wahrnehmbaren Form besteht, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Informationen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die berechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks 14/9266, S 41; Beschluss des Bundesrates, BR-Drucks 915/06, S 2; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl 2013, § 191a GVG RdNr 9; M Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2011, § 191a GVG RdNr 6; MünchKomm ZPO/Zimmermann, 4. Aufl 2013, § 191a GVG RdNr 6; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl 2012, § 191a GVG RdNr 2; Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl 2010, § 191a GVG RdNr 5; Diemer in Karlsruher Komm, StPO, 7. Aufl 2013, § 191a GVG RdNr 2; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl 2013, § 191a GVG RdNr 1).
  • BSG, 20.11.2008 - B 11 AL 10/08 BH
    Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Zustellung des Gerichtsbescheids - wegen der vom Kläger behaupteten Blindheit - fehlerhaft war bzw ihm das LSG wegen unverschuldeter Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewähren müssen (zu den Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Zugänglichmachungsverordnung vom 1. Juni 2007, BGBl I 215, auf Zustellung, Fristenlauf und Wiedereinsetzung vgl Sächsisches LSG, Urteil vom 30. April 2008 - L 1 KR 133/07) und anstelle einer Prozessentscheidung - noch dazu in Beschlussform (§ 158 Satz 2 SGG) - eine Sachentscheidung zu treffen gewesen wäre (zum Verfahrensfehler einer Prozessentscheidung vgl BSG, Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 23/02 R; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 19; zur Fehlerhaftigkeit der Beschlussform vgl BSG, Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B = SozR 4-1500 § 158 Nr. 2).
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